Unbedenklichkeitsbescheinigung für Gesundheitsberufe (Certificate of good standing) beantragen
Wenn Sie sich für eine Tätigkeit in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf im Ausland interessieren, benötigen Sie eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good Standing).
Beschreibung
Wenn Sie im Ausland in einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf tätig werden möchten, benötigen Sie hierfür in der Regel einen Nachweis ihrer erworbenen Qualifikation (Ausbildungsnachweis). Sie benötigen zudem eine Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing). Diese bestätigt, dass Sie zur uneingeschränkten Ausübung Ihres Berufes berechtigt sind. Die Bescheinigung zeigt auch, dass keine beruflichen oder disziplinarischen Maßnahmen gegen Sie getroffen oder eingeleitet wurden.
Eine Unbedenklichkeitsbescheinigung erhalten Sie von der örtlich zuständigen Behörde des Bundeslandes, in dem Sie Ihren Beruf ausüben oder zuletzt ausgeübt haben.
Online-Dienste
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
zuständige Stelle
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt das Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung.
Für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in Gesundheitsfachberufen wenden Sie sich an die Dienststelle des Landesamtes in Koblenz.
Für die Erteilung von Unbedenklichkeitsbescheinigungen in den akademischen Heilberufen wenden Sie sich an die Dienststelle des Landesamtes in Mainz.
Zuständigkeit
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing) erteilt die durch das Bundesland bestimmte Behörde.
Ansprechpartner
Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung Rheinland-Pfalz - Dienstort Koblenz
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung
- Zeugnis über die abgeschlossene Ausbildung (zum Beispiel Zeugnis über die Ärztliche Prüfung)
- (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
- Approbationsurkunde oder Urkunde über die Erlaubnis zur Führung einer Berufsbezeichnung
- (nur wenn die Ausbildung in einem anderen Bundesland abgeschlossen und/oder die Approbation oder Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung in einem anderen Bundesland ausgestellt wurde)
- Weiterbildungsbezeichnung (zum Beispiel Facharzt), wenn diese in der Bescheinigung aufgenommen werden soll
- Promotionsurkunde (sofern vorhanden)
- Nachweis der Tätigkeit und Leumundszeugnis (Bescheinigung der zuständigen Berufekammer über die dort geführten Daten)
- Namensänderungsurkunde (sofern zutreffend)
Formulare
- Formulare: ja
- Online-Dienst: nein
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
- Ihre letzte berufliche Tätigkeit muss im jeweiligen Bundesland der Antragstellung ausgeübt worden sein
- die berufliche Tätigkeit muss einem akademischen oder nichtakademischen Gesundheitsberuf entsprechen
- ggf. amtliche Beglaubigung und Übersetzung von Dokumenten in deutsche Sprache
- Werden Kopien eingereicht, müssen diese amtlich beglaubigt sein. Bei Kopien ohne amtliche Beglaubigung ist die gleichzeitige Vorlage der Originale erforderlich.
- Fremdsprachliche Unterlagen bedürfen einer offiziellen deutschen Übersetzung von in Deutschland beeidigten Dolmetscher/innen
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen
- Verwaltungsverfahrensgesetz (VwvfG)
- Bundesärzteordnung (BÄO)
- Gesetz über die Ausübung der Zahnheilkunde (ZHG)
- Psychotherapeutengesetz (PsychThG)
- Bundes-Apothekerordnung (BApO)
- Bundes-Tierärzteordnung (BTÄO)
- Pflegeberufegesetz (PflBG)
- Hebammengesetz (HebG)
- Gesetz über technische Berufe in der Medizin (MTAG)
- Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)
- Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (MPhG)
- Ergotherapeutengesetz (ErgThG)
- Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (NotSanG)
- Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (DiätAssG)
- Gesetz über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten (PharmTAG)
Verfahrensablauf
- Sie senden den Antrag auf Erteilung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung an die zuständige Behörde
- Diese prüft die Voraussetzungen und erstellt die Unbedenklichkeitsbescheinigung (Certificate of good standing)
Fristen
Geltungsdauer: 3 Monate (Gültigkeitsdauer: 3 Monate, im Übrigen sind keine Fristen zu beachten)
Bearbeitungsdauer
4 Wochen (circa 4 Wochen)
Kosten
die Gebühren richten sich nach den Regelungen im jeweiligen Bundesland
Unterstützende Institutionen
- Landesärztekammer
- Landesapothekerkammer
- Landeszahnärztekammer
- Landespsychotherapeutenkammer
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit Rheinland-Pfalz am 02.04.2024
Stichwörter
Berufsnachweis, Leumundszeugnis, Unbedenklichkeitsbescheinigung, Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung, Certificate of good standing, Berufsbescheinigung, Approbationsurkunde, Erworbene Rechte, Berufserlaubnis, Approbation