Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen
Beschreibung
Ein Betreuer wird nur bestellt, wenn dies notwendig ist, weil eine Person ihre Angelegenheiten ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann.
Betreuer dürfen nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist. Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden. Was die Betreuten noch selbst tun können und wofür sie einen gesetzlichen Vertreter benötigen, wird im gerichtlichen Verfahren festgestellt.
In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten gerichtlich und außergerichtlich.
Hinweise für Rhein-Lahn-Kreis: Antrag auf Bestellung eines Betreuers stellen
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Soziales
Adresse
Postanschrift
Insel Silberau 1
56130 Bad Ems
Öffnungszeiten
Montag-Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Fax: 02603 972-199
Kontaktperson
Herr Joachim Finking
Herr Jörg Küppers
Hausanschrift
Fax: 02603 972-6214
Telefon Festnetz: 02603 972-214
E-Mail: joerg.kueppers@rhein-lahn.rlp.de
Frau Iris Meyer
Internet
Voraussetzungen
- Die Betreuung umfasst die Erledigung von allen gerichtlich bestimmten Angelegenheiten des Betreuten
- Die Erledigung hat dem Wohl des Betreuten zu entsprechen und beinhaltet ebenfalls die Möglichkeit, dass der Betreute sein Leben im Rahmen seiner Fähigkeiten selbst gestalten kann.
- Der Betreuer hat den Wünschen zu entsprechen, soweit dies dem Wohl nicht zuwiderläuft und dem Betreuer zuzumuten ist. Dies gilt auch für Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat.
- Der Betreuer fördert innerhalb seines Aufgabenkreises die Beseitigung der Krankheit oder Behinderung , ihre Besserung oder die Verhinderung einer Verschlimmerung. Bei berufsmäßiger Betreuung stellt dieser auf Anordnung des Gerichts zu Beginn der Betreuung einen Betreuungsplan auf, der die Ziele der Betreuung und die zu ergreifenden Maßnahmen darstellt.
- Werden dem Betreuer Umstände oder Einschränkungsmöglichkeiten des Aufgabenkreises bekannt, die eine Aufhebung der Betreuung ermöglichen, so hat er dies dem Betreuungsgericht mitzuteilen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Das Gericht stellt dem Betroffenen Gebühren in Rechnung, die sich nach dem Wert seines Nettovermögens richten.
Hinweise (Besonderheiten)
Unterstützende Institutionen
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.05.2018
Stichwörter
Betreuungsverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuung, Betreuungsrecht, Vollmacht, Vorsorge, Vormundschaft