Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
Wenn Sie bereits Wohngeld erhalten, müssen Sie bestimmte Änderungen Ihrer persönlichen Verhältnisse mitteilen.
Beschreibung
Sie teilen der Wohngeldbehörde unverzüglich mit, wenn
- sich Ihr Gesamteinkommen um mehr als 15 Prozent erhöht hat,
- Ihre Miete oder Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) sich um mehr als 15 Prozent verringert hat oder
- sich die Anzahl der Haushaltsmitglieder verringert hat.
Wenn sich Ihr Gesamteinkommen dadurch verringert, dass weniger Mitglieder in Ihrem Haushalt zu berücksichtigen sind, kann das auch ein Grund für eine Änderung des Wohngeldes sein.
Hinweise für Worms: Wohngeld
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
++ NEU: Wohngeld-Antrag online - Erstantrag, Verlängerung, Erhöhung! ++
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter bzw. die Mieterin einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung
- usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht Wohngeld berechtigt sind Haushalte, denen ausschließlich Personen angehören, die eine Ausbildung oder ein Studium im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen und deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BaföG haben.
Antragsstellung:
Wohngeld für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind.
Online-Antrag Mietzuschuss Erstantrag (Erstantrag)
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch werden dann erneut geprüft.
Online-Antrag Mietzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
Online-Antrag: Mietzuschuss Erhöhung
Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum
Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf eine Zuschuss zu den Belastungen.
Online-Antrag Lastenzuschuss (Erstantrag)
Auch hier gilt: Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch wrden dann erneut geprüft.
Online-Antrag Lastenzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
Online-Antrag: Lastenzuschuss Erhöhung
Alternativ können die Antragsformulare im Rathaus an der Pforte abgeholt werden.
Schriftliche Anträge können
- per Post,
- per Einwurf in den Briefkasten des Rathauses mit dem Vermerk "Wohngeldstelle" oder
- als Scan per E-Mail an wohngeld@worms.de übermittelt werden.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeld-Negativbescheinigungen ausgestellt.
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
++ NEU: Wohngeld-Antrag online - Erstantrag, Verlängerung, Erhöhung! ++
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter bzw. die Mieterin einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer bzw. die Eigentümerin eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
- Die Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienmitglieder,
- der Höhe des Gesamteinkommens,
- der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung
- usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht Wohngeld berechtigt sind Haushalte, denen ausschließlich Personen angehören, die eine Ausbildung oder ein Studium im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen und deshalb dem Grunde nach einen Anspruch auf BAB (Berufsausbildungsbeihilfe) oder BaföG haben.
Antragsstellung:
Wohngeld für Mieterinnen und Mieter von Wohnraum
Wohngeld gibt es als Mietzuschuss für Personen, die Mieterin oder Mieter einer Wohnung sind.
Online-Antrag Mietzuschuss Erstantrag (Erstantrag)
Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch werden dann erneut geprüft.
Online-Antrag Mietzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
Online-Antrag: Mietzuschuss Erhöhung
Wohngeld für Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnraum
Eigentümerinnen und Eigentümer von selbst genutztem Wohnraum haben Anspruch auf eine Zuschuss zu den Belastungen.
Online-Antrag Lastenzuschuss (Erstantrag)
Auch hier gilt: Das Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Zwei Monate vor Ende des Bewilligungszeitraums sollten Sie einen Antrag auf Weiterleistung (Verlängerung) stellen. Die Voraussetzungen für Ihren Anspruch wrden dann erneut geprüft.
Online-Antrag Lastenzuschuss Weiterleistung (Verlängerung)
Online-Antrag: Lastenzuschuss Erhöhung
Alternativ können die Antragsformulare im Rathaus an der Pforte abgeholt werden.
Schriftliche Anträge können
- per Post,
- per Einwurf in den Briefkasten des Rathauses mit dem Vermerk "Wohngeldstelle" oder
- als Scan per E-Mail an wohngeld@worms.de übermittelt werden.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeld-Negativbescheinigungen ausgestellt.
