Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption
Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.
Beschreibung
Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.
zuständige Stelle
Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet - sofern die jeweilige Landesregierung nicht von der durch § 5 Abs. 2 AdwirkG ermöglichten anderweitigen Regelung der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat - das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
Team "Adoptionen"
Tel. 0261/108-285 (Stadt Koblenz)
Tel. 0261/108-388 (Andernach, Verbandsgemeinden Weißenthurm, Rhein-Mosel, Vallendar)
Tel. 0261/108-402 (Mayen, Verbandsgemeinden Vordereifel, Maifeld, Mendig, Pellenz)
E-Mail: adoptionen@kvmyk.de
Die Mitarbeiter sind im Innen- und Außendienst tätig. Termine nach Vereinbarung.
Telefonische Erreichbarkeit: Montag-Freitag von 08.30 Uhr bis 10.00 Uhr.
Zuständigkeit
Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie für zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Abteilung 5.1 / Kinder, Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Fax: 0261 35860
Kontaktperson
Adoptionen
Internet
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 5.1.52 / Soziale Dienste
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
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Kontakt
Fax: 0261 35860
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Kontaktperson
Adoptionen
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erforderliche Unterlagen
- notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
- ausländische Adoptionsurkunde.
Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:
- durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
- Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
Formulare
keine
Voraussetzungen
Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.
Verfahrensablauf
Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.
Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn
- dies dem Wohl des Kindes dient,
- die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
- überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.
Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.
Fristen
keine
Bearbeitungsdauer
Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger
Kosten
- Notarkosten
- Gerichtskosten
- die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall
Weitere Informationen
Weitere Informationen zum Thema Auslandsadoption mit einer Länderliste finden Sie unter
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 10.09.2020
Stichwörter
Adoptionsurkunde, Beurkundung der Adoption, Adoptivkind, Adoptiveltern, Annahme als Kind, Eltern, Adoptivfamilie, Adoption