Prostitutionsveranstaltungen Organisation oder Durchführung Entgegennahme

    Organisation oder Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung anzeigen

    Beschreibung

    Prostitutionsveranstaltungen bezeichnen für einen offenen Teilnehmerkreis ausgerichtete Veranstaltungen, bei denen von mindestens einer der unmittelbar anwesenden Personen sexuelle Dienstleistungen angeboten werden.
    Wenn Sie eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen möchten, müssen Sie dies der am Ort der Veranstaltung zuständigen Behörde 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung anzeigen.
    Prostitutionsveranstaltungen dürfen nur in geeigneten Gebäuden, Räumen und sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen (Prostitutionsfahrzeugen) durchgeführt werden. Der Betriebsort und die Betriebszeiten der Prostitutionsveranstaltung dürfen den Anforderungen zum Schutz der während der Prostitutionsveranstaltung tätigen Prostituierten,   der Kundinnen und Kunden, zum Schutz der Jugend und  der  Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Andernfalls kann die Organisation und Durchführung einer Prostitutionsveranstaltung untersagt werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk die Prostitutionsveranstaltung stattfinden soll.

    Ansprechpartner

    Für Strickscheid wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • vollständiger Name des Betreibers,
    • Kopie der Erlaubnis zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen,
    • falls Personen als Stellvertretung des Betreibers eingesetzt werden sollen
      • Vor- und Nachnamen und
      • Kopie der Stellvertretungserlaubnis
    • das der Erlaubnis zugrunde liegende Betriebskonzept,
    • das auf die jeweilige Veranstaltung bezogene Veranstaltungskonzept,
    • Ort und Zeit der Veranstaltung,
    • vollständige Name des Eigentümers der für die Veranstaltung genutzten Gebäude, Räume oder sonstigen ortsfesten oder mobilen Anlagen sowie dessen Einverständnis,
    • die zum Nachweis der Mindestanforderungen erforderlichen Unterlagen über die Beschaffenheit der zum Prostitutionsgewerbe genutzten Anlage,
    • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die bei der Veranstaltung voraussichtlich tätig werden,
    • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen,
    • wenn ein Prostitutionsfahrzeug als Veranstaltungsort verwendet wird, wird die gültige Betriebszulassung/Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges benötigt

    Voraussetzungen

    Wenn Sie die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen anzeigen möchten, müssen Sie:

    • eine gültige Erlaubnis  zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen vorweisen.
    • darauf achten, dass die Betriebszeiten und der Betriebsort den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz aller Beteiligten entsprechen.
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben. Dies gilt auch für Ihren Stellvertreter.

    Die Prostitutionsveranstaltung muss vor Ort durch den Betreiber oder die als Stellvertretung benannte Person geleitet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Antragsfrist: 4 Wochen (Anzeigefrist vor Veranstaltung)

    Antragsfrist: 4 Wochen (Anzeigefrist vor Veranstaltung)

    Antragsfrist: 4 Wochen (Anzeigefrist vor Veranstaltung)

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Prostitutionstätigkeit Anzeige einer Prostitutionsveranstaltung

    Antragsfrist: 4 Wochen (Anzeigefrist vor Veranstaltung)

    Antragsfrist: 4 Wochen (Anzeigefrist vor Veranstaltung)

    Kosten

    Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens  80,00 Euro. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sollten Sie Ihre Anzeige zur Organisation oder Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstatten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Des Weiteren kann die zuständige Behörde die Veranstaltung nach § 20 Abs. 5 ProstSchG untersagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 26.07.2018

    Version

    Technisch erstellt am 09.05.2018 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.12.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Swingerclub, Sex-Party, Prostitutionsveranstaltung, Sexveranstaltung, Gang-Bang-Party, Lustveranstaltung, Erotik- Veranstaltung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)