Wohnraumförderung Genehmigung zur Selbstnutzung
Beschreibung
Wollen Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate leer stehen lassen oder zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Allgemeine Bauverwaltung, Umweltschutz, Kreisstraßen, Untere Naturschutzbehörde (Ref. 61)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Miriam Sefrin
Frau Martina Jung
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
- Benötigte Nachweise werden von der zuständigen Stelle angefordert.
Voraussetzungen
Eine Genehmigung zur Selbstnutzung kann erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte selbst die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllt. Siehe auch Beschreibung zu „Wohnberechtigungsschein Ausstellung“.
Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate hinaus kann aus zwei Gründen erteilt werden. Zum einen wenn eine Sanierung oder Modernisierung vorgenommen werden soll und zum anderen wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungs- und Mietpreisbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.
Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen.
Fristen
Der Antrag auf Genehmigung zur Selbstnutzung sollte vor Bezug einer geförderten Wohnung gestellt werden.
Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum länger als drei Monate leer stehen wird.
Der Antrag auf Genehmigung der Nutzung zu anderen als Wohnzwecken sollte vor Zweckentfremdung des Wohnraums gestellt werden.
Kosten
Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.
Allerdings kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung zu anderen als Wohnzwecken u.a. von einer Geldleistung abhängig gemacht werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch FM am 21.03.2024
Stichwörter
Selbstnutzungsgenehmigung, Eigentümer, Mieter, Wohnberechtigungsschein