Bescheinigung in Steuersachen Ausstellung

    Bescheinigung in Steuersachen

    Beschreibung

    Die "Bescheinigung in Steuersachen" (früher: "Unbedenklichkeitsbescheinigung) über die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen dient anderen Behörden in Genehmigungsverfahren oder der öffentlichen Auftragsvergabe oder auch privaten Auftraggebern als Entscheidungshilfe. Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen, im Zeitpunkt der Erteilung. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
    Die Bescheinigung wird dem Steuerpflichtigen (ggf. Bevollmächtigter) oder im Fall einer Gesellschaft dem gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt oder ausgehändigt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder an das für Sie zuständige Finanzamt.

    Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.

    Ansprechpartner

    Für Kreis Westerwaldkreis (Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung benötigen.

    Für den Fall, dass Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" vom Finanzamt benötigen, sind keine weiteren Unterlagen von Ihnen erforderlich, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse  bescheinigt.

    Formulare

    Es genügt ein formloser Antrag - schriftlich, persönlich oder telefonisch - unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer.

    Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.

    Rechtsbehelf

    Da es sich bei der "Bescheinigung in Steuersachen" nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissensäußerung handelt, besteht keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert auch keine Rechtsbehelfsfrist.

    Kosten

    Es können ggf Gebühren anfallen. Genauere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Stelle.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 05.07.2018

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Zuverlässigkeitserklärung, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, steuerliche Zuverlässigkeit, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Unbedenklichkeit, Steuer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English