Arbeitsplätze mit erhöhter Radonkonzentration Registrierung

    Arbeitsplätze in Regionen oder in einer Arbeitsumgebung mit erhöhter radioaktiver Strahlenbelastung durch Radon anmelden

    Als Unternehmen müssen Sie in Radonvorsorgegebieten die Radonkonzentration messen und Arbeitsplätze anmelden, bei denen der Referenzwert trotz Schutzmaßnahmen überschritten wird.

    Beschreibung

    Als Unternehmen müssen Sie in Radonvorsorgegebieten die Radonkonzentration messen und seit Januar 2019 Arbeitsplätze anmelden, bei denen der Referenzwert trotz Schutzmaßnahmen überschritten wird.

    Radon ist ein natürliches  Zerfallsprodukt aus der Uran-Radium-Reihe, das überall auf der Erde vorhanden ist und wesentlich zur natürlichen Umweltradioaktivität beiträgt. Es ist farb-, geruch- und geschmacklos und entweicht über Risse und Spalten aus dem Erdreich in die Atemluft und kann sich in Innenräumen anreichern. Das Einatmen erhöht das Risiko, an Lungenkrebs zu erkranken.

    Wenn Sie für Arbeitsplätze in einem Innenraum verantwortlich sind, müssen Sie nach dem Strahlenschutzgesetz innerhalb der dort genannten Fristen die Radon-Konzentration messen lassen.

    Dies betrifft Arbeitsplätze im Erd- oder Kellergeschoss in Landesteilen, die eine besondere Radonsituation aufweisen. Bis Ende 2018 galten entsprechende Vorschriften an besonders exponierten Arbeitsplätzen wie in Bergwerken, Radon-Heilbädern oder Wasserwerken.

    Bis Ende 2020 müssen die Bundesländer Radonvorsorgegebiete ermitteln; dies sind Gebiete, in denen in einer beträchtlichen Zahl an Gebäuden eine hohe Radon-Konzentration zu erwarten ist. Die zuständige Landesbehörde veröffentlicht die Festlegung der Radonvorsorgegebiete.

    Die Messung müssen Sie innerhalb von 18 Monaten - nach Festlegung des Radonvorsorgegebiets und Aufnahme der beruflichen Tätigkeit oder bei besonders exponierten Arbeitsplätzen - nach Aufnahme der beruflichen Betätigung an dem Arbeitsplatz durchführen.

    Beträgt die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz mehr als 300 Becquerel pro Kubikmeter, müssen Sie Maßnahmen einleiten, um die Radon-Konzentration zu senken. Innerhalb von 24 Monaten müssen die Maßnahmen erfolgt sein und die Ergebnisse einer neuen Messung vorliegen. Ausnahmen von dieser Pflicht sind unter engen Voraussetzungen möglich.

    Lässt sich die Radon-Konzentration am Arbeitsplatz trotz Reduzierungsmaßnahmen nicht unter 300 Becquerel pro Kubikmeter senken, müssen Sie den Arbeitsplatz bei der zuständigen Landesbehörde anmelden, die zu erwartende Strahlendosis für die Beschäftigten innerhalb einer Frist von sechs Monaten abschätzen und gegebenenfalls weitere Maßnahmen ergreifen.

    zuständige Stelle

    Zuständige Landesbehörden

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd.

    Ansprechpartner

    Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord

    Beschreibung

    Aufgaben der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord:

    Seit Januar 2000 gewährleistet die SGD Nord als obere Landesbehörde die Durchführung von qualifizierten Genehmigungsverfahren für Unternehmen und Kommunen aus den Regionen Mittelrhein und Trier. Zusammen mit der damit einhergehenden wirtschaftlichen Entwicklung von Rheinland-Pfalz stehen die Überwachung der gewerberechtlichen Bestimmungen, der Boden-, Gewässer- und Naturschutz - und somit das Leben der Menschen in einer gesunden Umwelt - im Vordergrund der Arbeit der SGD Nord, die sich in folgende Aufgabenbereiche gliedert:

    Gewerbeaufsicht

    Der Gewerbeaufsicht obliegen insbesondere die Aufgaben des technischen und sozialen Arbeitsschutzes, des Immissionsschutzes (Luftreinhaltung, Lärm, Erschütterungen), der Anlagensicherheit, des Schutzes vor Chemikalien, biologischen Arbeitsstoffen und gentechnisch veränderten Organismen, des Strahlenschutzes sowie des technischen Verbraucherschutzes. Sie wird präventiv durch Beratung, überwachend durch Betriebsrevisionen und nachsorgend tätig.

