Wohngeld Änderung Änderungsmitteilung

    Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen

    Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.

    Beschreibung

    Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn

    • sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
    • Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
    • sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.

    Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.

    Hinweise für Worms: Wohngeld

    Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss): 
    ++ NEU: Wohngeld-Antrag online - Erstantrag, Verlängerung, Erhöhung! ++

    Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter bzw. die Mieterin einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

    Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
    • der Höhe des Gesamteinkommens,
    • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung
    • usw.

    Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.

    Nicht Wohngeld berechtigt sind Haushalte, denen ausschließlich Personen angehören, die eine Ausbildung oder ein Studium im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen und deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BaföG haben.

    Antragsstellung:

    Wohngeld für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum 

    Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind.

    Online-Antrag Mietzuschuss Erstantrag (Erstantrag)

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch werden dann erneut geprüft.

    Online-Antrag Mietzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
    Online-Antrag: Mietzuschuss Erhöhung

    Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum

    Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf eine Zuschuss zu den Belastungen.

    Online-Antrag Lastenzuschuss (Erstantrag)

    Auch hier gilt: Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch wrden dann erneut geprüft.

    Online-Antrag Lastenzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
    Online-Antrag: Lastenzuschuss Erhöhung

    Alternativ können die Antragsformulare im Rathaus an der Pforte abgeholt werden. 

    Schriftliche Anträge können

    • per Post,
    • per Einwurf in den Briefkasten des Rathauses mit dem Vermerk "Wohngeldstelle" oder
    • als Scan per E-Mail an wohngeld@worms.de übermittelt werden.

    Negativbescheinigung

    Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeld-Negativbescheinigungen ausgestellt.

    Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss): 
    ++ NEU: Wohngeld-Antrag online - Erstantrag, Verlängerung, Erhöhung! ++

    Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter bzw. die Mieterin einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.

    Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:

    • Die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
    • der Höhe des Gesamteinkommens,
    • der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung
    • usw.

    Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.

    Nicht Wohngeld berechtigt sind Haushalte, denen ausschließlich Personen angehören, die eine Ausbildung oder ein Studium im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen und deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BaföG haben.

    Antragsstellung:

    Wohngeld für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum 

    Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind.

    Online-Antrag Mietzuschuss Erstantrag (Erstantrag)

    Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch werden dann erneut geprüft.

    Online-Antrag Mietzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
    Online-Antrag: Mietzuschuss Erhöhung

    Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum

    Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf eine Zuschuss zu den Belastungen.

    Online-Antrag Lastenzuschuss (Erstantrag)

    Auch hier gilt: Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch wrden dann erneut geprüft.

    Online-Antrag Lastenzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
    Online-Antrag: Lastenzuschuss Erhöhung

    Alternativ können die Antragsformulare im Rathaus an der Pforte abgeholt werden. 

    Schriftliche Anträge können

    • per Post,
    • per Einwurf in den Briefkasten des Rathauses mit dem Vermerk "Wohngeldstelle" oder
    • als Scan per E-Mail an wohngeld@worms.de übermittelt werden.

    Negativbescheinigung

    Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeld-Negativbescheinigungen ausgestellt.

    Hinweise für Worms: Wohngeld stationär und Allgemeine Aufgaben

    Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):

    Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. 

    Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab: 

    Der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung usw.

    Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden. 

    Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen. 

    Negativbescheinigung

    Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeldnegativbescheinigungen ausgestellt. 

    Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):

    Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung. 

    Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab: 

    Der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung usw.

    Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden. 

    Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen. 

    Negativbescheinigung

    Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeldnegativbescheinigungen ausgestellt. 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 2

    67547 Worms

    Rathaus

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld für Heimbewohner
    Mietbescheinigung für Wohngeldantrag
    Wohngeldantrag - Ergänzende Erklärung

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 21.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.04 Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirschgartenweg 58

    67549 Worms

    Abteilung 5.04 - Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  

    Kontakt

    Kontaktperson

    • Frau Claudia Trutzel-Weinerth (Sachbearbeiterin)

      Telefon Festnetz: +49 6241 853-5402

      Fax: +49 6241 853-995402

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 08.08.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Technisch geändert am 20.11.2024 (von: Webservice, Stadt Worms)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:

    • Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
    • Nachweise zum geänderten Einkommen
    • Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder

    Hinweise für Worms: Wohngeld

    • ausgefülltes Antragsformular gemäß amtlichen Muster
    • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag bei Eigentum
    • Mietquittungen bzw. Nachweis über gezahlte Belastungen der letzten drei Monate
    • Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt, bzw. Nachweis über Belastungen, ausgefüllt vom Kreditinstitut
    • Nachweis über die erzielten Einkünfte
    • ausgefülltes Antragsformular gemäß amtlichen Muster
    • Mietvertrag bzw. Kaufvertrag bei Eigentum
    • Mietquittungen bzw. Nachweis über gezahlte Belastungen der letzten drei Monate
    • Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt, bzw. Nachweis über Belastungen, ausgefüllt vom Kreditinstitut
    • Nachweis über die erzielten Einkünfte

    Voraussetzungen

    • Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
    • die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
    • Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert

    Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.

    Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.

    Bearbeitungsdauer

    Ihre Mitteilung wird unverzüglich geprüft. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

    Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.

    Kosten

    kostenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Es gibt folgende Hinweise:

    Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.

    Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.

    Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,

    • ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
    • ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
    • oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.

    Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.

    Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,

    • ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
    • ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
    • ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
      • zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
      • zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
      • zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
    • ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
    • ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.

    Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 25.09.2023

    Version

    Technisch erstellt am 09.05.2018 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohngeldzahlung, Wohngeldhöhe, Wohngelderhöhung, Wohnung, Wohngeldantrag, Wohngeldveränderung, Eigenheim, Eigentumswohnung, Lastenzuschuss, Wohngeldangelegenheiten, Mietzuschuss, Wohnung, Wohngeldbescheid, Einfamilienhaus, Sozialhilfe, Wohngeldbetrag, Miete, Wohngeldminderung, Eigentümer

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)