Adoption eines ausländischen Kindes Beschluss der Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

    Adoption eines ausländischen Kindes - Umwandlung einer schwachen in eine starke Adoption

    Eine im Ausland vorgenommene sogenannte schwache Adoption eines Kindes kann durch Beschluss des Familiengerichts in eine sogenannte starke Adoption umgewandelt werden.

    Beschreibung

    Auf Antrag kann das Familiengericht eine sogenannte schwache Adoption in eine sogenannte starke Adoption umwandeln.

    zuständige Stelle

    Über den Antrag zur Adoption eines ausländischen Kindes entscheidet – sofern die jeweilige Landesregierung nicht von der durch § 5 Abs. 2 AdwirkG ermöglichten anderweitigen Regelung der Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat - das Familiengericht, in dessen Bezirk ein Oberlandesgericht seinen Sitz hat, für den Bezirk dieses Oberlandesgerichts.

    Zuständigkeit

    Unter https://www.justizadressen.nrw.de/de/justiz/suche finden Sie die für Sie für zuständigen Amtsgerichte mit weiteren Kontaktmöglichkeiten und Servicezeiten.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Jugend und Familie - Soziale Dienste (52.1)

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 1

    57610 Altenkirchen (Westerwald)

    Der kinderwagen- und rollstuhlgerechte Zugang sowie entsprechende Parkplätze sind über die Hochstraße erreichbar.

    Öffnungszeiten

    Montag - Dienstag   07:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch                  07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag             07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag                    07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen.

    Kontakt

    Stichwörter

    ASD

    Version

    Technisch erstellt am 02.11.2017 (von: Asbach, Jana Vivien)

    Technisch geändert am 18.11.2024 (von: Brenncke, Geesche)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • notariell beurkundeter Antrag auf Umwandlung der Adoption
    • ausländische Adoptionsurkunde.

    Hinweis: In den meisten Fällen sind ausländische Urkunden mit Überbeglaubigung notwendig:

    • durch die zuständige ausländische Behörde (Apostille) oder
    • Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.

    Formulare

    keine

    Voraussetzungen

    Sie haben ein Kind im Ausland adoptiert.

    Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

    • dies dem Wohl des Kindes dient,
    • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
    • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Ablehnung des Antrags ist mit der Beschwerde binnen eines Monats gemäß §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

    Verfahrensablauf

    Sie müssen einen notariell beurkundeten Antrag auf Umwandlung bei dem zuständigen Amtsgericht einreichen. Das Gericht prüft den Antrag und beteiligt während des Verfahrens auch das örtlich zuständige Jugendamt sowie die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamts.

    Das Gericht spricht die Adoption mit starker Wirkung aus, wenn

    • dies dem Wohl des Kindes dient,
    • die erforderlichen Zustimmungen zu einer Annahme mit einer das ElternKind-Verhältnis beendenden Wirkung erteilt sind und
    • überwiegende Interessen des Ehemannes, der Ehefrau oder der Kinder des oder der Annehmenden beziehungsweise des Adoptivkindes nicht entgegenstehen.

    Ihr Adoptivkind hat dann alle Rechte und Pflichten eines leiblichen Kindes. Außerdem erhält es, wenn es im Zeitpunkt des Antrags noch keine 18 Jahre alt ist, die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn Sie oder Ihr Ehemann oder Ihre Ehefrau deutsche Staatsangehörige sind.

    Fristen

    keine

    Bearbeitungsdauer

    Mindestens 3 Monate wegen des vorgegebenen Verfahrensablaufs, in komplexeren Verfahren ggf. länger

    Kosten

    • Notarkosten
    • Gerichtskosten
    • die jeweilige Höhe richtet sich nach dem Einzelfall

    Weitere Informationen

    Weitere Informationen zum Thema Auslandsadoption mit einer Länderliste finden Sie unter

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Senatorin für Justiz und Verfassung der Freien Hansestadt Bremen am 10.09.2020

    Version

    Technisch erstellt am 20.11.2018 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 23.08.2023 (von: system)

    Stichwörter

    Adoption, Adoptivfamilie, Adoptiveltern, Eltern, Adoptivkind, Beurkundung der Adoption, Adoptionsurkunde, Annahme als Kind

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)