Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen

    Beschreibung

    Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.

    Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.

    In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.

    Hinweise für Rhein-Lahn-Kreis: Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Soziales

    Adresse

    Postanschrift

    Insel Silberau 1

    56130 Bad Ems

    Öffnungszeiten

    Montag-Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 02603 972-0

    Fax: 02603 972-199

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Die Betreuung umfasst die Erledigung von allen gerichtlich bestimmten Angelegenheiten des Betreuten
    • Die Erledigung hat dem Wohl des Betreuten zu entsprechen und beinhaltet ebenfalls die Möglichkeit, dass der Betreute sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten selbst gestalten kann.
    • Der Betreuer hat den Wünschen zu entsprechen, soweit dies dem Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat.
    • Der Betreuer fördert innerhalb seines Aufgabenkreises die Beseitigung der Krankheit oder Behinderung , ihre Besserung oder die Verhinderung einer Verschlimmerung. Bei berufsmäßiger Betreuung stellt dieser auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan auf, der die Ziele der Betreuung und die zu ergreifenden Maßnahmen darstellt.
    • Werden dem Betreuer Umstände oder Einschränkungsmöglichkeiten des Aufgabenkreises bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren in Rechnung, die sich nach dem Wert seines Nettovermögens richten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Unterstützende Institutionen

    Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 17.05.2018

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuung, Betreuungsrecht, Vollmacht, Vorsorge, Vormundschaft

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English