Vorgesehen zum Löschen - Prostitutionstätigkeit Beratung

    Gesundheitliche Beratung für in der Prostitution tätige Menschen

    Wenn Sie eine Prostitutionstätigkeit  ausüben wollen, müssen Sie vor der erstmaligen Tätigkeitsanmeldung eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen.

    Beschreibung

    Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Nach der Anmeldung der Tätigkeit haben Prostituierte ab 21 Jahren die gesundheitliche Beratung mindestens alle zwölf Monate wahrzunehmen. Prostituierte unter 21 Jahren haben die gesundheitliche Beratung mindestens alle sechs Monate wahrzunehmen. Der beratenen Person wird eine Bescheinigung über die durchgeführte gesundheitliche Beratung ausgestellt. Diese kann in anonymisierter Form ausgestellt werden.Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.

    Verstöße gegen die Pflicht zur gesundheitlichen Beratung können entsprechend rechtlich geahndet werden, sofern die Person ohne Bescheinigung nicht der Aufforderung durch die zuständige Behörde nachkommt, innerhalb einer angemessenen Frist eine Gesundheitsberatung wahrzunehmen und die entsprechende Bescheinigung vorzulegen.

    Hinweise für Worms: Prostituiertenschutzgesetz

    Am 1. Juli 2017 ist das Prostituiertenschutzgesetz in Kraft getreten. Mit diesem werden erstmalig alle typischen Formen der gewerblichen Prostitution erfasst sowie Rechte und Pflichten für Prostituierte und Gewerbetreibende im Bereich der Prostitution eingeführt.

    Das Gesetz regelt die Ausübung von Prostitution durch Personen über 18 Jahren sowie die Ausübung erlaubnispflichtiger Prostitution.

    Prostituierte müssen ihre Tätigkeit ab dem 01. Juli 2017 persönlich anmelden. Wer neu mit der Tätigkeit beginnt, darf erst arbeiten, wenn er bzw. sie sich angemeldet hat. Diese Anmeldepflicht gilt für alle, die sexuelle Dienstleistungen erbringen.

    Bei der Anmeldung erhalten Prostituierte Informationen zu ihren Rechten und Pflichten sowie zu gesundheitlichen und sozialen Beratungsangeboten und zur Erreichbarkeit von Hilfe in Notsituationen.

    Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, benötigt dafür eine behördliche Erlaubnis. Prostitutionsgewerbe sind zum Beispiel Bordelle und ähnliche Betriebe (z.B. Sauna- oder FKK-Clubs,Wohnungsbordelle oder "Modelwohnungen"), Prostitutionsfahrzeuge (z.B. Love-Mobile), Prostitutionsveranstaltungen (z.B. gewerbliche Sexpartys) und Prostitutionsvermittlungen (z.B. Escort-Agenturen).

    Auch wenn Prostituierte in einer Wohnung mit einer oder mehrerern Kolleginnen oder Kollegen zusammenarbeiten - ob regelmäßig oder nur gelegentlich - , gilt diese Wohnung in der Regel als Prostitutionsgewerbe. Es muss dann eine Erlaubnis eingeholt werden, und eine Person muss die Pflichten der bzw. des Gewerbetreibenden übernehmen. 

    zuständige Stelle

    Die Kreisverwaltungen nehmen die Aufgabe der gesundheitlichen Beratung als untere Gesundheitsbehörden wahr.
    Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.

    Zuständigkeit

    Für die gesundheitliche Beratung ist das Gesundheitsamt der Kreisverwaltung zuständig, in kreisfreien Städten das Gesundheitsamt des Landkreises.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.02 Gewerbe-, Gaststättenrecht / Messen und Märkte

    Beschreibung

    Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Adresse

    Hausanschrift

    Folzstraße 5

    67547 Worms

    Bereich 3 - Sicherheit und Ordnung

    Öffnungszeiten

    Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Dienstag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 12.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Kosten

    Die Gebühr für die gesundheitliche Beratung beläuft sich auf 40 bis 60 EUR.
    Je nachdem können zusätzlich Kosten für Auslagen von der Behörde geltend gemacht werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Prostituiertenschutzgesetz, Gesundheitsberatung, gesundheitliche Beratung, Prostitutionsgesetz, Prostitution, Prostituierte

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de