Wohnsitz abmelden der Nebenwohnung
Sie ziehen aus einer Nebenwohnung aus und beziehen keine andere Wohnung im Inland? Dann müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Beschreibung
Wenn Sie aus einer Nebenwohnung ausziehen und keine andere Wohnung im Inland beziehen, müssen Sie sich für diese Wohnung abmelden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Die Meldebehörde der Gemeinde oder Stadt der dann alleinigen Wohnung oder der Hauptwohnung, soweit sie noch weitere Wohnungen besitzen.
Ansprechpartner
Stadt Bendorf - Fachbereich 3 - Ordnung und Soziales
Adresse
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Besucheranschrift
Kein Aufzug vorhanden
Postfachadresse
Postfach 1464
56159 Bendorf
Kontakt
Internet
Stadt Bendorf - Sachgebiet 3.1 Einwohnermeldeamt
Adresse
Postfachadresse
Postfach 1464
56159 Bendorf
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Besucheranschrift
Kein Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Mo - Mi 8.00 - 13.00 Uhr Di 14.00 - 16 Uhr Do 8.00 - 16.00 Uhr Fr 8.00 - 12.00 Uhr Terminvereinbarung außerhalb der Öffnungszeiten Mo - Fr 7.00 - 8.00 Uhr Mo - Do bis 17.00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: 02622 703-0
E-Mail: meldeamt@bendorf.de
Kontaktperson
Herr Leonardo Cristiano
Postanschrift
Im Stadtpark 1
56170 Bendorf
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02622 703-139
Fax: 02622 703-114
E-Mail: leonardo.cristiano@bendorf.de
Frau Vivien Schmaus
Hausanschrift
Postanschrift
Im Stadtpark 1
56170 Bendorf
Fax: 02622 703-114
Telefon Festnetz: 02622 703-145
E-Mail: Vivien.Schmaus@bendorf.de
Frau Anne Sewenig
Hausanschrift
Postanschrift
Im Stadtpark 1
56170 Bendorf
Telefon Festnetz: 02622 703-273
Fax: 02622 703-114
E-Mail: anne.sewenig@bendorf.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- vorhandene Personaldokumente (Personalausweis und/oder Reisepass)
Bei der Abmeldung einer Nebenwohnung im Inland, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, kann die Meldebehörde in Zweifelsfällen eine Wohnungsgeberbestätigung über den Auszug verlangen.
Voraussetzungen
Bei Personen unter 16 Jahren ist darauf zu achten, dass diese von den Personen abzumelden sind, aus deren Wohnung sie ausziehen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie haben sich innerhalb von 2 Wochen nach Auszug aus der Nebenwohnung abzumelden. Sie können die Abmeldung bereits in der Woche vor Auszug aus der Wohnung vornehmen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 18.11.2015
Stichwörter
Zusammen ziehen, Nebenwohnsitz, Zweitwohnung, Zweitwohnsitz