Prostitutionsfahrzeug Bereitstellung Entgegennahme

    Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs anzeigen

    Der Betrieb eines Prostitutionsfahrzeugs ist erlaubnispflichtig.

    Beschreibung

    Als Prostitutionsfahrzeuge werden Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen bezeichnet, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.
    Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in einem Monat im örtlichen Zuständigkeitsbereich einer Behörde zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde anzeigen.
    Der Betriebsort und die Betriebszeiten des Prostitutionsfahrzeugs dürfen den Anforderungen zum Schutz der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten,  sowie der Kundinnen und Kunden, zum Schutz der Jugend und  der Anwohnerinnen und Anwohner sowie der Anlieger und der Allgemeinheit nicht entgegenstehen. Andernfalls kann die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs untersagt werden.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an den Landkreis oder die kreisfreie Stadt, in deren Bezirk das Prostitutionsfahrzeug aufgestellt oder betrieben werden soll.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bad Kreuznach - Amt 3 - Ordnungsbehörde

    Adresse

    Hausanschrift

    Industriestraße 38

    55543 Bad Kreuznach

    Öffnungszeiten

    Kreisverwaltung: Mo bis Mi: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr (nachmittags nur nach vorheriger Terminabsprache) Do: 08:00 - 12:00 Uhr, 14:00 – 18:00 Uhr Fr: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    Version

    Technisch erstellt am 10.08.2021 (von: Schappert, Marvin)

    Technisch geändert am 02.08.2024 (von: Krämer, Philipp)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Vor- und Nachname des Fahrzeughalters und der vollständige Name des Betreibers des Prostitutionsfahrzeugs,
    • Kopie der Erlaubnis zur Bereitstellung des Prostitutionsfahrzeugs, ggf. die Kopie einer Stellvertretererlaubnis,
    • gültige Betriebszulassung/Nachweis für Betriebsfähigkeit des Prostitutionsfahrzeugs,
    • das Kraftfahrzeug- oder Schiffskennzeichen des Prostitutionsfahrzeugs,
    • aktuelle Fotos des Prostitutionsfahrzeugs (Außen- und Innenansicht),
    • genaue Angabe des Aufstellungsortes,
    • die Dauer der Aufstellung,
    • die Betriebszeiten,
    • Kopien der Anmeldebescheinigungen oder Aliasbescheinigungen der Prostituierten, die im Prostitutionsfahrzeug tätig werden, 
    • Kopien der mit den Prostituierten geschlossenen Vereinbarungen

    Voraussetzungen

    Wenn Sie die Bereitstellung eines Prostitutionsfahrzeuges anzeigen möchten, müssen Sie:

    • eine gültige Erlaubnis für den Betrieb eines Prostitutionsgewerbes vorweisen.
    • darauf achten, dass die Betriebszeiten und der Betriebsort den gesetzlichen Anforderungen zum Schutz aller Beteiligten entsprechen.
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Antragsfrist: 2 Wochen (Sie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.)

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs

    Antragsfrist: 2 Wochen (Sie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.)

    Antragsfrist: 2 Wochen (Sie müssen der zuständigen Behörde zwei Wochen vor der Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs dies anzeigen.)

    Bearbeitungsdauer

    2 Wochen

    Hinweise für Rheinland-Pfalz: Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs

    2 Wochen

    2 Wochen

    Kosten

    Die anfallenden Gebühren richten sich nach dem Zeitaufwand zur Bearbeitung Ihres Antrages und betragen mindestens 80,00 Euro. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Sollten Sie Ihre Anzeige zur Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erstatten, ist dies eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld geahndet werden.

    Des Weiteren kann die zuständige Behörde  die Aufstellung nach §21 Abs. 5  ProstSchG untersagen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MFFJIV am 26.07.2018

    Version

    Technisch erstellt am 09.05.2018 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Wohnwagen, Schiff, Kraftfahrzeug, Boot, Prostitution, Straßensex, Prostitutionsfahrzeug aufstellen, Bordell-Busse, Lustauto, mobiles Bordell, PKW, Prostitutionsgewerbe, Wohnanhänger, Auto, Anzeige von Prostitutionsfahrzeug, Autosex, Prostitutionsschutzgesetz, Gangbang-Party-Bus, Sex-Bus

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)