    Wasserwirtschaft, Abfallwirtschaft, Bodenschutz

    Die Aufgaben bestehen insbesondere in der Durchführung von umweltrechtlichen Genehmigungsverfahren für Maßnahmen an Gewässern, Hochwasserschutz-, Wasserversorgungs-, Abwasser- und Abfallanlagen. Die SGD Nord weist durch Rechtsverordnung Wasserschutz- und Überschwemmungsgebiete aus. Darüber hinaus ist sie auch für die Sanierung von Altlasten zuständig. Als obere Fischereibehörde nimmt sie Aufgaben der Fischereiaufsicht sowie des Fischartenschutzes wahr. Zudem sind die Hochwassermeldezentren Mosel und Nahe-Lahn-Sieg hier angesiedelt.

    Raumordnung, Naturschutz, Bauwesen

    Aufgabe der Abteilung ist es, die Belange der Raumordnung, des Naturschutzes und der baulich-städtebaulichen Entwicklung im Rahmen von Beteiligungs- oder Genehmigungsverfahren mit den räumlichen und rechtlichen Gegebenheiten auf ihre Umsetzbarkeit hin abzustimmen. Als obere Landesplanungs-, Naturschutz- und Bauaufsichtsbehörde wirkt die SGD Nord darauf hin, dass die Anwendung des geltenden Rechts, trotz unterschiedlicher örtlicher Zuständigkeiten, möglichst einheitlich erfolgt, um das Verwaltungshandeln für Bürgerinnen und Bürger berechenbar und transparent zu machen. Im Rahmen der "Baukulturinitiative für das Welterbe Oberes Mittelrheintal" werden Projekte und Initiativen zur Förderung der Baukultur im Welterbegebiet vorbereitet und umgesetzt. Ferner obliegt der SGD Nord die Durchführung von Besitzeinweisungs- und Enteignungsverfahren sowie von Entschädigungsverfahren.

    Welterbe Oberes Mittelrheintal

    Das Aufgabengebiet der Projektgruppe ergibt sich aus dem Managementplan für das Welterbe Oberes Mittelrheintal. Dort sind die wesentlichen, von der UNESCO anerkannten Zielvorgaben für den Fortbestand und die Weiterentwicklung dieser Kulturlandschaft genannt. Die Projektgruppe unterstützt die Arbeit von Frau Präsidentin Dagmar Barzen, der Bevollmächtigten für die Umsetzung des Managementplans, und übernimmt dabei u.a. Koordinierungs- und Informationsaufgaben bezüglich aller Planungen und Projekte, die sich auf das Welterbegebiet auswirken können.

    Einheitlicher Ansprechpartner

    Die SGD Nord hat ab dem 28. Dezember 2009 die Aufgabe des Einheitlichen Ansprechpartners (EAP) nach der EU-Dienstleistungsrichtlinie und steht allen Unternehmen und Existenzgründern unterstützend zu Seite. Der EAP informiert und berät über die Anforderungen, Verfahren und Modalitäten, die für die Aufnahme und Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit benötigt werden. Er wickelt darüber hinaus auf Wunsch die Verfahren ab, die für die Aufnahme und Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit aufgrund Bundes- oder Landesrecht erforderlich sind. Die Abwicklungsmöglichkeit über den EAP ergibt sich im Einzelfall aus dem Fachrecht für Genehmigungen und Erlaubnisse, z.B. nach dem Gewerbe- und Handwerksrecht oder dem Landeswassergesetz. Die Inanspruchnahme des EAP ist kostenfrei.

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannstraße 3-5

    56068 Koblenz

    Haltestellen

    • Haltestelle: Stadttheater
      Linie:
      • Bus: ab Hauptbahnhof - Linien 3/13, 8, 9, 358, 46, Linie 9
    Postfachadresse

    Postfach 20 03 61

    56003 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Montag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Dienstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Mittwoch 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Donnerstag 09:00- 12:00 Uhr und 14:00 - 15:30 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 261 120-2200

    Telefon Festnetz: +49 261 120-0

    E-Mail: poststelle@sgdnord.rlp.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 16.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Der Anmeldung sind beizufügen:

