Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs ist erlaubnispflichtig.
Beschreibung
Als Prostitutionsfahrzeuge werden Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen bezeichnet, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten, sowie der Kundinnen und Kunden, zum Schutz der Jugend und der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Andernfalls kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagt werden.
Hinweise für Worms: Prostituiertenschutzgesetz
Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Mit diesem werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.
Das Gesetz regelt die Ausübung von Prostitution durch Personen über 18 Jahren sowie die Ausübung erlaubnispflichtiger Prostitution.
Prostituierte müssen ihre Tätigkeit ab dem 01. Juli 2017 persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Diese Anmeldepflicht gilt für alle, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.
Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.
Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (z.B. Sauna- oder FKK-Clubs,Wohnungsbordelle oder "Modelwohnungen"), Prostitutionsfahrzeuge (z.B. Love-Mobile), Prostitutionsveranstaltungen (z.B. gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (z.B. Escort-Agenturen).
Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehrerern Kolleginnen oder Kollegen zusammenarbeiten - ob regelmäßig oder nur gelegentlich - , gilt diese Wohnung in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden, und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbetreibenden übernehmen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt oder betrieben werden soll.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.02 Gewerbe-, Gaststättenrecht / Messen und Märkte
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Dienstag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
E-Mail: gewerbe@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
- Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs, ggf. die Kopie einer Stellvertretererlaubnis,
- gültige Betriebszulassung/Nachweis für Betriebsfähigkeit des Prostitutionsfahrzeugs,
- das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
- aktuelle Fotos des Prostitutionsfahrzeugs (Außen- und Innenansicht),
- genaue Angabe des Aufstellungsortes,
- die Dauer der Aufstellung,
- die Betriebszeiten,
- Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden,
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Voraussetzungen
Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:
- eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vorweisen.
- darauf achten, dass die Betriebszeiten und der Betriebsort den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz aller Beteiligten entsprechen.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Sie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
Antragsfrist: 2 Wochen (Sie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.)
Antragsfrist: 2 Wochen (Sie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.)
Bearbeitungsdauer
2 Wochen
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
2 Wochen
2 Wochen
Kosten
Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 80,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Sollten Sie Ihre Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstatten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Des Weiteren kann die zuständige Behörde die Aufstellung nach §21 Abs. 5 ProstSchG untersagen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 26.07.2018
Stichwörter
Wohnwagen, Schiff, Kraftfahrzeug, Boot, Prostitution, Straßensex, Prostitutionsfahrzeug aufstellen, Bordell-Busse, Lustauto, mobiles Bordell, PKW, Prostitutionsgewerbe, Wohnanhänger, Auto, Anzeige von Prostitutionsfahrzeug, Autosex, Prostitutionsschutzgesetz, Gangbang-Party-Bus, Sex-Bus