Bestattung Anmeldung

    Bestattung Durchführung

    Sie müssen sobald Sie eine Leiche auffinden oder in Ihren Beisein ein Mensch stirbt unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei verständigen.

    Beschreibung

    Jede Leiche muss bestattet werden. Jede Person, die eine Leiche auffindet oder in deren Beisein ein Mensch stirbt, hat unverzüglich die Angehörigen oder die Polizei zu verständigen.

    Jeder erreichbare niedergelassene Arzt ist verpflichtet, die Leichenschau unverzüglich vorzunehmen sowie die Todesbescheinigung auszustellen und auszuhändigen. Dasselbe gilt für Ärzte in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen für die dort Verstorbenen. Der Verantwortliche hat die Leichenschau unverzüglich zu veranlassen. Die Bestattung ist grundsätzlich frühestens 48 Stunden nach Eintritt des Todes möglich. Leichen müssen innerhalb von 10 Tagen seit dem Eintritt des Todes erdbestattet oder eingeäschert werden. Sie können erd- oder feuerbestattet werden. Für die Bestattung ist in Rheinland- Pfalz eine Bestattungsgenehmigung erforderlich, die bei einer Bestattung in Rheinland-Pfalz von der örtlichen Ordnungsbehörde des Bestattungsortes erteilt wird. Darüber hinaus ist in der Regel ein Grabantrag bei der Friedhofsverwaltung zu stellen, wenn die Grabstätte mit einem Grabmal oder anderen baulichen Anlage versehen werden soll.

    Die Pflichten nach dem Bestattungsgesetz hat der Erbe zu erfüllen. Ist dieser nicht rechtzeitig zu ermitteln oder aus anderen Gründen nicht rechtzeitig in Anspruch zu nehmen, sind die folgenden Personen in dieser Reihenfolge verantwortlich, sofern sie voll geschäftsfähig sind:

    1. der Ehegatte oder Lebenspartner,
    2. die Kinder,
    3. die Eltern,
    4. der sonstige Sorgeberechtigte,
    5. die Geschwister,
    6. die Großeltern,
    7. die Enkelkinder.

    Hinweise für Worms: Bestattungskosten - Kostenübernahme

    Bestattungskosten

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

    Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist der Sozialhilfeträger, welcher für die/den Verstorbene/Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe (SGB XII) geleistet hat. In anderen Fällen ist es der für den Sterbeort (nicht Wohnort) zuständige Sozialhilfeträger.

    Eine Gewährung der Leistung für eine einfache und würdige Bestattung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn

    • der Antragssteller zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet ist,
    • dem Verpflichteten nicht zu gemutet werden kann, die Kosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu tragen,
    • die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat und
    • die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind.

    Verpflichtet im Sinne der Sozialhilfe sind beispielsweise Erben des Verstorbenen und nachrangig gemäß dem bürgerlichen Unterhaltsrecht insbesondere Ehepartner oder Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder).

    Bestattungskosten

    Die erforderlichen Kosten einer Bestattung werden gemäß § 74 Sozialgesetzbuch (SGB) XII übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

    Zuständig für die Bearbeitung des Antrages ist der Sozialhilfeträger, welcher für die/den Verstorbene/Verstorbenen bis zum Tode Sozialhilfe (SGB XII) geleistet hat. In anderen Fällen ist es der für den Sterbeort (nicht Wohnort) zuständige Sozialhilfeträger.

    Eine Gewährung der Leistung für eine einfache und würdige Bestattung kommt grundsätzlich nur dann in Betracht, wenn

    • der Antragssteller zum Tragen der Bestattungskosten verpflichtet ist,
    • dem Verpflichteten nicht zu gemutet werden kann, die Kosten aus seinem Einkommen und Vermögen zu tragen,
    • die/der Verstorbene keinen (ausreichenden) Nachlass hinterlassen hat und
    • die Kosten der Bestattung unter sozialhilferechtlichen Aspekten angemessen sind.

    Verpflichtet im Sinne der Sozialhilfe sind beispielsweise Erben des Verstorbenen und nachrangig gemäß dem bürgerlichen Unterhaltsrecht insbesondere Ehepartner oder Lebenspartner und Verwandte in gerader Linie (Eltern, Kinder).

