Asyl beantragen
Beschreibung
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.
Hinweise für Worms: Asylangelegenheiten
Asylbewerber und Flüchtlinge
Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der/die Antragsteller/in einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde besteht nicht.
Asylsuchenden wird vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern.
Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.
Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern
Einem Asylbewerber darf erst dann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält. Auch nach Ablauf dieser Wartezeit darf eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass sie zustimmungsfrei ist oder die Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall zugestimmt hat.
Asylbewerber und Flüchtlinge
Ein Asylantrag ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu stellen. Bis über den Antrag abschließend entschieden ist, wird der/die Antragsteller/in einer Gemeinde in Deutschland zugewiesen, die während dieser Zeit auch die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert. Ein Anspruch auf Zuweisung zu einer bestimmten Gemeinde besteht nicht.
Asylsuchenden wird vorgeschrieben, wo sie Wohnsitz zu nehmen haben. Dies soll zum Lastenausgleich der einzelnen Bundesländer beitragen und die Integration der Flüchtlinge in die Gesellschaft durch gleichmäßige Verteilung in Stadt und Land fördern.
Solange über den Asylantrag noch nicht entschieden ist, wird die Aufenthaltsgestattung jeweils verlängert.
Bei negativ abgeschlossenem Asylverfahren wird bis zur Ausreise eine Duldung erteilt, wenn die Abschiebung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist.
Erwerbstätigkeit von Asylbewerbern
Einem Asylbewerber darf erst dann die Ausübung einer Beschäftigung erlaubt werden, wenn er sich seit 3 Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhält. Auch nach Ablauf dieser Wartezeit darf eine Erlaubnis für die Ausübung einer Beschäftigung nur erteilt werden, wenn durch Rechtsverordnung bestimmt ist, dass sie zustimmungsfrei ist oder die Bundesanstalt für Arbeit im Einzelfall zugestimmt hat.
Zuständigkeit
Stellen Sie Ihren Antrag bitte in einer der Außenstellen des "Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)", die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.
Ansprechpartner
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
90343 Nürnberg
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 911 943-0(Service Center)
Internet
Stichwörter
BAMF
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.03 Ausländerwesen
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Wegen stark erhöhtem Arbeitsaufkommen und knapper Personalressourcen beträgt die Wartezeit für einen Termin derzeit 8 bis 10 Wochen. Anträge werden nach Eingangsdatum bearbeitet. Von telefonischen Rückfragen bitten wir abzusehen. Durch die Vielzahl von Anrufen müssen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter immer wieder die gerade bearbeiteten Vorgänge unterbrechen. Dies führt zu Verzögerungen bei der Antragsbearbeitung. Wir bitten um Verständnis.
++ Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis bis 2025 verlängert: Mit der Ukrainer-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung werden Aufenthaltserlaubnisse zum vorübergehenden Schutz, die am 01.02.2024 noch gültig sind, automatisch bis zum 04.03.2025 verlängert. Diese wurden und werden gemäß § 24 Absatz 1 Aufenthaltsgesetz für Menschen gewährt, die anlässlich des Krieges in der Ukraine nach Deutschland einreisen. Für die Verlängerung müssen die Geflüchtete die zuständige Ausländerbehörde nicht aufsuchen. ++
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung Dienstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Terminvereinbarung  
Kontakt
E-Mail: auslaenderbehoerde@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Sämtliche Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensweg belegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Erstaufnahmeeinrichtungen obliegt dem jeweiligen Bundesland.
- Die Erstaufnahmeeinrichtung prüft, ob ein Asylverfahren im Bundesland durchgeführt wird oder aus Zuständigkeits- beziehungsweise Kapazitätsgründen eine Verweisung in ein anderes Bundesland erforderlich ist.
- Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Die Antragstellung erfolgt in der Regel persönlich. Nur in Ausnahmefällen kann sie schriftlich erfolgen.
- Es erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR).
- Gemäß Asylverfahrensgesetz wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.
- Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen.
- Danach wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Flüchtlingsschutz, Verfolgung, Einbürgerung, Einwanderung, Flüchtling, Migration, Bleiberecht, Asylbewerber, Zuwanderungsgesetz, Asylantrag