Wohnungsgeberbestätigung
Beschreibung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, benötigen Sie seit Inkrafttreten des Bundesmeldegesetzes (BMG) am 01. November 2015 eine Bestätigung Ihrer Wohnungsgeberin/Ihres Wohnungsgebers über den Einzug. Diese müssen Sie der zuständigen Meldebehörde bei jeder Anmeldung vorlegen.
Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist in der Regel die Eigentümerin oder der Eigentümer der Wohnung. Es kann aber ebenso die von der Eigentümerin / dem Eigentümer beauftragte Hausverwaltung oder, wenn Sie zur Untermiete wohnen, auch die Hauptmieterin/der Hauptmieter der Wohnung sein.
Die Wohnungsgeberbestätigung muss folgende Angaben enthalten:
- Name und Anschrift der Wohnungsgeberin/des Wohnungsgebers
- Name und Anschrift der Eigentümerin/des Eigentümers (falls dieser nicht selbst Wohnungsgeberin/Wohnungsgeber ist)
- Anschrift der Wohnung
- Namen aller Personen, die die Wohnung beziehen und damit meldepflichtig sind
- Datum des Einzugs, d. h. des jeweiligen meldepflichtigen Vorgangs
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Stadt Bitburg - Einwohnermeldeamt
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:30 Uhr Montag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr https://www.bitburg.de
Kontakt
Kontaktperson
Frau Daniela Marjanovic
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: +49 6561 6001-222
Fax: +49 6561 6001-190
E-Mail: marjanovic.d@stadt.bitburg.de
Frau Anna Weiz
Besucheranschrift
E-Mail: weiz.a@stadt.bitburg.de
Telefon Festnetz: +49 6561 6001-225
Fax: +49 6561 6001-190
Frau Olga Klein
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: +49 6561 6001-224
E-Mail: klein.o@stadt.bitburg.de
Fax: +49 6561 6001-190
Frau Kristina Pfaifel
Besucheranschrift
E-Mail: pfaifel.k@stadt.bitburg.de
Fax: +49 6561 6001-190
Telefon Festnetz: +49 6561 6001-223
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Wohnungsgeberbestätigung erhalten Sie von Ihrer Vermieterin/Ihrem Vermieter. Die für Sie zuständige Meldebehörde hält ein Formular hierfür bereit. Die Wohnungsgeberbestätigung ist von der Wohnungsgeberin/dem Wohnungsgeber eigenhändig zu unterschreiben.
Fristen
Die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber ist verpflichtet, die Bestätigung spätestens zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen.
Weigert sich die Wohnungsgeberin/der Wohnungsgeber, die Bestätigung auszustellen oder ist es Ihnen aus anderen Gründen nicht möglich, die Bestätigung zu erhalten, müssen sie dies der zuständigen Meldebehörde unverzüglich mitteilen.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Wohnsitzanmeldung, Wohnungsanmeldung