Wohnungsgeberbestätigung
Beschreibung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 01. November 2015 eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.
Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
- Datum des Einzugs, d. h. des jeweiligen meldepflichtigen Vorgangs
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Ansprechpartner
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oggersheim
Adresse
Postfachadresse
Postfach 21 12 25
67012 Ludwigshafen am Rhein
Lieferanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 621 504-3760
Fax: +49 621 504-3549
Telefon Festnetz: 115(ohne Vorwahl)
E-Mail: Buergerdienste@ludwigshafen.de
Internet
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Bismarckstraße
Adresse
Postfachadresse
Postfach 21 12 25
67012 Ludwigshafen am Rhein
Hausanschrift
Postanschrift
Bismarckstraße 25
67059 Ludwigshafen am Rhein
Öffnungszeiten
Vorsprachen sind ohne Termin möglich. Es kann jedoch zu längeren Wartezeiten kommen und es ist möglich, dass der Zutritt zum Bürgerbüro Bismarckstraße bei großem Kundenandrang vor der eigentlichen Schließzeit gestoppt wird. Montag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr Dienstag, Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr
Kontakt
Fax: +49 621 504-3549
Telefon Festnetz: +49 621 504-3721
Telefon Festnetz: +49 621 504-3871
Telefon Festnetz: +49 621 504-3725
Telefon Festnetz: +49 621 504-3743
Telefon Festnetz: +49 621 504-3700
Telefon Festnetz: +49 621 504-3716
Telefon Festnetz: 115(ohne Vorwahl)
Telefon Festnetz: +49 621 504-2139
Telefon Festnetz: +49 621 504-3719
Telefon Festnetz: +49 621 504-3726
Telefon Festnetz: +49 621 504-3722
Telefon Festnetz: +49 621 504-3717
Telefon Festnetz: +49 621 504-3727
Telefon Festnetz: +49 621 504-3732
Telefon Festnetz: +49 621 504-3774
Telefon Festnetz: +49 621 504-3718
Telefon Festnetz: +49 621 504-3723
E-Mail: Buergerdienste@ludwigshafen.de
Internet
Weitere Informationen
Stichwörter
Meldeamt, Passamt
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Achtmorgenstraße
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Postfach 21 12 25
67012 Ludwigshafen am Rhein
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Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr
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Telefon Festnetz: 115(ohne Vorwahl)
Telefon Festnetz: +49 621 504-3154
Telefon Festnetz: +49 621 504-3153
Fax: +49 621 504-2787
E-Mail: Buergerdienste@ludwigshafen.de
Internet
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oppau
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Ist nicht rollstuhlgerecht
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Ist nicht rollstuhlgerecht
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Postfach 21 12 25
67012 Ludwigshafen am Rhein
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Mittwoch, Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr
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Telefon Festnetz: +49 621 504-3960
Telefon Festnetz: 115(ohne Vorwahl)
Fax: +49 621 504-3549
E-Mail: Buergerdienste@ludwigshafen.de
Internet
Formulare
Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Wohnungsgeberbestätigung
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter. Die für Sie zuständige Meldebehörde hält ein Formular hierfür bereit. Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der Wohnungsgeberin/dem Wohnungsgeber eigenhändig zu unterschreiben.
Fristen
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Wohnsitzanmeldung, Wohnungsanmeldung