Fahrerlaubnis Entziehung

    Führerschein abgeben

    Sie müssen Ihren Führerschein aufgrund eines Fahrverbotes abgeben? Dann wenden Sie sich an die Bußgeldstelle.

    Beschreibung

    Wenn gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt worden sein. Die kann bedeuten, dass Sie Ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten Voraussetzungen im Dienstgebäude der Bußgeldstelle abgeben müssen oder wieder ausgehändigt bekommen.

    Zuständigkeit

    Bitte wenden Sie sich an die Bußgeldstelle. In Ausnahmefällen können Sie sich auch in die Polizei wenden.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Südwestpfalz

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 22 65

    66930 Pirmasens

    Hausanschrift

    Unterer Sommerwaldweg 40-42

    66953 Pirmasens

    Parkplätze

    • Behindertenparkplatz:
      Anzahl: 4  Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten

    Kontakt

    Fax: +49 6331 809-108

    Telefon Festnetz: +49 6331 809-0

    E-Mail: kv@lksuedwestpfalz.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 30.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bei Führerscheinabgabe

    • Führerschein
    • Aktenzeichen bzw. den Bußgeldbescheid

    Führerscheinrückgabe

    • Aufforderungsschreiben zur
    • Ggf Vollmacht falls ein Dritter für Sie den Führerschein abholen soll

    Identitätsnachweis

    • Personalausweis
    • Reisepass,
    • Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige

    Führerschein verloren

    • ist eine Verlustanzeige zu stellen. Der Nachweis hierüber ist bei Abholung vorzulegen.

    Voraussetzungen

    Fahrverbot (ohne einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
    Wurde Ihnen das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein bei Ihrer Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.

    Fahrverbot (mit einschlägigen Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
    Wurde Ihnen in den vergangenen zwei Jahren ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Gebührenfrei

    Hinweise (Besonderheiten)

    Ein Führerscheinentzug erfolgt auf Grund einer strafrechtlichen Entscheidung. Ein Fahrverbot kann hierauf ggf. zur Anrechnung kommen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MWVLW am 10.01.2020

    Version

    Technisch erstellt am 30.04.2018 (von: Meißner, Kathrin)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Führerschein Abgabe, Fahrerlaubnis Abgabe, Führerschein, Führerscheinabgabe, Fahrerlaubnis zurückgeben, Lappen, Fahrerlaubnis, Führerscheinangelegenheiten, Führerschein Abholung, Fahrerlaubnis Abholung, Führerscheinannahme, Pappe, Kompensation, Fahrverbote

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)