Antrag auf Herausgabe des Kindes im Wege der einstweiligen Anordnung (Eilverfahren)
Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält.
Beschreibung
Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil vorenthält. Dieses Recht kann vor dem Familiengericht geltend gemacht werden. Sofern ein Eilbedürfnis vorliegt, kann dies im Verfahren der einstweiligen Anordnung erfolgen.
zuständige Stelle
Über den Antrag auf Herausgabe des Kindes entscheidet das Familiengericht bei dem für Sie örtlich zuständigen Amtsgericht.
Zuständigkeit
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 21 - Jugendhilfe (Jugendamt)
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.
Kontakt
Kontaktperson
Frau C. Jens (Allgemeiner Sozialer Dienst)
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E-Mail: c.jens@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-2680
Fax: 07274 53-15263
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Fax: 07274 53-1526
Telefon Festnetz: 07274 53-126
E-Mail: p.roth@kreis-germersheim.de
Herr M. Fischer (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Frau J. Jung (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Herr D. Schlewing (Allgemeiner Sozialer Dienst)
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E-Mail: d.schlewing@kreis-germersheim.de
Frau S. Wagner (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Frau M. Kuntz (Netzwerkkoordination und Sachgebietskoordination ASD)
Frau M. Wiesbach (Allgemeiner Sozialer Dienst)
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Telefon Festnetz: 07274 53-3627
E-Mail: m.wiesbach@kreis-germersheim.de
Frau Ch. Meier (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Frau R. Kreß (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Frau J. Hartmann (Allgemeiner Sozialer Dienst)
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E-Mail: j.hartmann@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-4643
Fax: 07274 53-15235
Frau J. Konrad (Stellvertretende Personalratsvorsitzende)
Frau S. Hoffmann (Sachgebietskoordination -Allgemeiner Sozialer Dienst)
Frau T. Zimmermann
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E-Mail: t.zimmermann@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-483
Frau A. Jehle (Allgemeiner Sozialer Dienst)
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Fax: 07274 53-15251
E-Mail: a.jehle@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-259
Frau L. Forchheim (Allgemeiner Sozialer Dienst)
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Telefon Festnetz: 07274 53-170
E-Mail: L.Forchheim@kreis-germersheim.de
Herr H. Menn (Gewalt gegen Kinder und Jugendliche)
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Fax: 07274 53-15216
E-Mail: h.menn@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-216
Frau F. Simm (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Herr H. Janzen (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Frau D. Kunz (Allgemeiner Sozialer Dienst)
Internet
Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche
Internet
Stichwörter
Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht
erforderliche Unterlagen
Unterlagen, die zur Glaubhaftmachung der behaupteten Tatsachen dienen, z. B. eine eidesstattliche Versicherung
Formulare
Keine
Voraussetzungen
- Antragsberechtigte sind Personen, die Inhaber des Aufenthaltsbestimmungsrechts für das Kind sind.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1632 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1666 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- §§ 49 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- §§ 151 ff. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) – Kindschaftssachen
Rechtsbehelf
- Beschwerde binnen zwei Wochen gemäß §§ 57 S. 2 Nr. 2, 58 ff. FamFG, wenn über einen Eilantrag auf Herausgabe des Kindes an den anderen Elternteil aufgrund mündlicher Erörterung entschieden wurde
Verfahrensablauf
Den Antrag auf einstweilige Anordnung zur Herausgabe des Kindes stellen Sie beim zuständigen Amtsgericht - Familiengericht.
- Den Antrag müssen Sie begründen und die Voraussetzungen für die Anordnung glaubhaft machen, z. B. durch Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung über die behaupteten Tatsachen.
- Es steht zunächst im Ermessen des Amtsgerichts, hier: des Familiengerichts, ob es über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach vorheriger mündlicher Verhandlung oder im schriftlichen Verfahren ohne eine mündliche Verhandlung entscheidet. In den meisten Fällen erhält die Gegenseite vor einer Entscheidung auch Gelegenheit zur Äußerung.
- Das Gericht muss die Eltern und das Jugendamt hören und in den meisten Fällen auch das Kind. Von dieser Anhörung kann nur aus schwerwiegenden Gründen abgesehen werden. Dies dient nicht nur dem Recht der Betroffenen, sondern ermöglicht es dem Gericht, sich einen persönlichen Eindruck von den Beteiligten zu verschaffen.
- Ist die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergangen, kann regelmäßig anschließend beantragt werden, auf Grund einer mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht erneut zu entscheiden.
- Kommt der Antragsgegner oder die Antragsgegnerin der Aufforderung nicht nach, kann das Gericht Zwangsmaßnahmen zur Herausgabe des Kindes an den zuständigen Gerichtsvollzieher anordnen. Das kann bis zur Wohnungsdurchsuchung und zur Zuhilfenahme der Polizei führen.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
- vom Einzelfall abhängig
Hinweis: Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung werden als Eilverfahren vor Gericht beschleunigt behandelt.
Kosten
- Gerichtskosten
- ggf. Kosten für die beauftragte Rechtsanwältin oder den beauftragten Rechtsanwalt
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Justiz Rheinland-Pfalz am 30.01.2023
Stichwörter
Scheidung, Klärung, Streit, Eltern, Kind, Vollstreckung, Trennung