Beglaubigung durch die Betreuungsbehörde
Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen können auch durch die Betreuungsbehörde öffentlich beglaubigt werden.
Beschreibung
Die öffentliche Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann die Akzeptanz einer durch Sie erteilten Vollmacht erhöhen. Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Betreuungsverfügung können Sie durch die örtlich zuständige Betreuungsbehörde oder eine Notarin/einen Notar öffentlich beglaubigen lassen.
Die öffentliche Beglaubigung ist erforderlich, wenn der Bevollmächtigte Erklärungen gegenüber dem Grundbuchamt abgeben soll und seine Vollmacht nicht bereits notariell beglaubigt ist. Auch wenn in Ihrem Namen eine Erbausschlagung - zum Beispiel wegen Überschuldung des Nachlasses - erklärt werden soll, ist eine öffentlich beglaubigte Vollmacht notwendig. Die Beglaubigung der Unterschrift unter der Vollmacht ist auch dann erforderlich, wenn der Bevollmächtigte berechtigt sein soll, Sie bei der Meldebehörde an- oder abzumelden.
Eine notarielle Beurkundung ist dann erforderlich, wenn die Vollmacht auch unwiderruflich zum Erwerb oder zur Veräußerung von Grundstücken oder Wohnungen berechtigen soll.
Wenn die Vorsorgevollmacht auch zur Aufnahme von Verbraucherdarlehen berechtigen soll, empfiehlt sich ebenfalls eine notarielle Beurkundung.
Tipp: Beziehen Sie bei komplizierten rechtlichen Angelegenheiten eine Notarin oder einen Notar ein, holen Sie sich gegebenenfalls anwaltlichen Rat.
zuständige Stelle
Betreuungsbehörde beim Landratsamt oder bei der Stadtverwaltung
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Rhein-Lahn-Kreis - Soziales
Adresse
Hausanschrift
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag-Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Kontakt
Fax: 02603 972-199
Telefon Festnetz: 02603 972-0
Kontaktperson
Herr Joachim Finking
Herr Jörg Küppers
Besucheranschrift
Fax: 02603 972-6214
Telefon Festnetz: 02603 972-214
E-Mail: joerg.kueppers@rhein-lahn.rlp.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Vorsorgevollmacht/Betreuungserklärung im Original
- Personalausweis oder Reisepass (Reisepass nur in Verbindung mit einer aktuellen Meldebescheinigung)
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Suchen Sie die Betreuungsbehörde persönlich mit der Vorsorgevollmacht Betreuungsverfügung und Ihrem Personaldokument auf.
- Im Beisein der oder des Bediensteten ("Urkundsperson") setzen Sie eigenhändig Ihre Unterschrift auf die zu unterzeichnenden Dokumente.
- Die Urkundsperson vergleicht Identität und Unterschrift und versieht die Dokumente mit einem Beglaubigungsvermerk und dem Amtssiegel
Hinweise für Rhein-Lahn-Kreis: Spezielle Hinweise für Kreis Rhein-Lahn-Kreis
Bitte vereinbaren Sie im Vorfeld einen Termin mit der Betreuungsbehörde.
Kosten
Für jede Beglaubigung fällt nachfolgende Gebühr an:
Gebühr 10.00 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 05.12.2022
Stichwörter
Amtsbetreuung, Amtsbetreuer, Urkunde, Beglaubigung, Vormund