Genehmigung zur Selbstnutzung, Leerstehenlassen und anderweitige Nutzung von gefördertem Wohnraum Erteilung

    Wohnraumförderung Genehmigung zur Selbstnutzung

    Beschreibung

    Wollen Sie geförderten Wohnraum selbst nutzen, länger als drei Monate leer stehen lassen oder zu anderen als Wohnzwecken nutzen, ist hierfür eine Genehmigung erforderlich. Diese wird unter bestimmten Voraussetzungen erteilt.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten an die Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 9.60 / Bauverwaltung, Kreisstraßen, Wohnraumförderung

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstraße 9

    56068 Koblenz

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 0261 108-0

    Fax: 0261 35860

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Nachweis über das Einkommen von allen Personen, die in die Wohnung einziehen möchten (z.B. Einkommensnachweis, welcher vom Arbeitgeber auszufüllen ist, letzte(r) Einkommensteuerbescheid/-erklärung und letzter steuerlich anerkannter Gewinn bzw. Nachweis über Steuerbescheid bei Gewerbetreibenden/Selbstständigen).
    • Benötigte Nachweise werden von der zuständigen Stelle angefordert.

    Voraussetzungen

    Eine Genehmigung zur Selbstnutzung kann erteilt werden, wenn der Verfügungsberechtigte selbst die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins erfüllt. Siehe auch Beschreibung zu "Wohnberechtigungsschein Ausstellung".

    Eine Genehmigung zum Leerstehenlassen über drei Monate hinaus kann aus zwei Gründen erteilt werden. Zum einen wenn eine Sanierung oder Modernisierung vorgenommen werden soll und zum anderen wenn eine Vermietung nicht möglich ist und auch eine Freistellung von Belegungs- und Mietpreisbindungen nicht zu einer Vermietung führen würde.

    Die Genehmigung zur Nutzung des Wohnraums zu anderen als Wohnzwecken kann nur bei Vorliegen eines überwiegenden öffentlichen oder privaten berechtigten Interesses erteilt werden; die zuständige Stelle entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie kann einen angemessenen Geldausgleich oder die Einräumung von Bindungen mit insgesamt gleichem Wert an anderem Wohnraum verlangen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können den Antrag bei der zuständigen Stelle persönlich oder schriftlich stellen.

    Fristen

    Der Antrag auf Genehmigung zur Selbstnutzung sollte vor Bezug einer geförderten Wohnung gestellt werden.

    Der Antrag auf Genehmigung zum Leerstehen lassen sollte gestellt werden, sobald absehbar ist, dass der geförderte Mietwohnraum länger als drei Monate leer stehen wird.

    Der Antrag auf Genehmigung der Nutzung zu anderen als Wohnzwecken sollte vor Zweckentfremdung des Wohnraums gestellt werden.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren bzw. Kosten an.

    Allerdings kann die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Nutzung zu anderen als Wohnzwecken u.a. von einer Geldleistung abhängig gemacht werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 21.03.2024

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Mieter, Eigentümer, Wohnberechtigungsschein, Selbstnutzungsgenehmigung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English