Einrichtung eines Basiskontos bei einem Kreditinstitut beantragen
Wenn Sie ein Basiskonto eröffnen möchten, können Sie dies bei fast jeder Bank tun.
Beschreibung
Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto, das Sie wie ein Girokonto nutzen können. Sie können das Basiskonto nutzen, um Geld einzuzahlen und abzuheben oder Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte durchzuführen.
Besonders daran ist aber, dass für das Basiskonto besondere Schutzvorschriften gelten. Beispielsweise haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz und die Bank darf nur angemessene Entgelte auf die Kontoführung erheben.
Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Sie können auch dann ein Basiskonto eröffnen, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben oder Asyl suchend sind. Auch wenn Sie keinen Aufenthaltstitel haben, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete), haben Sie einen Anspruch auf ein Basiskonto.
Bei der Kontoeröffnung müssen Sie jedoch eine Postanschrift angeben (beispielsweise von Freunden oder einem Familienmitglied).
Grundsätzlich muss jede Bank, die Verbrauchern Zahlungskonten anbietet, Basiskonten zur Verfügung stellen. Eine Bank darf Ihren Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt.
Die Bank darf den Antrag daher nur ablehnen,
- wenn bereits ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wurde und nutzbar ist,
- wenn der Antragssteller in den letzten drei Jahren verurteilt wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, ihre Kunden oder Mitarbeiter oder
- wenn der Antragssteller bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank ist und dieses wegen Zahlungsverzug berechtigt gekündigt wurde
- wenn Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass ein Institut die Kontoeröffnung ablehnt
Hinweis: Sie können auch beantragen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.
Hinweise für Worms: Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zum Lebensunterhalt:
Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten Personen, die
- vorgezogene Altersrente beziehen oder
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen,
- Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben.
Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner auch aus deren Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Daneben müssen auch vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern realisiert werden.
Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten (Bürgergeld, ehemals Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Hilfe zum Lebensunterhalt:
Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten Personen, die
- vorgezogene Altersrente beziehen oder
- eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen,
- Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben.
Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner auch aus deren Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Daneben müssen auch vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern realisiert werden.
Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten (Bürgergeld, ehemals Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.
Ansprechpartner
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 1253
53002 Bonn
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Zusammen mit dem Antrag müssen Sie Ihre Identität nachweisen, zum Beispiel mit
- einem amtlichen Ausweis mit einem Lichtbild von Ihnen, der die Pass- und Ausweispflichten im Inland erfüllt,
- einer Duldungsbescheinigung oder
- einem Ankunftsnachweis.
Formulare
Formulare: Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Sie sind geschäftsfähig
- Sie halten sich rechtmäßig in der Europäischen Union auf (auch ohne festen Wohnsitz), sind asylsuchend oder geduldet (Sie haben keinen Aufenthaltstitel, können aber nicht abgeschoben werden)
- Sie haben bei keiner anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto, das sie nutzen können
- Sie wurden nicht innerhalb der letzten drei Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, einen ihrer Mitarbeiter oder einen ihrer Kunden verurteilt
- Ihnen wurde bei der Bank nicht schon einmal ein Basiskonto gekündigt, weil Sie mit Zahlungen im Verzug waren oder es für verbotene Zwecke genutzt haben
- die Bank verstößt mit der Eröffnung nicht gegen Bestimmungen zur Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Ein Basiskonto müssen Sie schriftlich beantragen.
- Holen Sie sich das Antragsformular bei Ihrem Kreditinstitut oder laden Sie es auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herunter und drucken es aus.
- Suchen Sie sich das Kreditinstitut aus, bei welchem Sie ein Basiskonto eröffnen möchten.
- Füllen Sie das Antragsformular für ein Basiskonto vollständig aus und reichen Sie es mit dem erforderlichen Identifikationsnachweis bei der Bank ein.
- Die Bank bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und fügt eine Kopie des Eröffnungsantrags bei. Nachdem Sie den Antrag abgegeben haben, muss die Bank das Basiskonto innerhalb von 10 Geschäftstagen eröffnen.
- Wenn kein Ablehnungsgrund vorliegt, wird Ihr Basiskonto eröffnet und Sie können es nutzen.
Hinweis: Bei der Kontoeröffnung müssen Sie eine Postanschrift angeben (beispielsweise von Freunden oder einem Familienmitglied).
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
10 Geschäftstage
Kosten
keine
Hinweis: Das Kreditinstitut kann ein angemessenes Entgelt für die Kontoführung erheben.
Hinweise (Besonderheiten)
keine
Weitere Informationen
- Grundlegende Informationen der BaFin zum Basiskonto
- Informationen zum Pfändungsschutzkonto auf der Internetseite der BaFin
- Fragen und Antworten des Bundesministeriums der Finanzen zum Zahlungskontengesetz und Basiskonto
- Informationen auf Englisch von Konto.org zum Basiskonto für Asylsuchende
- Informationen auf Arabisch von Konto.org zum Basiskonto für Asylsuchende
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 19.02.2019
Stichwörter
Kreditinstitut, ZKG, Zahlungskontengesetz, Bank, Konto, Basiskonto, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin