Erlaubnis zum Führen der Bezeichnung Fachapothekerin oder Fachapotheker bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
    99150065001000

    Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker mit Berufsabschluss aus der Europäischen Union (EU), dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder der Schweiz beantragen

    Sie haben im Ausland eine Weiterbildung zur Fachapothekerin oder zum Fachapotheker erworben? Dann können Sie in Deutschland die Anerkennung als Fachapothekerin oder Fachapotheker unter bestimmten Voraussetzungen beantragen.

    Beschreibung

    Der Beruf Fachapothekerin oder Fachapotheker ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Sie benötigen eine Erlaubnis, wenn Sie in dem gewählten Bundesland die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen möchten.

    Mit der Ausbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker haben Sie eine pharmazeutische Spezialisierung zu Ihrer Qualifikation als Apothekerin oder Apotheker im Ausland erworben. Für die Arbeit als Apothekerin oder Apotheker in Deutschland benötigen Sie zunächst die Approbation oder eine Berufserlaubnis. Um als Fachapothekerin oder Fachapotheker in Deutschland arbeiten zu können, müssen Sie zudem die Anerkennung Ihrer Weiterbildung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen. Damit dürfen Sie die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ in Ihrer jeweiligen Spezialisierung führen.  

    Hinweise: Sie dürfen die Bezeichnung für Ihre Spezialisierung nur führen, wenn es eine entsprechende Weiterbildungsbezeichnung auch in Deutschland gibt.

    Die Erlaubnis wird von der zuständigen Landesapothekerkammer nach Prüfung Ihrer Unterlagen und Voraussetzungen erteilt.

    zuständige Stelle

    Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz - Abteilung Pharmazie

    Zuständigkeit

    Ansprechpartner

    Landesapothekerkammer Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Gautor 15
    55131 Mainz

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    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010
    Technisch geändert am 24.02.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    • Sie müssen bereits eine in Deutschland gültige staatliche Berufszulassung (Approbation) als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.
    • Sie müssen die Gleichwertigkeit Ihrer Berufsqualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nachweisen.

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid über Ihren Antrag
    • Klage vor dem Verwaltungsgericht

    Verfahrensablauf

    Bevor Sie den Antrag stellen, müssen Sie in Deutschland schon die Approbation als Apothekerin oder Apotheker oder eine Berufserlaubnis haben.

    Die Anerkennung Ihrer Weiterbildungsbezeichnung als Fachapothekerin oder Fachapotheker beantragen Sie bei der zuständigen Landesapothekerkammer:

    • Zunächst reichen Sie Ihren Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei der Apothekerkammer des Bundeslandes ein, in dem Sie arbeiten möchten.
    • Gegebenenfalls werden Sie aufgefordert, fehlende Dokumente nachzureichen.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
    • Wird Ihre Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker anerkannt, können Sie in dem Beruf in Deutschland arbeiten. Sie erhalten einen Bescheid.
       
      Wenn wesentliche Unterschiede festgestellt werden, wird Ihnen die Gleichwertigkeit Ihrer Qualifikation als Fachapothekerin oder Fachapotheker nicht bescheinigt:
    • Sie erhalten eine Begründung.
    • Sie können eine Eignungsprüfung oder einen Anpassungslehrgang machen, um die fehlenden Kenntnisse nachzuweisen.
    • Wenn Sie die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrfang erfolgreich absolvieren, erhalten Sie die Anerkennung. Sie dürfen dann die Bezeichnung „Fachapothekerin“ oder „Fachapotheker“ für Ihre Spezialisierung führen.

    Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides. Wir empfehlen Ihnen: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Bearbeitungsdauer

    3 Monate (Die Eingangsbestätigung erhalten Sie innerhalb eines Monats nach Antragstellung. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Spätestens 3 Monate nach Eingang Ihrer vollständigen Unterlagen wird über Ihren Antrag entschieden. Die Frist kann um einen Monat verlängert werden.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.

    Weitere Informationen

    Unterstützende Institutionen

    Weitere Informationen finden Sie auf der Seite der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände unter => Für Apotheker => Fort- und Weiterbildung => Weiterbildung

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 21.02.2023

    Version

    Technisch erstellt am 05.12.2018
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Stichwörter

    Konzession, Apotheken, Arzneimittel, Apotheker, Apothekerkammer, Medikament, Freiverkäufliche Arzneimittel, Fachapotheker für Allgemeinpharmazie, Fachapotheker für Klinische Pharmazie, Pharmazeutische Analytik und Technologie, Theoretische und Praktische Ausbildung, Fachapotheker für Arzneimittelinformation, Toxikologie und Ökologie, Fachapotheker für Klinische Chemie, Fachapotheker für Öffentliches Gesundheitswesen, Zusatzbezeichnung Prävention und Gesundheitsförderung, Zusatzbezeichnung Ernährungsberatung, Zusatzbezeichnung Naturheilverfahren und Homöopathie, Zusatzbezeichnung Onkologische Pharmazie, Zusatzbezeichnung Geriatrische Pharmazie, Zusatzbezeichnung Infektiologie, Zusatzbezeichnung Medikationsmanagement im Krankenhaus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020