Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen
Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs ist erlaubnispflichtig.
Beschreibung
Als Prostitutionsfahrzeuge werden Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen bezeichnet, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten, sowie der Kundinnen und Kunden, zum Schutz der Jugend und der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Andernfalls kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagt werden.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt oder betrieben werden soll.
Ansprechpartner
Für Platten wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
- Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs, ggf. die Kopie einer Stellvertretererlaubnis,
- gültige Betriebszulassung/Nachweis für Betriebsfähigkeit des Prostitutionsfahrzeugs,
- das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
- aktuelle Fotos des Prostitutionsfahrzeugs (Außen- und Innenansicht),
- genaue Angabe des Aufstellungsortes,
- die Dauer der Aufstellung,
- die Betriebszeiten,
- Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden,
- Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen
Voraussetzungen
Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:
- eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vorweisen.
- darauf achten, dass die Betriebszeiten und der Betriebsort den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz aller Beteiligten entsprechen.
- das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Antragsfrist: 2 Wochen (Sie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.)
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
Antragsfrist: 2 Wochen (Sie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.)
Antragsfrist: 2 Wochen (Sie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.)
Bearbeitungsdauer
2 Wochen
Hinweise für Rheinland-Pfalz: Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
2 Wochen
2 Wochen
Kosten
Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 80,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Sollten Sie Ihre Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstatten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Des Weiteren kann die zuständige Behörde die Aufstellung nach §21 Abs. 5 ProstSchG untersagen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 26.07.2018
Stichwörter
Wohnwagen, Schiff, Kraftfahrzeug, Boot, Prostitution, Straßensex, Prostitutionsfahrzeug aufstellen, Bordell-Busse, Lustauto, mobiles Bordell, PKW, Prostitutionsgewerbe, Wohnanhänger, Auto, Anzeige von Prostitutionsfahrzeug, Autosex, Prostitutionsschutzgesetz, Gangbang-Party-Bus, Sex-Bus