Fahrgeldausfälle Erstattung im Nahverkehr
Sie befördern als Unternehmen des öffenlichen Personenverkehrs Menschen mit Behinderung unentgeltlich? Dann können Sie sich die entsprechenden Fahgeldausfälle erstatten lassen.
Beschreibung
Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt, hilflos oder gehörlos sind, werden im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert.
Als Verkehrsunternehmen können Sie die Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen entstehenden Fahrgeldausfälle beantragen. Die Erstattung der Fahrgeldausfälle erfolgt regelmäßig pauschaliert nach einem landeseinheitlich festgesetzten Prozentsatz von den nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen.
Können Sie durch Verkehrszählungen nachweisen, dass das Verhältnis zwischen den unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den sonstigen Fahrgästen den pauschal festgesetzten Prozentsatz um mindesten ein Drittel übersteigt, wird Ihnen neben dem Erstattungsbetrag, der sich mit dem pauschal festgesetzten Prozentsatz errechnet, auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel liegende Anteil erstattet.
Die geforderte Verkehrszählung ist als Nachweis anzuerkennen, wenn sie in Form einer
- uneingeschränkten Vollerhebung,
- eingeschränkten Vollerhebung oder
- einer Stichprobenerhebung
durchgeführt wird. Die Vorgaben der Verwaltungsvorschrift des Sozialministeriums „Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr“ sind einzuhalten. Grundsätzlich hat sich der Unternehmer vor Beginn der ersten Erhebungsperiode für eine Erhebungsart zu entscheiden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltung Mainz-Bingen.
Hinweis: Die Erstattung von Fahrgeldausfällen für die unentgeltliche Beförderung im Nahverkehr für Unternehmen, die sich überwiegend in der Hand des Bundes oder eines mehrheitlich dem Bund gehörenden Unternehmens befinden (auch in Verkehrsverbünden), muss beim Bundesverwaltungsamt beantragt werden.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Lingenfeld (Kreis Germersheim, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind nachfolgende Unterlagen beizufügen:
- alle Nachweise, die den dem Antrag zugrunde gelegten Vomhundertsatz begründen
- Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers, eines Ingenieurbüros oder eines vergleichbaren Instituts mit nachweislich einschlägiger Fachkenntnis, das bestätigt, dass sowohl die Planung der Verkehrszählung als auch die Berechnung des Vomhundertsatzes in korrekter Anwendung der Verwaltungsvorschrift „Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr“ vollzogen wurde
- Testat eines vereidigten Wirtschaftsprüfers über die Fahrgeldeinnahmen
Formulare
Anträge erhalten Sie bei der Kreisverwaltung Mainz-Bingen. Der Antrag auf Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr ist in dreifacher Ausfertigung zu stellen.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Erstattung ist, dass der Unternehmer während des Erstattungszeitraums (jeweils ein Kalenderjahr) die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr einschließlich ihrer Begleitpersonen, ihres Handgepäcks, ihrer mitgeführten Krankenfahrstühle, ihrer sonstigen orthopädischen Hilfsmittel und ihrer Führhunde vollzogen hat.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Antrag ist innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Abrechnungsjahres zu stellen (Ausschlussfrist).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MSAGD am 10.05.2019
Stichwörter
hilflos, Fahrgeld, Fahrgeldverlust, blind, gehörlos, scherstbehinderte Menschen, Behinderung