Basiskonto Informationserteilung

    Einrichtung eines Basiskontos bei einem Kreditinstitut beantragen

    Wenn Sie ein Basiskonto eröffnen möchten, können Sie dies bei fast jeder Bank tun. 

    Beschreibung

    Ein Basiskonto ist ein Zahlungskonto, das Sie wie ein Girokonto nutzen können. Sie können das Basiskonto nutzen, um Geld einzuzahlen und abzuheben oder Lastschriften, Überweisungen und Zahlungskartengeschäfte durchzuführen.

    Besonders daran ist aber, dass für das Basiskonto besondere Schutzvorschriften gelten. Beispielsweise haben Sie einen besonderen Kündigungsschutz und die Bank darf nur angemessene Entgelte auf die Kontoführung erheben.

    Anspruch auf Abschluss eines Basiskontovertrags hat jeder Verbraucher, der sich rechtmäßig in der Europäischen Union aufhält. Sie können auch dann ein Basiskonto eröffnen, wenn Sie keinen festen Wohnsitz haben oder Asyl suchend sind. Auch wenn Sie keinen Aufenthaltstitel haben, aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können (Geduldete), haben Sie einen Anspruch auf ein Basiskonto.

    Bei der Kontoeröffnung müssen Sie jedoch eine Postanschrift angeben (beispielsweise von Freunden oder einem Familienmitglied).

    Grundsätzlich muss jede Bank, die Verbrauchern Zahlungskonten anbietet, Basiskonten zur Verfügung stellen. Eine Bank darf Ihren Antrag auf ein Basiskonto nur ablehnen, wenn ein gesetzlicher Ablehnungsgrund vorliegt.

    Die Bank darf den Antrag daher nur ablehnen,

    • wenn bereits ein Zahlungskonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wurde und nutzbar ist,
    • wenn der Antragssteller in den letzten drei Jahren verurteilt wurde wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, ihre Kunden oder Mitarbeiter oder
    • wenn der Antragssteller bereits Inhaber eines Basiskontos bei derselben Bank ist und dieses wegen Zahlungsverzug berechtigt gekündigt wurde
    • wenn Bestimmungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung verlangen, dass ein Institut die Kontoeröffnung ablehnt

    Hinweis: Sie können auch beantragen, dass das Basiskonto als Pfändungsschutzkonto geführt wird.

    Hinweise für Worms: Hilfe zum Lebensunterhalt

    Hilfe zum Lebensunterhalt:

    Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten Personen, die

    • vorgezogene Altersrente beziehen oder
    • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen,
    • Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben.

    Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner auch aus deren Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Daneben müssen auch vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern realisiert werden.

    Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten (Bürgergeld, ehemals Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

    Hilfe zum Lebensunterhalt:

    Leistungen nach dem 3. Kapitel des SGB XII erhalten Personen, die

    • vorgezogene Altersrente beziehen oder
    • eine Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Zeit beziehen,
    • Minderjährige bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres, die nicht im Haushalt der Eltern, sondern bei Verwandten leben.

    Voraussetzung für die Hilfegewährung ist, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen, bei nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner auch aus deren Einkommen und Vermögen bestritten werden kann. Daneben müssen auch vorrangige Unterhaltsansprüche gegenüber Eltern oder Kindern realisiert werden.

    Personen, die Leistungen nach dem SGB II erhalten (Bürgergeld, ehemals Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld) haben keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

    Ansprechpartner

    Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin)

    Adresse

    Hausanschrift

    Graurheindorfer Str. 108

    53117 Bonn

    Postanschrift

    Postfach 1253

    53002 Bonn

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0228 41080

    Fax: 0228 410862299

    E-Mail: poststelle@bafin.de

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.04.2020 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 11.06.2024 (von: system)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Zusammen mit dem Antrag müssen Sie Ihre Identität nachweisen, zum Beispiel mit

    • einem amtlichen Ausweis mit einem Lichtbild von Ihnen, der die Pass- und Ausweispflichten im Inland erfüllt,
    • einer Duldungsbescheinigung oder
    • einem Ankunftsnachweis.

    Formulare

    Formulare: Antrag auf Abschluss eines Basiskontovertrags

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Sie sind geschäftsfähig
    • Sie halten sich rechtmäßig in der Europäischen Union auf (auch ohne festen Wohnsitz), sind asylsuchend oder geduldet (Sie haben keinen Aufenthaltstitel, können aber nicht abgeschoben werden)
    • Sie haben bei keiner anderen Bank in Deutschland ein Zahlungskonto, das sie nutzen können
    • Sie wurden nicht innerhalb der letzten drei Jahre wegen einer vorsätzlichen Straftat gegen die Bank, einen ihrer Mitarbeiter oder einen ihrer Kunden verurteilt
    • Ihnen wurde bei der Bank nicht schon einmal ein Basiskonto gekündigt, weil Sie mit Zahlungen im Verzug waren oder es für verbotene Zwecke genutzt haben
    • die Bank verstößt mit der Eröffnung nicht gegen Bestimmungen zur Geldwäsche- oder Terrorismusbekämpfung

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ein Basiskonto müssen Sie schriftlich beantragen.

    • Holen Sie sich das Antragsformular bei Ihrem Kreditinstitut oder laden Sie es auf der Internetseite der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) herunter und drucken es aus.
    • Suchen Sie sich das Kreditinstitut aus, bei welchem Sie ein Basiskonto eröffnen möchten.
    • Füllen Sie das Antragsformular für ein Basiskonto vollständig aus und reichen Sie es mit dem erforderlichen Identifikationsnachweis bei der Bank ein.
    • Die Bank bestätigt Ihnen den Eingang Ihres Antrags und fügt eine Kopie des Eröffnungsantrags bei. Nachdem Sie den Antrag abgegeben haben, muss die Bank das Basiskonto innerhalb von 10 Geschäftstagen eröffnen. 
    • Wenn kein Ablehnungsgrund vorliegt, wird Ihr Basiskonto eröffnet und Sie können es nutzen.

    Hinweis: Bei der Kontoeröffnung müssen Sie eine Postanschrift angeben (beispielsweise von Freunden oder einem Familienmitglied).

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    10 Geschäftstage

    Kosten

    keine

    Hinweis: Das Kreditinstitut kann ein angemessenes Entgelt für die Kontoführung erheben.

    Hinweise (Besonderheiten)

    keine

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Finanzen am 19.02.2019

    Version

    Technisch erstellt am 21.02.2019 (von: LeiKaImport)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Kreditinstitut, ZKG, Zahlungskontengesetz, Bank, Konto, Basiskonto, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, BaFin

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)