Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel Erteilung
Sie müssen zum Schutz Ihres Geflügels beispielsweise aufgrund von Federpicken oder Kannibalismus die Schanbelspitzen kürzen? Dann ist eine Erlaubnis der zuständigen Stelle nötig.
Beschreibung
Nach dem Tierschutzgesetz ist für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Dies erfolgt auf Antrag des Tierhalters und ist befristet.
Prinzipiell ist aber von einer Schnabelkürzung abzusehen, da dieser als sehr empfindam gilt und es in Folge der Kürzung auch zu Schwulztbildungen beim Geflügel kommen kann.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte:
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Westerwaldkreis - Referat 71 - Amtstierärztlicher Dienst und Verbraucherschutz
Adresse
Besucheranschrift
Kontakt
Internet
erforderliche Unterlagen
Dem schriftlichen Antrag ist nach folgend beizulegen:
- die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs durch eine tierärztliche Bescheinigung,
- Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens
- Fähigkeitsnachweis der durchführenden Personen
Formulare
schriftlicher Antrag notwendig
Voraussetzungen
Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist beispielsweise das Federpicken oder bei Kannibalismus .
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MUEEF am 20.05.2019
Stichwörter
Legehennen, Eingriff, Kannibalismus, Amputation, Geflügel, Federpicken, Küken, Schnabelkürzen, Nutzgeflügel