Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes Beantragung
Beschreibung
Ihr minderjähriges Kind kann zusammen mit Ihnen als Elternteil eingebürgert werden, wenn Sie die Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen und Ihre Einbürgerung beantragen. Über die Miteinbürgerung Ihres Kindes entscheidet die Einbürgerungsbehörde nach Ermessen. Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wirksam.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Zuständige Behörden für die Einbürgerungen sind die Kreisverwaltungen und Stadtverwaltungen der kreisfreien Städte. Diese Behörden beraten gebührenfrei und unverbindlich über die Einbürgerung. Die Beratungsmöglichkeit besteht unabhängig von einer Antragstellung.
In Landkreisen kann der Einbürgerungsantrag auch bei den Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, den Verbandsgemeindeverwaltungen und den Stadtverwaltungen der großen kreisangehörigen Städte abgegeben werden.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Sicherheit, Ordnung und Verkehr
Adresse
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Öffnungszeiten
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Kontakt
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Kontaktperson
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E-Mail: jonas.mueller@rhein-lahn.rlp.de
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Herr Danny Haxel
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Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
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Telefon Festnetz: 02603 972-128
E-Mail: danny.haxel@rhein-lahn.rlp.de
Frau Michaela Hehl
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Insel Silberau 1
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Telefon Festnetz: 02603 972-419
E-Mail: michaela.hehl@rhein-lahn.rlp.de
Herr Dirk Himberger
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Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Fax: 02603 972-6127
Telefon Festnetz: 02603 972-127
E-Mail: dirk.himberger@rhein-lahn.rlp.de
Herr Fabian Müller-Panschow
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Frau Eldina Prelic
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Frau Jolina Zöller
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Frau Meike Eckel
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Herr Oliver Brandt
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Frau Hannah Friedrich
Internet
erforderliche Unterlagen
Von miteinzubürgernden Kindern wird immer benötigt:
- gültiges Ausweisdokument (Reisepass, Reiseausweis oder Passersatz des Kindes oder dessen Elternteils, in dem das Kind eingetragen ist)
- Geburtsurkunde des Kindes oder Registerauszug über den Geburtseintrag
Welche Unterlagen darüber hinaus erforderlich sind, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Eine frühzeitige Beratung der Einbürgerungsbehörde ist ratsam. Diese kann Ihnen genau auflisten, welche Unterlagen für die Miteinbürgerung Ihres Kindes notwendig sind.
Voraussetzungen
- Der einzubürgernde Elternteil ist für das Kind sorgeberechtigt und lebt mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft.
- Das Kind lebt seit mindestens drei Jahren rechtmäßig und dauerhaft in Deutschland. Ist das Kind im Zeitpunkt der Einbürgerung jünger als sechs Jahre alt, genügt es, wenn es unmittelbar vor der Einbürgerung sein halbes Leben im Inland verbracht hat.
- Das Kind verfügt über deutsche Sprachkenntnisse, die altersgemäß entwickelt sind.
- Es liegen keine Ausschlussgründe für die Einbürgerung vor. Ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und eine Loyalitätserklärung werden von minderjährigen Kindern, die im Zeitpunkt der Einbürgerung oder Miteinbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht gefordert.
Voraussetzungen für Kinder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben
Wenn Ihr Kind das 16. Lebensjahr vollendet hat, muss es alle Voraussetzungen für eine eigenständige Einbürgerung erfüllen. Dazu gehören zum Beispiel: Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse, das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung, keine Verurteilung wegen einer Straftat.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Ihr Kind jünger als 16 Jahre alt ist, können Sie seine Daten in Ihren Antragsvordruck mit eintragen. Es kann aber auch ein eigener Antrag für das Kind nachgereicht werden. Es genügt, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor Ihrer Einbürgerung gestellt wird. Das Einverständnis des anderen Elternteils ist notwendig; es sei denn, Sie besitzen das alleinige Sorgerecht. Wenn Ihr Kind bereits 16 oder 17 Jahre alt ist, muss es selbst einen Antrag auf Miteinbürgerung stellen.
Fristen
Der Antrag auf Miteinbürgerung sollte möglichst gleichzeitig mit dem Antrag auf Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils gestellt werden. Die Miteinbürgerung muss jedoch unbedingt rechtzeitig vor der Einbürgerung der Eltern oder eines Elternteils beantragt werden.
Kosten
- 51 Euro für ein minderjähriges Kind, das miteingebürgert wird und keine eigenen Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes hat.
Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, reduziert sich die Gebühr.
Zusätzliche Kosten können im Einzelfall durch die Beschaffung von Personenstandsurkunden Identitätsnachweisen oder durch die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit anfallen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 29.05.2019
Stichwörter
Minderjährige, Deuschtland, Kind, Jugendlicher, Minderjähriger, Einbürgerung