Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt mit Berufsqualifikation aus EU/EWR/Schweiz beantragen
Sie möchten in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten? Dann brauchen Sie eine staatliche Zulassung, die Approbation. Auch mit einer ausländischen Berufsqualifikation können Sie die Approbation erhalten. Dafür müssen Sie Ihre Berufsqualifikation anerkennen lassen.
Beschreibung
Der Beruf Zahnärztin oder Zahnarzt ist in Deutschland reglementiert. Das bedeutet: Damit Sie in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt ohne Einschränkung arbeiten können, brauchen Sie die Approbation. Die Approbation ist die staatliche Zulassung zu dem Beruf. Das bedeutet, dass Sie ohne Approbation nicht selbständig als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten dürfen. Auch mit einer Berufsqualifikation aus einem Land der Europäischen Union (EU), des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz können Sie in Deutschland die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erhalten.
Um die Approbation zu erhalten, müssen Sie Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkennen lassen. Im Anerkennungsverfahren vergleicht die zuständige Stelle Ihre Berufsqualifikation mit der deutschen Berufsqualifikation und prüft die Gleichwertigkeit. Die Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation ist eine wichtige Voraussetzung für die Erteilung der Approbation.
Eine Berufsqualifikation aus der EU, dem EWR oder der Schweiz wird in der Regel automatisch anerkannt, wenn Sie einen Antrag auf Erteilung der Approbation stellen. Es kann aber auch Abweichungen von dieser Regel geben. Das hängt davon ab, in welchem Staat Sie Ihre Ausbildung abgeschlossen haben und zu welchem Zeitpunkt. Wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben, wird Ihre Berufsqualifikation automatisch anerkannt.
Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht aus der EU, dem EWR oder der Schweiz stammt, gelten andere Regelungen.
Neben der Gleichwertigkeit der Berufsqualifikation müssen Sie noch weitere Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis erfüllen. Weitere Voraussetzungen sind zum Beispiel ausreichende deutsche Sprachkenntnisse und die gesundheitliche Eignung.
Den Antrag für das Verfahren können Sie auch aus dem Ausland stellen.
Online-Dienst
Anerkennungsportal - Anerkennung in Deutschland
Beschreibung
Online erledigen
Vertrauensniveau
Sie benötigen einen Online-Ausweis mit zugehöriger PIN, um diesen Online-Dienst zu nutzen (Vertrauensniveau hoch).
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Identifizierung
- Elektronische Identifizierung mittels notifizierten eID Mittel aus dem EU Ausland
- Elektronische Identifizierung mittels nationalen eID Mittel - Personalausweis
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz
Adresse
Hausanschrift
Baedekerstraße 2-20
56073 Koblenz
Kontakt
Voraussetzungen
- Sie haben eine Berufsqualifikation als Zahnärztin oder Zahnarzt aus der EU, dem EWR oder der Schweiz.
- Sie wollen in Deutschland als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten.
- Persönliche Eignung: Sie sind zuverlässig für die Arbeit als Zahnärztin oder Zahnarzt und haben keine Vorstrafen.
- Gesundheitliche Eignung: Sie können psychisch und physisch als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten.
- Sie haben Deutschkenntnisse auf dem erforderlichen Sprachniveau. Das sind in der Regel allgemeine Sprachkenntnisse auf dem Niveau B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (GER) und fachsprachliche Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1.
Handlungsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Gegen den Bescheid der zuständigen Stelle können Sie innerhalb einer bestimmten Frist rechtlich vorgehen (zum Beispiel Widerspruch einlegen). Die Entscheidung wird dann überprüft. Details dazu stehen in der Rechtsbehelfsbelehrung am Ende Ihres Bescheides.
- Empfehlung: Sprechen Sie zuerst mit der zuständigen Stelle, bevor Sie rechtlich gegen die Entscheidung vorgehen.