Hinweise für Worms: Wohngeld stationär und Allgemeine Aufgaben
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeldnegativbescheinigungen ausgestellt.
Wohngeld (Mietzuschuss, Lastenzuschuss):
Wohngeld wird gewährt als Mietzuschuss für den Mieter einer Wohnung und als Lastenzuschuss für den Eigentümer eines Eigenheims oder einer Eigentumswohnung.
Ob Wohngeld gewährt werden kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab:
Der Zahl der zu Ihrem Haushalt gehörenden Familienglieder, der Höhe des Gesamteinkommens, der Höhe der zuschussfähigen Miete beziehungsweise Belastung usw.
Wohngeld kann nur erhalten, wer die Miete tatsächlich zahlt und die Wohnung auch tatsächlich nutzt. Dies muss nachgewiesen werden.
Nicht antragsberechtigt sind alleinstehende Wehrpflichtige für die Dauer des Grundwehrdienstes. Ebenso Haushalte, denen Personen angehören, die eine Ausbildung im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bzw. nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) III durchführen.
Negativbescheinigung
Auf Wunsch (schriftlich oder telefonisch) werden Wohngeldnegativbescheinigungen ausgestellt.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständige Wohngeldbehörde ist die Kreisverwaltung, in großen kreisangehörigen oder kreisfreien Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.03 Leistungen zum Lebensunterhalt und Wohnungswesen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Dienstag, Freitag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Frau Nadja Büttler
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5327
Fax: +49 6241 853-5099
Frau Nadine Eib
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5318
Fax: +49 6241 853-5099
Frau Daniela Flick
Fax: +49 6241 853-5099
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5313
Frau Dennise Holl
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5331
Fax: +49 6241 853-5099
Frau Ursula Krick
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5310
Fax: +49 6241 853-5099
Frau Aulone Rrustemi
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5317
Frau Anna-Marlen Sälzer
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5311
Fax: +49 6241 853-5099
Frau Gerlinde Thomas
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5312
Fax: +49 6241 853-5099
Internet
Formulare
Wohngeldantrag für Heimbewohner
Ergänzende Erklärung zum Antrag auf Wohngeld für Heimbewohner
Mietbescheinigung für Wohngeldantrag
Wohngeldantrag - Ergänzende Erklärung
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 5.04 Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Adresse
Hausanschrift
Kirschgartenweg 58
67549 Worms
Abteilung 5.04 - Leistungsgewährung in besonderen Lebenslagen
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr  
Kontakt
E-Mail: sozialesundjugend@worms.de
Kontaktperson
Frau Claudia Trutzel-Weinerth (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-5402
Fax: +49 6241 853-995402
Internet
erforderliche Unterlagen
Bitte reichen Sie folgende Unterlagen ein:
- Nachweise über Änderung der Miete oder Belastung
- Nachweise zum geänderten Einkommen
- Nachweise zur Änderung der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder
Hinweise für Worms: Wohngeld
- ausgefülltes Antragsformular gemäß amtlichen Muster
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag bei Eigentum
- Mietquittungen bzw. Nachweis über gezahlte Belastungen der letzten drei Monate
- Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt, bzw. Nachweis über Belastungen, ausgefüllt vom Kreditinstitut
- Nachweis über die erzielten Einkünfte
- ausgefülltes Antragsformular gemäß amtlichen Muster
- Mietvertrag bzw. Kaufvertrag bei Eigentum
- Mietquittungen bzw. Nachweis über gezahlte Belastungen der letzten drei Monate
- Mietbescheinigung vom Vermieter ausgefüllt, bzw. Nachweis über Belastungen, ausgefüllt vom Kreditinstitut
- Nachweis über die erzielten Einkünfte
Voraussetzungen
- Ihr Gesamteinkommen muss sich um mehr als 15 % erhöht haben oder
- die Zahl Ihrer Haushaltsmitglieder hat sich verringert oder
- Ihre Miete oder Ihre Belastung bei Wohneigentum (ohne Heizkosten) hat sich um mehr als 15 % verringert
Einzelheiten erfragen Sie bitte in Ihrer örtlich zuständigen Wohngeldbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie senden Ihre Änderungsmitteilung schriftlich oder online an die für Sie zuständige Wohngeldstelle.
