Gründung einer Genossenschaft - Eintragung in das Genossenschaftsregister
Beschreibung
Die Genossenschaft ist eine Gesellschaft ohne geschlossene Mitgliederzahl mit dem Zweck, den Erwerb oder die Wirtschaft ihrer Mitglieder oder deren soziale oder kulturellen Belange mittels gemeinschaftlichen Geschäftsbetriebes zu fördern. Entsprechend dieser Zwecksetzung ist das Ziel der Genossenschaft die Selbsthilfe der Mitglieder durch gegenseitige Förderung. Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen, offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften sein.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an das zuständige Amtsgericht, bei welchem das Genossenschaftsregister geführt wird.
Ansprechpartner
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Internet
Stichwörter
Amtsgericht, Familiengericht, Indolvenzgericht
erforderliche Unterlagen
Anmeldung - elektronisch in öffentlich beglaubigter Form - durch sämtliche Mitglieder des Vorstandes mit folgendem Inhalt:
- Vorstandsmitglieder mit Geburtsdatum und Wohnort
- die Vertretungsbefugnis der Vorstandsmitglieder- hier sowohl die abstrakte Regelung für den Vorstand als auch die konkrete Regelung für einzelne Vorstandsmitglieder, wenn sie von der abstrakten Regelung abweicht
- Lage der Geschäftsräume
Der Anmeldung beizufügende Unterlagen in elektronischer Form:
Die Satzung, unterzeichnet von den an der Gründung beteiligten und bis zur Einreichung beigetretenen Mitgliedern; mindestens drei Mitglieder sind erforderlich
- a) Die Unterzeichnung des Gründungsprotokolls, dem die Satzung als Anlage beiliegt, ist ausreichend.
- b) Dokumente über die Bestellung des Vorstandes und soweit bestellt des AufsichtsratsEinfache Abschriften der Wahlprotokolle sind ausreichend.
- c) Bescheinigung des Prüfverbandes, dass die Genossenschaft zum Beitritt zugelassen ist
- d) eEne gutachtliche Äußerung des Prüfverbandes, ob nach den persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere der Vermögenslage der Genossenschaft, eine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist
- e) Eventuell Genehmigungen für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft, wenn dies in der angewandten Vorschrift ausdrücklich angeordnet wird
Voraussetzungen
- Mindestens 3 Mitglieder
- Genossenschaftsprüfung durch einen Genossenschaftsverband
- Mitgliedschaft in einem genossenschaftlichen Prüfungsverband
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 1, 10, 11, 157 Gesetz betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften (GenG)
- § 6 Verordnung über das Genossenschaftsregister (GenRegV)
- § 12 Handelsgesetzbuch (HGB)
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG)
- Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen (HRegGebV), Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Rechtsbehelf
Einfache Beschwerde nach §§ 58 ff. in Verbindung mit § 382 FamFG, wenn das Registergericht die Eintragung abgelehnt.
Kosten
Die Gründungskosten hängen von der Größe der Genossenschaft ab und davon, ob die Unterlagen zum Zeitpunkt der Gründung vollständig vorliegen oder korrigiert werden müssen.
Die Höhe der Gebühr für die Eintragung bestimmt sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz in Verbindung mit der Verordnung über Gebühren in Handels-, Partnerschafts- und Genossenschaftsregistersachen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.05.2018
Stichwörter
Zusammenschluss, Interessengemeinschaft, Bündnis