Asyl beantragen
Beschreibung
In Deutschland haben politisch Verfolgte einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16 a Grundgesetz) oder als Flüchtlinge im Sinne der sogenannten Genfer Flüchtlingskonvention. Wer dieses Recht in Anspruch nehmen will, muss sich einem Anerkennungsverfahren unterziehen.
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
Persönliche Termine nur nach vorheriger Terminvergabe unter:
https://termine-reservieren.de/termine/kvmayen-koblenz/
zuständige Stelle
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
Team "Asylgesetz"
Buchstaben A - D; G:
Tel.: 0261/108-161
Buchstaben E; F; H; J - M:
Tel.: 0261/108-612
Buchstaben I; N - Z:
Tel.: 0261/108-326
E-Mail: auslaenderbehoerde@kvmyk.de
Zuständigkeit
Stellen Sie Ihren Antrag bitte in einer der Außenstellen des "Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF)", die sich jeweils in unmittelbarer Nähe Ihrer Erstaufnahmeeinrichtung befinden.
Ansprechpartner
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 911 943-0(Service Center)
Internet
Stichwörter
BAMF
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 3.34 / Ausländerrecht
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: montags, dienstags und donnerstags von 8.30 bis 12.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr nach Terminvereinbarung, freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr nach Terminvereinbarung, mittwochs geschlossen.
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 108-778
Fax: 0261 108470
Kontaktperson
Ausländerrecht
Internet
erforderliche Unterlagen
Sämtliche Urkunden, die Ihre Identität sowie Ihren Lebensweg belegen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Meldet sich ein Asylsuchender bei der Grenzbehörde, leitet sie ihn an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung weiter. Dies gilt allerdings nicht, wenn bei ihm die Voraussetzungen für die Verweigerung der Einreise vorliegen, etwa weil er aus einem sicheren Drittstaat einreist. Sofern ein Ausländer erst im Inland ein Asylgesuch stellt, wird er ebenfalls zunächst an die nächstgelegene Erstaufnahmeeinrichtung verwiesen. Die Einrichtung und Unterhaltung von Erstaufnahmeeinrichtungen obliegt dem jeweiligen Bundesland.
- Die Erstaufnahmeeinrichtung prüft, ob ein Asylverfahren im Bundesland durchgeführt wird oder aus Zuständigkeits- beziehungsweise Kapazitätsgründen eine Verweisung in ein anderes Bundesland erforderlich ist.
- Asylbewerber stellen dann ihren Asylantrag. Die Antragstellung erfolgt in der Regel persönlich. Nur in Ausnahmefällen kann sie schriftlich erfolgen.
- Es erfolgt ein Datenabgleich mit dem Ausländerzentralregister (AZR).
- Gemäß Asylverfahrensgesetz wird eine Aufenthaltsgestattung erteilt, die ein vorläufiges Bleiberecht zur Durchführung des Asylverfahrens in der Bundesrepublik gewährt. Die Aufenthaltsgestattung führt nicht zu einem Anspruch, sich in einem bestimmten Bundesland oder an einem bestimmten Ort aufhalten zu dürfen.
- Anschließend erfolgt die gesetzlich vorgeschriebene, nicht öffentliche Anhörung des Asylbewerbers durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF). Dabei muss der Asylbewerber persönlich erscheinen und seine Verfolgungsgründe darlegen.
- Danach wird über den Asylantrag entschieden. Die Entscheidung über den Asylantrag ergeht schriftlich und enthält eine Begründung. Sie wird dem Asylbewerber mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitergehende Informationen erhalten Sie auf den Internetseiten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Flüchtlingsschutz, Flüchtling, Asylbewerber, Migration, Bleiberecht, Einbürgerung, Zuwanderungsgesetz, Verfolgung, Einwanderung, Asylantrag