Prostitutionstätigkeit anmelden
Personen, die der Prostitution nachgehen müssen ihre Tätigkeit bei der zuständigen Stelle anmelden.
Beschreibung
Das Prostituiertenschutzgesetz fordert die vorherige Anmeldung der Prostitutionstätigkeit bei der zuständigen Behörde. Die Anmeldung hat persönlich zu erfolgen.
Personen, die eine Tätigkeit als Prostituierte oder als Prostituierter ausüben wollen, müssen vor der erstmaligen Anmeldung der Tätigkeit eine gesundheitliche Beratung wahrnehmen. Zum Nachweis über die erfolgte Anmeldung stellt die zuständige Behörde der anmeldepflichtigen Person eine Anmeldebescheinigung aus. Diese Anmeldebescheinigung kann ebenfalls in anonymisierter Form ausgestellt werden. Die Verwaltungsleistungen sind gebührenpflichtig.
Verstöße gegen die Anmeldepflicht können entsprechend rechtlich geahndet werden.
Hinweise für Mainz: Prostituiertenschutzgesetz
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Für die Anmeldung sind die Landkreise und die kreisfreien Städte unmittelbar zuständig. Es ist immer die Behörde zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich die Tätigkeit vorwiegend ausgeübt werden soll.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Verwaltungen der Landkreise und kreisfreien Städte. Welche Stelle innerhalb der Verwaltung konkret für die Wahrnehmung der Anmeldung zuständig ist, erfragen Sie bitte bei der jeweiligen kommunalen Stadt- oder Landkreisverwaltung.
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Mainz - Allgemeine Ordnungs- und Sicherheitsverwaltung
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 3620
55026 Mainz
Öffnungszeiten
Der Zentrale Vollzugs- und Ermittlungsdienst ist rund um die Uhr unter Telefon +49 6131 12-49333 besetzt. Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht: Wenn Sie persönlich mit unseren Mitarbeitenden aus dem Fachbereich Waffen-, Jagd- und Sprengstoffrecht sprechen möchten, müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren! Bitte beachten Sie im Rahmen der Terminvereinbarung die sich am Anfangsbuchstaben Ihres Nachnamens orientierende Buchstabenzuteilung: Herr Weishahn, Buchstaben A bis H Tel. 12-2409 Herr Müller, Buchstaben I bis S, St Tel. 12-2414 Herr Busch, Buchstaben Sch, T bis Z Tel. 12-2399 Fischereischeine: Wenn Sie persönlich mit Mitarbeitenden aus dem Fachbereich für Fischereischeine sprechen möchten, müssen Sie vorher telefonisch einen Termin vereinbaren! Michelle Schönberg, Tel. 12-3132
Kontakt
Telefon Festnetz: 06131 122354
Kontaktperson
Frau Heike Neumann
Herr Norman Holz
Frau Derya Akkaynak-Fisch
Herr Nico Busch
Herr Christian Müller
Herr Johannes Weishahn
Herr Moritz Baldes
Herr Franz Espig
Internet
Formulare
Betriebskonzept nach § 16 ProstSchG, Vordruck
Prostitutionstätigkeit nach § 3 ProstSchG, Anmeldung
Prostituiertenschutzgesetz, Meldung und Zuverlässigkeitsüberprüfung von Personen nach § 25 Abs. 2 ProstSchG
Erlaubnis nach § 12 ProstSchG, Antrag
Stellvertretererlaubnis nach § 13 ProstSchG, Antrag
Prostitutionsfahrzeuge, Anlage zum Betriebskonzept
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Für die Anmeldung wird eine Bescheinigung über die regelmäßig wahrgenommene verpflichtende gesundheitliche Beratung benötigt. Außerdem müssen ein Personalausweis/Reisepass/Passersatz oder Ausweisersatz und ggf. ein Nachweis über die Berechtigung für nicht freizügigkeitsberechtigte ausländische Personen vorgelegt werden.
Voraussetzungen
Sowohl die Prostitution in Gebäuden als auch die Straßenprostitution gilt in Deutschland grundsätzlich nicht mehr als sittenwidrig.
Unzulässig ist die Prostitution etwa dann, wenn eine entsprechende Rechtsverordnung (sogenannte Sperrbezirksverordnung) bestimmte Orte oder Zeiten festlegt, an oder in denen die Prostitutionsausübung verboten ist.
Innerhalb dieser Bereiche kann z. B. zum Schutze der Jugend und des öffentlichen Anstandes verboten werden, auf Straßen, Wegen, Plätzen und Brücken, in Bahnhöfen sowie an allen Orten, die öffentlich sind oder von der Öffentlichkeit eingesehen werden können, der Prostitution nachzugehen.
Verstöße gegen diese Regelungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld, im Wiederholungsfall auch als Straftaten geahndet werden können. In Rheinland-Pfalz wurden, wie in anderen Bundesländern auch, in einigen Städten entsprechende Sperrgebiete festgelegt.
Rechtsgrundlage(n)
- Landesverordnung über Zuständigkeiten nach dem Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchGZustV RP)
- Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen und öffentlich-rechtliche Dienstleistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesverordnung über die Gebühren der Gesundheitsverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG)
- Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter (