Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel Erteilung

    Erlaubnis zum Kürzen der Schnabelspitzen von Legehennen und Nutzgeflügel Erteilung

    Sie müssen zum Schutz Ihres Geflügels beispielsweise aufgrund von Federpicken oder Kannibalismus die Schanbelspitzen kürzen? Dann ist eine Erlaubnis der zuständigen Stelle nötig.

    Beschreibung

    Nach dem Tierschutzgesetz ist für das Kürzen der Schnabelspitze beim Nutzgeflügel eine Erlaubnis der zuständigen Behörde notwendig. Dies erfolgt auf Antrag des Tierhalters und ist befristet.

    Prinzipiell ist aber von einer Schnabelkürzung abzusehen, da dieser als sehr empfindam gilt und es in Folge der Kürzung auch zu Schwulztbildungen beim Geflügel kommen kann.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsämter der Landkreise und kreisfreien Städte:

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Veterinärwesen und Landwirtschaft - Lebensmittelüberwachung, Tierschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 1

    57610 Altenkirchen (Westerwald)

    Der kinderwagen- und rollstuhlgerechte Zugang sowie entsprechende Parkplätze sind über die Hochstraße erreichbar.

    Öffnungszeiten

    Montag - Dienstag   07:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch                  07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag             07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag                    07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen.

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 13.12.2017

    Technisch geändert am 04.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    Dem schriftlichen Antrag ist nach folgend beizulegen:

    • die glaubhafte Darlegung der Unerlässlichkeit des Eingriffs durch eine tierärztliche Bescheinigung,
    • Angaben zu der beabsichtigten Methode des Schnabelkürzens
    • Fähigkeitsnachweis der durchführenden Personen

    Formulare

    schriftlicher Antrag notwendig

    Voraussetzungen

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn glaubhaft dargelegt werden kann, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist beispielsweise das Federpicken oder bei Kannibalismus .

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MUEEF am 20.05.2019

    Version

    Technisch erstellt am 20.05.2019

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Federpicken, Nutzgeflügel, Amputation, Eingriff, Schnabelkürzen, Kannibalismus, Küken, Legehennen, Geflügel

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020