    Hinweise für Worms: Bestattungswesen

    • Bereitstellung und Pflege von Friedhöfen und Gräbern
    • Vorhaltung von Bestattungseinrichtungen
    • Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Bestattungen
    • Erhaltung künstlerisch oder geschichtlich wertvoller Grab- und Denkmäler in den Friedhöfen
    • Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer- von Krieg- und Gewaltherrschaft
    • Pflege der Jüdischen Friedhöfe
    • Planung, Erstellung, Instandhaltung, Umbau, Ausbau und Modernisierung sowie laufende Unterhaltung von Friedhöfen
    • Bereitstellung und Pflege von Friedhöfen und Gräbern
    • Vorhaltung von Bestattungseinrichtungen
    • Vorbereitung, Durchführung und Abwicklung von Bestattungen
    • Erhaltung künstlerisch oder geschichtlich wertvoller Grab- und Denkmäler in den Friedhöfen
    • Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Gesetz über die Erhaltung der Gräber der Opfer- von Krieg- und Gewaltherrschaft
    • Pflege der Jüdischen Friedhöfe
    • Planung, Erstellung, Instandhaltung, Umbau, Ausbau und Modernisierung sowie laufende Unterhaltung von Friedhöfen

    Hinweise für Worms: Friedhofswesen

    • Gärtnerische Unterhaltung aller 17 Friedhöfe in Worms
    • Bestattungswesen für die ordnungsgemäße Ausführung  aller auf Wormser Friedhöfen anfallenden Bestattungen
    • Gärtnerische Unterhaltung aller 17 Friedhöfe in Worms
    • Bestattungswesen für die ordnungsgemäße Ausführung  aller auf Wormser Friedhöfen anfallenden Bestattungen

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich:

    • für die Durchführung der Leichenschau und die Ausstellung einer Todesbescheinigung an eine Ärztin/einen Arzt.
    • für die Ausstellung der Sterbeurkunde an das zuständige Standesamt.
    • Für die Erteilung einer Bestattungsgenehmigung, die für eine Bestattung in Rheinland-Pflalz erforderllich ist, wenden Sie sich an die örtliche Ordnungsbehörde des Bestattungsortes .
    • für die Bestattung und für einen Grabantrag an die Friedhofsverwaltung des Ortes, an dem bestattet werden soll.
    • für die Überführung vom Sterbeort zum Friedhof/Krematorium an ein Bestattungsunternehmen.

    Ansprechpartner

    Praxisfinder der Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 04.10.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 24.10.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Liste der Bestatter auf der Seite des Bestatterverband/ Bestatter-Innung Rheinland-Pfalz

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 03.11.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 03.11.2021 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 22.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Für die Bestattung: eine Sterbeurkunde, die Todesbescheinigung, eine Bestattungsgenehmigung.

    Im Fall einer Urnenbestattung eine Bescheinigung über die zweite amtliche Leichenschau vor der Kremierung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Es fallen Gebühren

    • für die Ausstellung der Sterbeurkunde,
    • die Erteilung der Bestattungsgenehmigung
    • und weitere notwendig Amtshandlungen an.

    Wenn die bestattungspflichtigen Personen nicht für die Bestattung eines Verstorbenen sorgen, wird die Bestattung von der zuständigen örtlichen Ordnungsbehörde veranlasst und die bestattungspflichtigen Personen haften für die entstehenden Kosten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Verletzung der Bestattungspflicht ist eine Ordnungswidrigkeit. Sofern die Angehörigen nicht in der Lage sind, die Bestattungskosten zu tragen und der Nachlass des Verstorbenen ebenfalls dazu nicht ausreicht, können die Angehörigen einen Antrag auf Übernahme der Bestattungskosten beim zuständigen Sozialamt stellen.

    Bemerkungen

    Für spezielle Fragestellungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Bestattung im Einzelfall (z. B. zu den Formalitäten, Unterlagen, Bestattungsarten und der genauen Gebührenhöhe) erteilen die zuständigen Stellen weitere Auskünfte.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MSAGD am 08.07.2020

    Version

    Technisch erstellt am 09.11.2018 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 11.07.2024 (von: Reinicke, Katrin)

    Stichwörter

    Begräbnis, Grabmalantrag, verstorben, Sterben, Verlängerung, Bestatter, Tod, Beerdigung, Bestattungen, Beisetzung, Todesfall

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)