Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis

    Stellvertretungserlaubnis für ein Prostiutionsgewerbe beantragen

    Beschreibung

    Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere  zur Stellvertretung  berufene Person(en) betreiben.  Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis   beantragen. Sobald Sie diese Person nicht mehr als Stellvertretung einsetzen, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

    Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk Ihr Prostitutionsgewerbe ansässig ist.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 3.33 / Ordnung, Zivil- und Katastrophenschutz

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    56068 Koblenz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr nur mit Terminvereinbarung.

    Kontakt

    Fax: 0261 35860

    Telefon Festnetz: 0261 108-0

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erlaubnis nach § 12 ProstSchG des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretererlaubnis beantragt wirdPersonalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach Belegart "0" bzw. europäisches Führungszeugnis
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart "9"
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Voraussetzungen

    Die als Stellvertretung vorgesehene Person muss 

    • mindestens 18 Jahre alt sein
    • eine Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes aufweisen

    Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis kann untersagt werden, wenn die als Stellvertretung vorgesehene Person die Voraussetzungen nicht erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens  240,00 Euro. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 26.07.2018

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Sex-Bus, Nutte, Straßensex, Puff, Sex, Freudenhaus, Prostitution, Sexveranstaltung, Lust, Hurre, Laufhaus, Bordell

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English