Bescheinigung in Steuersachen
Beschreibung
Die "Bescheinigung in Steuersachen" (früher: "Unbedenklichkeitsbescheinigung) über die steuerliche Zuverlässigkeit des Steuerpflichtigen dient anderen Behörden in Genehmigungsverfahren oder der öffentlichen Auftragsvergabe oder auch privaten Auftraggebern als Entscheidungshilfe. Der Inhalt der Bescheinigung beschränkt sich auf die wertungsfreie Angabe steuerlicher Fakten, wie vorhandene Steuerrückstände, Zahlungs- und Abgabeverhalten des Steuerpflichtigen, im Zeitpunkt der Erteilung. Die Wertung des bescheinigten steuerlichen Verhaltens bleibt demjenigen überlassen, der die vom Steuerpflichtigen begehrte Maßnahme treffen soll (z.B. Erteilung einer Gewerbeerlaubnis, einer Güterkraftverkehrskonzession oder eines Auftrags).
Die Bescheinigung wird dem Steuerpflichtigen (ggf. Bevollmächtigter) oder im Fall einer Gesellschaft dem gesetzlichen oder vertraglich bestimmten Vertreter (z.B. Geschäftsführer, Vorstand) übersandt oder ausgehändigt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an Ihre zuständige Gemeinde- oder Stadtverwaltung oder an das für Sie zuständige Finanzamt.
Beim Erwerb von Grundstücken (dazu zählen auch Eigentumswohnungen, Erbbaurechte und ähnliches) informiert der den Kaufvertrag beurkundende Notar über die grunderwerbsteuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung.
Ansprechpartner
Finanzamt Mayen
Beschreibung
Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern zuständig, soweit die Verwaltung nicht aufgrund grundgesetzlicher Bestimmungen den Bundesfinanzbehörden oder den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden sind. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig.
Der Amtsbezirk des Finanzamtes Mayen umfasst das Gebiet der Städte Andernach und Mayen sowie der Verbandsgemeinden Maifeld, Mendig, Pellenz und Vordereifel.
Neben den Aufgaben für den eigenen örtlichen Zuständigkeitsbereich nimmt das Finanzamt Mayen zudem die Verwaltung der Grunderwerbsteuer für die Amtsbezirke der Finanzämter Altenkirchen-Hachenburg, Bad Neuenahr-Ahrweiler, Koblenz, Montabaur-Diez, Neuwied und Simmern-Zell wahr.
Aufgaben, die für das Finanzamt Mayen von anderen Finanzämtern wahrgenommen werden, sind insbesondere:
- Erbschaft- und Schenkungsteuer (Finanzamt Kusel-Landstuhl),
- Prüfung von Groß- und Mittelbetrieben (Finanzamt Koblenz),
- Prüfung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Finanzamt Koblenz),
- Wohnungsbauprämie (Finanzamt Trier),
- Steuerfahndung, Bußgeld- und Strafsachen (Finanzamt Koblenz),
- Finanzkasse (Finanzamt Idar-Oberstein).
Wissenswertes, aktuelle Informationen, Öffnungszeiten und Ansprechpartner finden Sie auf der Homepage des Finanzamtes Mayen.
Allgemeine Auskünfte zur Steuerverwaltung in Rheinland-Pfalz und zu einkommensteuerrechtlichen Themen können auch über die sogenannte Info-Hotline der Finanzämter erfragt werden. Diese ist von Montag bis Donnerstag in der Zeit von 8:00 bis 17:00 Uhr und Freitag von 8 bis 13 Uhr unter der Rufnummer 0261 - 20179279 erreichbar.
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Internet
Verbandsgemeinde Vordereifel - Fachbereich 2 - Finanzen
Adresse
Besucheranschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bernadette Diederichs
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 2051
56710 Mayen
Fax: 02651 8009-20
Telefon Festnetz: 02651 8009-61
E-Mail: b.diederichs@vordereifel.de
Herr Sascha Trottner
Postfachadresse
Postfach 2051
56710 Mayen
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02651 8009-35
Fax: 02651 8009-20
E-Mail: s.trottner@vordereifel.de
Internet
Weitere Informationen
Fachbereich 2
Leitung: Markus Herrmann
erforderliche Unterlagen
Ein amtliches Identitätsdokument (Personalausweis, Reisepass), sofern Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" von Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung benötigen.
Für den Fall, dass Sie eine "Bescheinigung in Steuersachen" vom Finanzamt benötigen, sind keine weiteren Unterlagen von Ihnen erforderlich, da das Finanzamt die steuerlichen Fakten anhand der dort vorliegenden Kenntnisse bescheinigt.
Formulare
Es genügt ein formloser Antrag - schriftlich, persönlich oder telefonisch - unter Angabe des vollständigen Vor- und Nachnamens beziehungsweise der Firmenbezeichnung und der Anschrift sowie der Steuernummer/Identifikationsnummer.
Es sollte mit angegeben werden, für welchen Zweck die Bescheinigung benötigt wird.
Rechtsbehelf
Da es sich bei der "Bescheinigung in Steuersachen" nicht um einen Verwaltungsakt, sondern lediglich um eine Wissensäußerung handelt, besteht keine Einspruchsmöglichkeit, d.h. es existiert auch keine Rechtsbehelfsfrist.
Kosten
Es können ggf Gebühren anfallen. Genauere Auskünfte erteilt Ihnen die zuständige Stelle.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 05.07.2018
Stichwörter
Steuer, steuerliche Zuverlässigkeit, steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Zuverlässigkeitserklärung, Unbedenklichkeit