Verfahrensablauf
Möchten Sie als Zahnärztin oder Zahnarzt arbeiten, dann gibt es je nach Beitritt Ihres Ausbildungsstaats zur EU/EWR und Ihrer Berufsqualifikation verschiedene Anerkennungsprozesse.
- Zunächst beantragen Sie jedoch die Approbation bei der zuständigen Stelle: Sie können den Antrag mit den Dokumenten bei der zuständigen Stelle abgeben oder mit der Post schicken. Versenden Sie keine Originale. Manchmal können Sie den Antrag auch elektronisch senden. Die zuständige Stelle informiert Sie.
- Die zuständige Stelle überprüft dann, ob Ihre Ausbildung der deutschen Ausbildung entspricht und ob alle weiteren Voraussetzungen vorliegen.
Automatische Anerkennung
- In der Regel gilt das Verfahren der automatischen Anerkennung. Diese greift, wenn Sie Ihre Berufsausbildung nach dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaates begonnen haben.
- Das bedeutet: Wenn Sie auch alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, wird Ihre Berufsqualifikation ohne eine individuelle Gleichwertigkeitsprüfung anerkannt.
Konformitätsbescheinigung
- Berufsausbildungen, die Sie vor dem EU/EWR-Beitritt Ihres Ausbildungsstaats begonnen haben (oder die nicht den gesetzlichen Bezeichnungen entsprechen), können auch automatisch anerkannt werden.
- Dafür müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Behörde Ihres Ausbildungsstaates vorlegen. Diese muss nachweisen, dass Ihre Berufsqualifikation den Mindeststandards der EU entspricht ("Konformitätsbescheinigung").
- Entspricht Ihre Berufsqualifikation nicht den Mindeststandards, müssen Sie Ihre Berufspraxis nachweisen. Sie müssen in den letzten 5 Jahren vor der Antragstellung 3 Jahre ununterbrochen im Herkunftsstaat berechtigt als Zahnärztin oder Zahnarzt gearbeitet haben. Das muss Ihnen die zuständige Behörde Ihres Herkunftsstaates bestätigen.
Prüfung der Gleichwertigkeit
- Wenn Sie keine Konformitätsbescheinigung vorlegen können oder nicht genug Berufspraxis haben, muss Ihre Ausbildung individuell überprüft werden.
- Die zuständige Stelle vergleicht dabei Ihre Berufsqualifikation aus dem Ausland mit der deutschen Berufsqualifikation.
- Die zuständige Stelle prüft, ob Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist. Die Berufsqualifikation ist gleichwertig, wenn es keine wesentlichen Unterschiede zwischen Ihrer ausländischen Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt.
Mögliche Ergebnisse der Prüfung
Wenn Ihre Berufsqualifikation gleichwertig ist:
- Dann wird Ihre ausländische Berufsqualifikation anerkannt.
- Die Behörde kann Ihnen das Ergebnis schriftlich bestätigen.
- Sie müssen noch die weiteren Voraussetzungen erfüllen und Ihre Sprachkenntnisse nachweisen.
- Dann wird Ihnen die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt erteilt.
Wenn es wesentliche Unterschiede zwischen Ihrer Berufsqualifikation und der deutschen Berufsqualifikation gibt:
- Dann können Sie die Unterschiede durch Ihre Berufspraxis, andere Kenntnisse oder Fähigkeiten (lebenslanges Lernen) vielleicht ausgleichen.
- Die Berufspraxis müssen Sie nachweisen. Kenntnisse und Fähigkeiten muss eine Behörde des Staates bescheinigen, in dem Sie die Kenntnisse oder Fähigkeiten erworben haben.
Es kann aber sein, dass die wesentlichen Unterschiede nicht durch diese Kenntnisse ausgeglichen werden können.
- Dann nennt Ihnen die zuständige Stelle die wesentlichen Unterschiede und warum Sie die wesentlichen Unterschiede nicht durch Ihre Berufspraxis ausgleichen können. In dem Bescheid der zuständigen Stelle steht auch, welches Niveau Ihre Ausbildung hat und welches Niveau in Deutschland notwendig ist.