    • Informationen über die Art des Arbeitsplatzes und die Anzahl der betroffenen Arbeitsplätze
    • die Ergebnisse der Messungen
    • Informationen über die ergriffenen Maßnahmen zur Reduzierung des Radon-222-Aktivitätskonzentration und die Ergebnisse einer Kontrollmessung nach Durchführung dieser Maßnahmen
    • die weiteren vorgesehenen Maßnahmen zur Reduzierung der Exposition

    Formulare

    • Formulare: Bitte erfragen Sie bei Ihrer zuständigen Behörde, ob Formulare vorliegen.
    • Online-Verfahren möglich: nein
    • Schriftform nötig: ja
    • persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    • Die Arbeitsplätze Ihres Unternehmens befinden sich in Radonvorsorgegebieten, die erhöhte Radon-Werte aufweisen oder die Art des Arbeitsplatzes kann zu einer erhöhten Radon-Konzentration führen
    • Die gemessene Radon-Konzentration an einem Arbeitsplatz überschreitet den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Wenn Ihr Unternehmen in einem Radonvorsorgegebiet liegt oder besonders exponierte Arbeitsplätze aufweist:

    • Messen Sie die Radon-Konzentration in den Räumen Ihres Unternehmens über einen Zeitraum von einem Jahr.
    • Messgeräte (Dosimeter) beziehen Sie von einer Stelle, die vom Bundesamt für Strahlenschutz anerkannt ist.
    • Ergibt die Auswertung der Messung eine Radon-Konzentration, die den Referenzwert von 300 Becquerel pro Kubikmeter überschreitet, sind Maßnahmen in dem Gebäude durchzuführen, die die Radon-Konzentration absenken.
    • Mögliche Maßnahmen sind  das Verschließen von Öffnungen in den Bereichen, die den Erdboden berühren und die Abdichtung zwischen Keller und Wohnräumen, beispielsweise Kellertüren.
    • Führen Sie nach Abschluss der Sanierung eine erneute Kontrollmessung durch.
    • Wenn die Radonkonzentration weiterhin den Referenzwert überschreitet, melden Sie die betroffenen Arbeitsplätz bei der zuständigen Landesbehörde an.
    • Innerhalb von sechs Monaten nach der Anmeldung ist für die betroffenen Arbeitsplätze die Exposition abzuschätzen. Soweit die Abschätzung ergibt, dass die Exposition eine effektive Dosis von 6 Millisievert im Jahr überschreiten kann, ist dieser Arbeitsplatz hinsichtlich des Strahlenschutzes zu überwachen und die Exposition der Arbeitskräfte zu ermitteln.
    • Wird ein betroffener Arbeitsplatz strahlenschutzüberwacht, müssen Sie als Arbeitgeber die Beschäftigten im Strahlenschutzregister des Bundesamtes für Strahlenschutz als auch bei der zuständigen amtlichen Messstelle registrieren.

    Personen, für die Eintragungen ins Strahlenschutzregister des BfS erfolgen, benötigen ab dem 31.12.2018 ein eindeutiges Personenkennzeichen: die sogenannte Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer).

    Fristen

    • Wenn Ihr Unternehmen in einem Radonvorsorgegebiet liegt, müssen Sie zur Bestimmung der Radonkonzentration an Arbeitsplätzen in Kellern und Erdgeschoss Messungen so starten, dass innerhalb von 18 Monaten die Ergebnisse vorliegen.
    • Wenn Sie Arbeitsplätze haben, bei denen auf Grund der Art des Arbeitsfeldes erhöhte Radonkonzentrationen zu erwarten sind, müssen Sie ebenfalls so starten, dass innerhalb von 18 Monaten die Ergebnisse vorliegen.
    • Bei einer Überschreitung des Referenzwertes müssen Sie Reduzierungsmaßnahmen vornehmen und erneute Messungen vornehmen, so dass innerhalb von 24 Monaten die Ergebnisse vorliegen.
    • Falls der Referenzwert weiterhin überschritten ist, müssen Sie den Arbeitsplatz bei der zuständigen Landesbehörde unverzüglich anmelden und innerhalb von sechs Monaten eine Dosisabschätzung vorzunehmen.

    Kosten

    Für die Anmeldung kann die zuständige Behörde eine Gebühr erheben.

    Für die Nutzung der Messgeräte einer anerkannten Stelle und der Auswertung der Messung entstehen Kosten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 16.03.2022

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Radioaktivität, Strahlenschutz, Radon, Gebäudesanierung, Uran, Umweltradioaktivität, Energetische Sanierung, Strahlenbelastung, Arbeitsschutz, Radioaktive Strahlung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de