Wohnungsgeberbestätigung
Beschreibung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 01. November 2015 eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.
Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
- Datum des Einzugs, d. h. des jeweiligen meldepflichtigen Vorgangs
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Konz - Bürgerbüro - FB4
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr Montag 13:00 - 17:00 Uhr Dienstag bis Mittwoch 07:30 - 12:00 Uhr Mittwoch 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Manuela Steinmetz (Bürgerbüro)
Herr Ali Aslan
Frau Elke Wietor (Bürgerbüro)
Frau Elke Drechsler
Frau Laura Peter
Frau Natalie Bochmann
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter. Die für Sie zuständige Meldebehörde hält ein Formular hierfür bereit. Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der Wohnungsgeberin/dem Wohnungsgeber eigenhändig zu unterschreiben.
Fristen
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Wohnsitzanmeldung, Wohnungsanmeldung