Kirchenaustritt Erklärung
Einen Kirchenaustritte müssen Sie bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beurkunden.
Hinweise für Worms: Kirchenaustritt
Zuständig für den Austritt aus einer Kirche oder Religionsgemeinschaft ist das Standesamt am Hauptwohnsitz. Der Austritt kann mündlich oder schriftlich vor dem jeweiligen Standesbeamten erklärt werden. Schriftliche Erklärungen müssen öffentlich oder amtlich beglaubigt sein.
Den Austritt kann erklären, wer das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist. Für Minderjährige unter 14 Jahren können die personensorgeberechtigten Eltern den Austritt erklären. Hat ein Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet, kann der Austritt nicht gegen seinen Willen erklärt werden.
Um den Austritt zu erklären, benötigen Sie einen gültigen Personalausweis oder Reisepass.
Der Kirchenaustritt kann nur persönlich erfolgen.
Die Erklärung nehmen alle Standesbeamten des Standesamtes entgegen.
Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an unser Geschäftszimmer.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Der Kirchenaustritt erfolgt bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.
Zuständigkeit
Beim Kirchenaustritt liegt die Zuständigkeit bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt
Beschreibung
Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung (PDF)
Besondere Trautermine und Orte
im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"
Urkundenanforderung "Standesamt online"
Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.
Weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden erhalten Sie beim Standesamt Worms telefonisch unter 0 62 41 / 8 53 34 06.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Tina Jäger (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3406
Fax: +49 6241 853-3399
Frau Nicole Lais (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3499
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3404
Frau Andrea Pachaly (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3499
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3403
Frau Monika Schauf (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3499
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3411
Herr Christian Weinmann (Sachbearbeiter)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3407
Fax: +49 6241 853-3499
Internet
erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist.
Zudem können Sie Angaben zum Taufort machen. Diese Angaben sind jedoch freiwillig.
Voraussetzungen
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft können Sie erklären, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann Ihr gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für Sie zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Kirchenaustrittserklärung müssen Sie persönlich vor der zuständigen Stelle abgeben. Die daraus reslutierende melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind. Eine Vorsprache Ihrerseits beim Finanzamt ist daher nicht erforderlich.
Fristen
Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Stelle zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Gebühr für den Kirchenaustritt: Gebühr 30.00 EUR
Hinweise für Worms: Kirchenaustritt
30,00 €
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.01.2024
Stichwörter
Konfession wechseln, Weltanschauungsgesellschaft, Religionsgemeinschaft, Kirche austreten