Die Behörde prüft, ob Ihre Mitteilung Auswirkung auf die Höhe Ihres Wohngeldes hat und sendet Ihnen gegebenenfalls einen Bescheid zu.
Bearbeitungsdauer
Ihre Mitteilung wird unverzüglich geprüft. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit Ihrer Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.
Längere Bearbeitungszeiten gehen nicht zu Ihren Lasten.
Kosten
kostenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Wenn sich Ihre finanzielle Situation oder Ihre Lebensumstände verbessert oder verändert haben, kann es auch zu einer Verringerung des Wohngeldes kommen. Sie sind verpflichtet, alle Änderungen, die zu einer Verringerung des Wohngeldes führen können, der Wohngeldbehörde unverzüglich mitzuteilen. Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, überprüft die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich.
Um die rechtswidrige Inanspruchnahme von Wohngeld zu vermeiden oder aufzudecken, darf die Wohngeldbehörde die Haushaltsmitglieder regelmäßig durch einen Datenabgleich – auch in automatisierter Form – insbesondere mit der Datenstelle der Rentenversicherung, überprüfen.
Es darf zum Beispiel abgeglichen werden,
- ob während des Wohngeldbezugs Bürgergeld (früher Arbeitslosengeld II) gezahlt wird,
- ob eine versicherungspflichtige oder geringfügige Beschäftigung besteht,
- oder in welcher Höhe Kapitalerträge zufließen, für die ein Freistellungsauftrag erteilt worden ist.
Ebenso ist ein Abgleich mit der Meldebehörde zu Meldeanschriften, Wohnungsstatus und Zeitpunkt von Ummeldungen möglich. Zudem besteht die Möglichkeit eines Kontenabrufs beim Bundeszentralamt für Steuern. Verdachtsfälle auf Betrug werden grundsätzlich bei der Staatsanwaltschaft angezeigt.
Durch diese Überprüfungen kann die Wohngeldbehörde zum Beispiel ermitteln,
- ob Wohngeld mehrfach bezogen wird,
- ob gleichzeitig zum Ausschluss vom Wohngeld führende Transferleistungen bezogen werden,
- ob zutreffende Angaben im Wohngeldantrag
- zum Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
- zum Einkommen aus einer oder mehreren Renten,
- zum Einkommen aus Kapitalerträgen (Zinsen oder Dividenden) gemacht wurden,
- ob bei ursprünglicher Arbeitslosigkeit die Zahlung von Arbeitslosengeld eingestellt wurde (zum Beispiel auf Grund der Aufnahme einer neuen Erwerbstätigkeit) und
- ob die ursprüngliche Wohnung, für die Wohngeld geleistet wurde, noch tatsächlich genutzt wird.
Die Überprüfung ist bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der zugehörigen Wohngeldbewilligung zulässig.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 25.09.2023
Stichwörter
Wohngeldzahlung, Wohngeldhöhe, Wohngelderhöhung, Wohnung, Wohngeldantrag, Wohngeldveränderung, Eigenheim, Eigentumswohnung, Lastenzuschuss, Wohngeldangelegenheiten, Mietzuschuss, Wohnung, Wohngeldbescheid, Einfamilienhaus, Sozialhilfe, Wohngeldbetrag, Miete, Wohngeldminderung, Eigentümer
Metainformation
- Ursprungsportal: Wesentliche Änderungen für Wohngeld wie Anzahl Haushaltsmitglieder, Miete, Belastung oder Einkünfte mitteilen
- Ursprungsportal: Wohngeld in Worms
- Ursprungsportal: Wohngeld in Worms
- Ursprungsportal: Wohngeld stationär und Allgemeine Aufgaben in Worms
- Ursprungsportal: Wohngeld stationär und Allgemeine Aufgaben in Worms