Kirchenaustritt Erklärung
Einen Kirchenaustritte müssen Sie bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beurkunden.
Hinweise für Landstuhl: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Landstuhl
Wenn Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Landstuhl haben, können Sie bei unserem Standesamt den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären.
Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden. Der Austritt wird wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz.
Wenn Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Landstuhl haben, können Sie bei unserem Standesamt den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären.
Der Austritt kann nicht durch einen bevollmächtigten Vertreter erklärt werden. Der Austritt wird wirksam mit dem auf die Abgabe der Erklärung folgenden Tag. Das Ende der Kirchensteuerpflicht regelt das Kirchensteuergesetz.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Der Kirchenaustritt erfolgt bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.
Hinweise für Landstuhl: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Landstuhl
Standesamt Landstuhl, Kirchenstraße 41, 66849 Landstuhl.
Standesamt Landstuhl, Kirchenstraße 41, 66849 Landstuhl.
Zuständigkeit
Beim Kirchenaustritt liegt die Zuständigkeit bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.
Hinweise für Landstuhl: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Landstuhl
Wenn Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Landstuhl haben, können Sie bei unserem Standesamt den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären.
Nutzen Sie gern unsere Online-Terminbuchung unter dem nachfolgenden Link.
Wenn Sie Ihren Haupt- oder Nebenwohnsitz in Landstuhl haben, können Sie bei unserem Standesamt den Austritt aus einer Religionsgemeinschaft erklären.
Nutzen Sie gern unsere Online-Terminbuchung unter dem nachfolgenden Link.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Landstuhl - Fachbereich - Standesamt
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Gisela Gmeinwieser
Herr Stefan Marnet
Frau Christine Herbst
Frau Jeanette Thum
Internet
erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist.
Zudem können Sie Angaben zum Taufort machen. Diese Angaben sind jedoch freiwillig.
Hinweise für Landstuhl: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Landstuhl
- evtl. Taufdaten (freiwillig)
- evtl. Taufdaten (freiwillig)
Voraussetzungen
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft können Sie erklären, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann Ihr gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für Sie zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Kirchenaustrittserklärung müssen Sie persönlich vor der zuständigen Stelle abgeben. Die daraus reslutierende melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind. Eine Vorsprache Ihrerseits beim Finanzamt ist daher nicht erforderlich.
Fristen
Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Stelle zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Gebühr für den Kirchenaustritt: Gebühr 30.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 18.01.2024
Stichwörter
Kirche austreten, Weltanschauungsgesellschaft, Konfession wechseln, Religionsgemeinschaft