Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

    Wohnraumförderung Genehmigung zur Selbstnutzung

    Beschreibung

    Wollen Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate leer stehen lassen oder zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Bad Hönningen (Kreis Neuwied, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
    • Benötigte Nachweise werden von der zuständigen Stelle angefordert.

    Voraussetzungen

    Eine Genehmigung zur Selbstnutzung kann erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte selbst die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllt. Siehe auch Beschreibung zu „Wohnberechtigungsschein Ausstellung“.

    Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate hinaus kann aus zwei Gründen erteilt werden. Zum einen wenn eine Sanierung oder Modernisierung vorgenommen werden soll und zum anderen wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungs- und Mietpreisbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.

    Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen.

    Fristen

    Der Antrag auf Genehmigung zur Selbstnutzung sollte vor Bezug einer geförderten Wohnung gestellt werden.

    Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum länger als drei Monate leer stehen wird.

    Der Antrag auf Genehmigung der Nutzung zu anderen als Wohnzwecken sollte vor Zweckentfremdung des Wohnraums gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

    Allerdings kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung zu anderen als Wohnzwecken u.a. von einer Geldleistung abhängig gemacht werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch FM am 21.03.2024

    Version

    Technisch erstellt am 15.06.2018 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Selbstnutzungsgenehmigung, Eigentümer, Mieter, Wohnberechtigungsschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)