Hundesteuer festsetzen
Wenn Sie sich einen Hund halten, müssen Sie gegebenenfalls eine Hundesteuer entrichten.
Beschreibung
Die Hundesteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie kann von den Gemeinden nach kommunalem Satzungsrecht für das Halten von Hunden erhoben werden. Halter eines Hundes ist, wer einen Hund in seinem Haushalt oder Betrieb aufgenommen hat.
Das Halten von z.B. Blindenhunden, Diensthunden, Hunden von Forstbediensteten und Jagdaufsehern können je nach Gemeindesatzung von der Steuer befreit bzw. ermäßigt sein.
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Hundesteuer
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Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre Gemeinde-, Verbandsgemeinde- oder Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Montabaur - Fachbereich 1 - Büroleitung, Zentrale Dienste, Finanzen
Adresse
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Platz 8
56410 Montabaur
Gebäude: Rathaus-Neubau, Ebene 2
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Büroleitung, Strategische Planung und Steuerung, Ratsangelegenheiten, Kommunalrecht, Satzungen, Öffentlichkeitsarbeit, Qualitätsmanagement, Controlling und Berichtswesen
Personal, Organisation, Zentrale Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten, Schiedsmannswesen, Internet, Partnerschaften, Senioren und Wahlen
EDV-Organisation, Archive, Registratur, Versicherungen, Poststelle, Arbeitsschutz und Zentrale Vergabestelle
Haushalt, Steuern und Zuweisungen
Kasse und Vollstreckungsbehörde
Verbandsgemeinde Montabaur - Sachgebiet 1.4 Finanzen, Haushalt, Steuern
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Mittwoch 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 8:00 - 12:30 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 8:00 - 12:30 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Karina Ismajli
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Platz 8
56402 Montabaur
Fax: 02602 126-253
Telefon Festnetz: 02602 126-135
E-Mail: steueramt@montabaur.de
Andrea Remy
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Platz 8
56410 Montabaur
Gebäude: Rathaus-Neubau
Fax: 02602 126-392
Telefon Festnetz: 02602 126-179
E-Mail: steueramt@montabaur.de
Internet
Weitere Informationen
Haushalt, Steuern und Zuweisungen
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben, die bei der Abmeldung des Hundes wieder abzugeben sind. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden.
Fristen
Die Anzeige hat in der Regel innerhalb von 14 Tagen nach Beginn der Hundehaltung bzw. nach dem Zuzug in die Gemeinde zu erfolgen.
Die Steuerpflicht entsteht mit Beginn des Kalendermonats, der auf den Monat folgt, in dem ein Hund in einen Haushalt oder Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wurde. Näheres hierzu regelt die jeweilige Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung.
Kosten
Die Höhe der Hundesteuer wird von den Gemeinden in der örtlichen Hundesteuersatzung/Haushaltssatzung festgelegt und ist somit je nach Gemeinde unterschiedlich. Den genauen Betrag entnehmen Sie bitte der jeweiligen Gemeindesatzung.
Hinweise (Besonderheiten)
Bei Umzug in eine andere Kommune obliegt die Ummeldepflicht dem Hundehalter. Mit einer Ummeldung in eine andere Gemeinde können somit differenzierte Hundesteuerbeträge anfallen.
Wenn Sie den Hund abgemeldet haben, bekommen Sie einen neuen Steuerbescheid. Sie müssen dann keine Steuern mehr für den Hund zahlen. Falls Sie zum Zeitpunkt der Abmeldung bereits Steuern gezahlt haben, bekommen Sie Geld entsprechend zurück.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Hund, Steuer, Haustier