Kirchenaustritt Erklärung
Einen Kirchenaustritte müssen Sie bei der zuständigen Stelle vornehmen lassen.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Religionsgemeinschaft austreten möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Stelle beurkunden.
Hinweise für Herrstein-Rhaunen: Kirchenaustritt Erklärung
Eine Vorsprache beim zuständigen Standesamt mit vorheriger Terminabsprache ist zwingend notwendig. Die digitale Einreichung der Erklärung mit Übersendung eines Fotos bzw. Scan des Personalausweises reicht leider nicht aus. Bitte vereinbaren Sie einen persönlichen Vorsprachetermin unter 06785/793102.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Der Kirchenaustritt erfolgt bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.
Zuständigkeit
Beim Kirchenaustritt liegt die Zuständigkeit bei der Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, der Verbandsgemeindeverwaltung sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten der Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes beziehungsweise gewöhnlichen Aufenthaltes.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Herrstein-Rhaunen - FB 3.1.1 - Bürgerdienste am Standort Herrstein
Adresse
Postanschrift
Brühlstraße 16
55756 Herrstein
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Kontaktperson
Frau Alexandra Pick
Hausanschrift
Postanschrift
Brühlstraße 16
55756 Herrstein
Telefon Festnetz: 06785 79-3102
Fax: 06785 79-83102
E-Mail: a.pick@vg-hr.de
Frau Sandra Uhl-Fuhr
Postanschrift
Brühlstraße 16
55756 Herrstein
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06785 79-3103
Fax: 06785 79-83103
E-Mail: s.uhl-fuhr@vg-hr.de
Frau Davina Shirin Groß
Postanschrift
Brühlstraße 16
55756 Herrstein
Fax: 06785 79-83105
Telefon Festnetz: 06785 79-3105
E-Mail: d.gross@vg-hr.de
Formulare
Kirchenaustritt
erforderliche Unterlagen
Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise ausländischen Ausweis mit einer Meldebestätigung, die nicht älter als sechs Monate ist.
Zudem können Sie Angaben zum Taufort machen. Diese Angaben sind jedoch freiwillig.
Voraussetzungen
Den Austritt aus einer Kirche, Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft können Sie erklären, wenn Sie das 14. Lebensjahr vollendet haben. Wenn Sie das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kann Ihr gesetzliche Vertreter, dem die Sorge für Sie zusteht (Eltern, gegebenenfalls ein Elternteil), den Kirchenaustritt erklären. Bei Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben, kann der Austritt nicht gegen ihren Willen erklärt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Kirchenaustrittserklärung müssen Sie persönlich vor der zuständigen Stelle abgeben. Die daraus reslutierende melderechtliche Änderung der Religionszugehörigkeit wird von der zuständigen Stelle elektronisch an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) übermittelt. Von dem Kirchenaustritt erfährt der Arbeitgeber automatisiert durch Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM), die beim Bundeszentralamt für Steuern gespeichert sind. Eine Vorsprache Ihrerseits beim Finanzamt ist daher nicht erforderlich.
Fristen
Die Austrittserklärung wird mit dem Ablauf des Tages wirksam, an dem die Niederschrift der Austrittserklärung unterzeichnet worden oder die schriftliche Erklärung der zuständigen Stelle zugegangen ist. Die Kirchensteuerpflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Erklärung wirksam geworden ist.
Kosten
Gebühr für den Kirchenaustritt: Gebühr 30.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.01.2024
Stichwörter
Konfession wechseln, Weltanschauungsgesellschaft, Religionsgemeinschaft, Kirche austreten