Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis

    Stellvertretungserlaubnis für ein Prostiutionsgewerbe beantragen

    Beschreibung

    Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere  zur Stellvertretung  berufene Person(en) betreiben.  Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis   beantragen. Sobald Sie diese Person nicht mehr als Stellvertretung einsetzen, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

    Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk Ihr Prostitutionsgewerbe ansässig ist.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Öffentliche Ordnung - Prostituiertenschutzgesetz

    Adresse

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 23

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2389

    Fax: +49 621 504-3932

    E-Mail: Gewerbemeldestelle@ludwigshafen.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 03.06.2022

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Erlaubnis nach § 12 ProstSchG des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretererlaubnis beantragt wirdPersonalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach Belegart "0" bzw. europäisches Führungszeugnis
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "9"
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Voraussetzungen

    Die als Stellvertretung vorgesehene Person muss 

    • mindestens 18 Jahre alt sein
    • eine Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes aufweisen

    Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis kann untersagt werden, wenn die als Stellvertretung vorgesehene Person die Voraussetzungen nicht erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens  240,00 Euro. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2018

    Version

    Technisch geändert am 01.05.2024

    Stichwörter

    Prostitution, Hurre, Laufhaus, Sexveranstaltung, Puff, Sex-Bus, Nutte, Freudenhaus, Lust, Sex, Bordell, Straßensex

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English