Vereinsregister Einsicht gewähren

    Vereinsregister Auskunft

    Beschreibung

    Das Vereinsregister ist öffentlich und hat den Zweck, die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse des eingetragenen Vereins (e. V.) jederzeit für Dritte feststellbar zu machen. Durch Einsicht in das Vereinsregister können Sie sich beispielsweise darüber informieren, wer als Vorstand einen Verein nach außen vertritt. Auch der Name, der Sitz des Vereins und der Tag der Errichtung der Satzung sind eingetragen.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Registergericht beim Amtsgericht und dem gemeinsamen Registerportal der Länder

    Zuständigkeit

    Den Onlinezugang des gemeinsamen Registerportals der Länder können Sie - sofern Sie über einen Internetzugang verfügen - selbst aufrufen. Ansonsten können Sie sich an das zuständige Registergericht am Amtsgericht wenden.

    Ansprechpartner

    Adressdatenbank deutschlandweite Orts- und Gerichtssuche

    Internet

    Stichwörter

    Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht

    Version

    Technisch geändert am 18.11.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es werden keine Unterlagen benötigt.

    Voraussetzungen

    Hinsichtlich der Einsicht in das Vereinsregister sind keine besonderen Voraussetzungen zu beachten. Serviceleistungen wie elektronische Dokumentenabrufe oder die Erteilung von Abschriften sind jedoch zum Teil gebührenpflichtig

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Einsicht in das Vereinsregister ist Jedem gestattet.

    Der elektronische Zugang erfolgt bundesweit über das gemeinsame Registerportal der Länder. Hier haben Sie die Möglichkeit, unter Eingabe von Schlagwörtern gezielt nach eingetragenen Vereinen zu suchen. Als Ergebnis der Recherche werden regelmäßig verschiedene Dokumente angeboten.

    Hinweis: Das Herunterladen der meisten der angebotenen Dokumente ist jedoch gebührenpflichtig und erfordert eine Registrierung als Nutzer.

    Sie können das Vereinsregister auch weiterhin während der Geschäftszeiten im Registergericht einsehen und dort gegen Zahlung der entsprechenden Gebühr einen Ausdruck erstellen lassen.

    Fristen

    Es sind keine Fristen zu beachten, Eine Einsicht bzw. Auskunft kann jederzeit erfolgen.

    Kosten

    • Eiinsicht in das Vereinsregister beim Amtsgericht: gebührenfrei
    • unbeglaubigte Abschrift aus dem Vereinsregister: EUR 10,00
    • beglaubigte Abschrift: EUR 20,00
    • Abrufgebühr für ein Dokument auf www.handelsregister.de je nach Art des Dokuments zwischen EUR 0,00 und EUR 4,50

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 11.01.2019

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    e.V., Registergericht, Vereinsgründung, Vereinssatzung, eingetragener Verein, Vereinsdatenänderung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English