Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel Erteilung
Sie müssen zum Schutz Ihres Geflügels beispielsweise aufgrund von Federpicken oder Kannibalismus die Schanbelspitzen kürzen? Dann ist eine Erlaubnis der zuständigen Stelle nötig.
Beschreibung
Nach dem Tierschutzgesetz ist für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Dies erfolgt auf Antrag des Tierhalters und ist befristet.
Prinzipiell ist aber von einer Schnabelkürzung abzusehen, da dieser als sehr empfindam gilt und es in Folge der Kürzung auch zu Schwulztbildungen beim Geflügel kommen kann.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte:
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Veterinärverwaltung, Landwirtschaft und Weinbau (Ref. 71)
Adresse
Postanschrift
An der Kreuzmühle 2
76829 Landau in der Pfalz
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bianca Schlager
Postanschrift
An der Kreuzmühle 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon Festnetz: 06341 940-358
Fax: 06341 940-508
Internet
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Veterinäramt (Ref. 72)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Herr Georg Philipp Buttmann
Postanschrift
An der Kreuzmühle 2
76829 Landau in der Pfalz
Fax: 06341 940-508
Telefon Festnetz: 06341 940-369
Frau Dr. Selina Hermann
Postanschrift
An der Kreuzmühle 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon Festnetz: 06341 940-359
Fax: 06341 940-508
Frau Victoria Uhlig
Postanschrift
An der Kreuzmühle 2
76829 Landau in der Pfalz
Telefon Festnetz: 06341 940-361
Fax: 06341 940-508
Internet
erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag ist nach folgend beizulegen:
- die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs durch eine tierärztliche Bescheinigung,
- Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens
- Fähigkeitsnachweis der durchführenden Personen
Formulare
schriftlicher Antrag notwendig
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist beispielsweise das Federpicken oder bei Kannibalismus .
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 20.05.2019
Stichwörter
Legehennen, Amputation, Schnabelkürzen, Nutzgeflügel, Kannibalismus, Federpicken, Küken, Eingriff, Geflügel