- Sie dürfen dann nicht als Zahnärztin oder Zahnarzt in Deutschland arbeiten.
Eignungsprüfung
- Wenn Ihre Berufsqualifikation nicht gleichwertig ist und Sie die Unterschiede nicht ausgleichen können, können Sie eine Eignungsprüfung machen.
- Die Eignungsprüfung prüft, ob Sie auch in den Bereichen, in denen zuvor wesentliche Unterschiede festgestellt worden sind, über die zur Ausübung des Berufs als Zahnärztin oder Zahnarzt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.
- Die Eignungsprüfung kann aus einem schriftlichen, einem mündlichen und einem praktischen Abschnitt bestehen.
- Die zuständige Stelle entscheidet auf der Grundlage der Gleichwertigkeitsprüfung, welcher Prüfungsabschnitt abzulegen ist oder welche Prüfungsabschnitte abzulegen sind.
- Wenn Sie die Eignungsprüfung bestehen und alle weiteren Voraussetzungen erfüllen, bekommen Sie die Approbation als Zahnärztin oder Zahnarzt.
Bearbeitungsdauer
4 Monate (Die zuständige Stelle bestätigt Ihnen nach maximal einem Monat, dass Ihr Antrag und Ihre Unterlagen angekommen sind. Die zuständige Stelle teilt Ihnen mit, wenn Unterlagen fehlen. Wenn die Unterlagen vollständig sind, dauert das Verfahren maximal 4 Monate.)
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Dienstleistungsfreiheit
Sie möchten nur manchmal und für kurze Zeit in Deutschland Dienstleistungen anbieten? Dann brauchen Sie meistens nicht die staatliche Erlaubnis. Sie müssen diese Voraussetzungen erfüllen:
- Sie müssen in einem anderen Staat der EU, des EWR oder in der Schweiz niedergelassen sein.
- Sie müssen Ihre Berufsqualifikation nachweisen.
- Sie müssen Ihre Tätigkeit schriftlich bei der zuständigen Stelle anzeigen.
Die zuständige Stelle informiert Sie.
Gleichwertigkeitsbescheid
Im Approbationsverfahren kann auch die Prüfung der Gleichwertigkeit Ihrer Ausbildung (Anerkennungsverfahren) erfolgen. Für das Ergebnis der Prüfung können Sie einen separaten Bescheid beantragen.
Verfahren für Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler
Als Spätaussiedlerin oder Spätaussiedler können Sie das Anerkennungsverfahren wahlweise nach den hier genannten Gesetzen oder nach dem Bundesvertriebenengesetz durchlaufen. Dies können Sie selbst entscheiden. Die zuständige Stelle berät Sie, welches Verfahren für Sie passt.
Weitere Informationen
- Stichtage im Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde
- Informationen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Zentrale Servicestelle Berufsanerkennung (ZSBA) für vertiefte Beratung und Unterstützung im Anerkennungsverfahren auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Informationen zu finanziellen Hilfen für das Anerkennungsverfahren auf dem Portal Anerkennung in Deutschland
- Datenbank zu öffentlich bestellten Übersetzerinnen und Übersetzern in Deutschland
- Informationen zum Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.10.2022
Stichwörter
Zulassung, Zahnmedizin, Heilberuf, Dentist, Gleichwertigkeitsfeststellung, Gleichwertigkeitsbescheid, Eignungsprüfung, Gleichwertigkeit, Gleichwertigkeitsprüfung, Vocational qualification, Recognition procedure, Zahnarzt, Automatische Anerkennung, Certificate of equivalence, EU/EWR/Schweiz, Equivalence, Foreign occupation, Foreign qualification, Kammerberuf, Notice of equivalence, Recognition, Recognition in Germany, Vocational recognition, Zeugnisbewertung, Professional qualification, Recognition notice, Recognition of profession, Zahnärztin, Defizitbescheid