Führerschein abgeben
Sie müssen Ihren Führerschein aufgrund eines Fahrverbotes abgeben? Dann wenden Sie sich an die Bußgeldstelle.
Beschreibung
Wenn gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt worden sein. Die kann bedeuten, dass Sie Ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten Voraussetzungen im Dienstgebäude der Bußgeldstelle abgeben müssen oder wieder ausgehändigt bekommen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Bußgeldstelle. In Ausnahmefällen können Sie sich auch in die Polizei wenden.
Ansprechpartner
00.00.KVMZ.05.52.01.02 Führerscheinstelle Bingen
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Kontakt
Telefon Festnetz: 06132 7870(Telefonanschluss der Zentrale)
Fax: 06132 787-1122(Zentralfax)
E-Mail: fs-bingen@mainz-bingen.de
Kontaktperson
Mathilde Lebert
Margareta Zimmermann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: +49672191715217
Internet
00.00.KVMZ.05.52.01.04 Führerscheinstelle Oppenheim
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: nein - Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Kontakt
Telefon Festnetz: 06132 7870(Telefonanschluss der Zentrale)
Fax: 06132 787-1122(Zentralfax)
E-Mail: fs-oppenheim@mainz-bingen.de
Kontaktperson
Dagmar Blum-Gukenbiehl
Silke Rauschkolb
Selina Kaya
Mahsun Kalbisen
Internet
erforderliche Unterlagen
Bei Führerscheinabgabe
- Führerschein
- Aktenzeichen bzw. den Bußgeldbescheid
Führerscheinrückgabe
- Aufforderungsschreiben zur
- Ggf Vollmacht falls ein Dritter für Sie den Führerschein abholen soll
Identitätsnachweis
- Personalausweis
- Reisepass,
- Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige
Führerschein verloren
- ist eine Verlustanzeige zu stellen. Der Nachweis hierüber ist bei Abholung vorzulegen.
Voraussetzungen
Fahrverbot (ohne einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein bei Ihrer Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.
Fahrverbot (mit einschlägigen Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen in den vergangenen zwei Jahren ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Führerscheinentzug erfolgt auf Grund einer strafrechtlichen Entscheidung. Ein Fahrverbot kann hierauf ggf. zur Anrechnung kommen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 10.01.2020
Stichwörter
Führerschein Abholung, Pappe, Fahrerlaubnis Abholung, Lappen, Führerscheinabgabe, Führerschein, Fahrverbote, Fahrerlaubnis, Führerscheinannahme, Fahrerlaubnis Abgabe, Führerschein Abgabe, Führerscheinangelegenheiten, Kompensation, Fahrerlaubnis zurückgeben