Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt bei Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz Erteilung
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    Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen

    Sie möchten in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Der Beruf Zahnärztin oder Zahnarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erhalten.

    Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.

    Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt.
    Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.

    Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
    Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.

    Online-Dienst

    Anerkennungsportal - Anerkennung in Deutschland

    ID: L100039_269014562

    Beschreibung

    Sie möchten in Deutschland in Ihrem Beruf arbeiten? Wie und wo Sie Ihren Abschluss anerkennen lassen können, erfahren Sie hier in 11 Sprachen.

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Identifizierung

    • Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
    • Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis

    Version

    Technisch erstellt am 25.09.2023
    Technisch geändert am 23.04.2025

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.

    Ansprechpartner

    Landeszahnärztekammer Rheinland-Pfalz

    Adresse

    Hausanschrift

    Langenbeckstraße 2
    55131 Mainz

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    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010
    Technisch geändert am 12.10.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz

    Adresse

    Hausanschrift

    Baedekerstraße 2-20
    56073 Koblenz

    Kontakt speichern

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 25.02.2010
    Technisch geändert am 06.10.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    • Sie haben eine Berufsqualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
    • Sie wollen in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten.
    • Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt und haben keine Vorstrafen.
    • Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten.
    • Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und fachsprachliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
    • Empfehlung: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.

    Verfahrensablauf

    Möchten Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten, dann gibt es je nach Beitritt Ihres Ausbildungsstaats zur EU/EWR und Ihrer Berufsqualifikation verschiedene Anerkennungsprozesse.

    • Zunächst beantragen Sie jedoch die Approbation bei der zuständigen Stelle: Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
    • Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.

    Automatische Anerkennung

    • In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Diese greift, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben.
    • Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.

    Konformitätsbescheinigung

    • Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden.
    • Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen. Diese muss nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht ("Konformitätsbescheinigung").
    • Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Zahnärztin oder Zahnarzt gearbeitet haben. Das muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.

    Prüfung der Gleichwertigkeit

    • Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden.
    • Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation.
    • Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.

    Mögliche Ergebnisse der Prüfung

    Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist:

    • Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.
    • Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
    • Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
    • Dann wird Ihnen die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erteilt.

    Wenn es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt:

    • Dann können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) vielleicht ausgleichen.
    • Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.

    Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können.

    • Dann nennt Ihnen die zuständige Stelle die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.
    • Sie dürfen dann nicht als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland arbeiten.

    Eignungsprüfung

    • Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung machen.
    • Die Eignungsprüfung prüft, ob Sie auch in den Bereichen, in denen zuvor wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind, über die zur Ausübung des Berufs als Zahnärztin oder Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
    • Die Eignungsprüfung kann aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Abschnitt bestehen.
    • Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung, welcher Prüfungsabschnitt abzulegen ist oder welche Prüfungsabschnitte abzulegen sind.
    • Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt.

    Bearbeitungsdauer

    4 Monate (Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:     

    Dienstleistungsfreiheit

    Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:

    • Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
    • Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
    • Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.

    Die zuständige Stelle informiert Sie.

    Gleichwertigkeitsbescheid

    Im Approbationsverfahren kann auch die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungsverfahren) erfolgen. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.

    Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler

    Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
     

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.10.2022

    Version

    Technisch erstellt am 22.08.2018
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Stichwörter

    Zulassung, Zahnmedizin, Heilberuf, Dentist, Gleichwertigkeitsfeststellung, Gleichwertigkeitsbescheid, Eignungsprüfung, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsprüfung, Vocational qualification, Recognition procedure, Zahnarzt, Automatische Anerkennung, Certificate of equivalence, EU/EWR/Schweiz, Equivalence, Foreign occupation, Foreign qualification, Kammerberuf, Notice of equivalence, Recognition, Recognition in Germany, Vocational recognition, Zeugnisbewertung, Professional qualification, Recognition notice, Recognition of profession, Zahnärztin, Defizitbescheid

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020