Führerschein abgeben
Sie müssen Ihren Führerschein aufgrund eines Fahrverbotes abgeben? Dann wenden Sie sich an die Bußgeldstelle.
Beschreibung
Wenn gegen Sie ein Bußgeldbescheid erlassen wurde, kann als Nebenfolge ein Fahrverbot durch die Bußgeldstelle verhängt worden sein. Die kann bedeuten, dass Sie Ihren Führerschein unter den im Bußgeldbescheid benannten Voraussetzungen im Dienstgebäude der Bußgeldstelle abgeben müssen oder wieder ausgehändigt bekommen.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Bußgeldstelle. In Ausnahmefällen können Sie sich auch in die Polizei wenden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Traben-Trarbach - Einwohnermeldeamt Traben-Trarbach
Beschreibung
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Adresse
Postanschrift
Brückenstraße 11
56841 Traben-Trarbach
Gebäude: 2
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Hans Dieter Müllen
Postanschrift
Brückenstraße 11
56841 Traben-Trarbach
Gebäude: 2
Telefon Festnetz: 06541 708-266
Fax: 06541 708-566
E-Mail: Muellen.HD@vgtt.de
Internet
Weitere Informationen
Informationen zu unserem Bürgerbüro in Kröv
Eine EC-Kartenzahlung ist in beiden Bürgerbüros möglich.
Verbandsgemeinde Traben-Trarbach - Bürgerbüro Kröv
Beschreibung
Öffnungszeiten Bürgerbüro Kröv:
vormittags: geschlossen
nachmittags: dienstags und mittwochs 14.00 - 16.00 Uhr
Adresse
Postanschrift
Robert-Schuman-Straße 65
54536 Kröv
Öffnungszeiten
Dienstag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
Eine EC-Kartenzahlung ist möglich.
erforderliche Unterlagen
Bei Führerscheinabgabe
- Führerschein
- Aktenzeichen bzw. den Bußgeldbescheid
Führerscheinrückgabe
- Aufforderungsschreiben zur
- Ggf Vollmacht falls ein Dritter für Sie den Führerschein abholen soll
Identitätsnachweis
- Personalausweis
- Reisepass,
- Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige
Führerschein verloren
- ist eine Verlustanzeige zu stellen. Der Nachweis hierüber ist bei Abholung vorzulegen.
Voraussetzungen
Fahrverbot (ohne einschlägige Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen das erste Mal ein Fahrverbot im Bußgeldbescheid verhängt, können Sie binnen vier Monaten selbst bestimmen, wann Sie Ihren Führerschein bei Ihrer Behörde in amtliche Verwahrung geben. Das Fahrverbot ist spätestens nach Ablauf von vier Monaten seit Eintritt der Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bußgeldbescheides) wirksam. Sie machen sich strafbar (Fahren ohne Fahrerlaubnis), wenn Sie dennoch ein Kraftfahrzeug fahren.
Fahrverbot (mit einschlägigen Voreintragungen im Fahreignungsregister -FAER-)
Wurde Ihnen in den vergangenen zwei Jahren ein Fahrverbot gegen Sie vollstreckt, wird das neue Fahrverbot ab Rechtskraft (14 Tage nach Zustellung des Bescheides) wirksam. Das bedeutet, dass spätestens zu diesem Zeitpunkt der Führerschein abzugeben ist und Sie keinesfalls mehr ein Kraftfahrzeug fahren dürfen.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Gebührenfrei
Hinweise (Besonderheiten)
Ein Führerscheinentzug erfolgt auf Grund einer strafrechtlichen Entscheidung. Ein Fahrverbot kann hierauf ggf. zur Anrechnung kommen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 10.01.2020
Stichwörter
Führerschein Abgabe, Fahrerlaubnis, Lappen, Führerscheinangelegenheiten, Fahrerlaubnis zurückgeben, Fahrerlaubnis Abholung, Führerschein Abholung, Führerschein, Fahrverbote, Pappe, Führerscheinannahme, Führerscheinabgabe, Kompensation, Fahrerlaubnis Abgabe