Prostitutionsgewerbe Betrieb Stellvertretung Erlaubnis

    Stellvertretungserlaubnis für ein Prostiutionsgewerbe beantragen

    Beschreibung

    Sie können den Betrieb Ihres Prostitutionsgewerbes durch eine oder auch mehrere  zur Stellvertretung  berufene Person(en) betreiben.  Hierfür müssen Sie für jede zur Stellvertretung bestimmte Person eine Stellvertretererlaubnis   beantragen. Sobald Sie diese Person nicht mehr als Stellvertretung einsetzen, müssen Sie dies unverzüglich der zuständigen Behörde melden.

    Die Stellvertretererlaubnis kann befristet erteilt werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk Ihr Prostitutionsgewerbe ansässig ist.

    Ansprechpartner

    Stadt Koblenz - Gewerbeangelegenheiten und Gaststätten (Ordnungsamt)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwig-Erhard-Straße 2

    56073 Koblenz

    Postfachadresse

    Postfach 201551

    56015 Koblenz

    Öffnungszeiten

    Mo, Di, Do, Fr    8:00 - 12:00 Uhr Mi                       8:00 - 12:30 Uhr                          13:30 - 16:30 Uhr

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 15.06.2019 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Webservice, ST_Koblenz)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Erlaubnis nach § 12 ProstSchG des Prostitutionsgewerbes, für das die Stellvertretererlaubnis beantragt wirdPersonalausweis, Reisepass, ggf. elektronischer Aufenthaltstitel
    • Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden nach Belegart „0“ bzw. europäisches Führungszeugnis
    • Gewerbezentralregisterauszug zur Vorlage bei einer Behörde nach Belegart „9“
    • Bescheinigung in Steuersachen des zuständigen Finanzamtes

    Voraussetzungen

    Die als Stellvertretung vorgesehene Person muss 

    • mindestens 18 Jahre alt sein
    • eine Zuverlässigkeit für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes aufweisen

    Die Erteilung einer Stellvertretungserlaubnis kann untersagt werden, wenn die als Stellvertretung vorgesehene Person die Voraussetzungen nicht erfüllt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens  240,00 Euro. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 26.07.2018

    Version

    Technisch erstellt am 27.07.2018 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Sex, Freudenhaus, Laufhaus, Puff, Straßensex, Lust, Hurre, Sexveranstaltung, Bordell, Sex-Bus, Prostitution, Nutte

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)