Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen
Wenn Sie eine Prostitutionstätigkeit ausüben wollen, müssen Sie vor der erstmaligen Tätigkeitsanmeldung eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.
Beschreibung
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen. Der beratenen Person wird eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ausgestellt. Diese kann in anonymisierter Form ausgestellt werden.Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.
Verstöße gegen die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung können entsprechend rechtlich geahndet werden, sofern die Person ohne Bescheinigung nicht der Aufforderung durch die zuständige Behörde nachkommt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gesundheitsberatung wahrzunehmen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.
zuständige Stelle
Die Kreisverwaltungen nehmen die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung als untere Gesundheitsbehörden wahr.
Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Zuständigkeit
Für die gesundheitliche Beratung ist das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung zuständig, in kreisfreien Städten das Gesundheitsamt des Landkreises.
Ansprechpartner
00.00.KVMZ.04.42.02 Amtsärztlicher Dienst
Adresse
Hausanschrift
Behindertenparkplatz:
Gebühren: nein
Parkplatz:
Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Postanschrift
Konrad-Adenauer-Str. 34
55218 Ingelheim am Rhein
Öffnungszeiten
Bürgerbüro und Servicezeiten Montag bis Dienstag 08:00 Uhr bis 17:00 Uhr Mittwoch 14:00 Uhr bis 17:00 Uhr Donnerstag 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Allgemeine Verwaltung Montag bis Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 15:30 Uhr Mittwoch 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr,  Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Kosten
Die Gebühr für die gesundheitliche Beratung beläuft sich auf 40 bis 60 EUR.
Je nachdem können zusätzlich Kosten für Auslagen von der Behörde geltend gemacht werden.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
gesundheitliche Beratung, Gesundheitsberatung, Prostituiertenschutzgesetz, Prostituierte, Prostitution, Prostitutionsgesetz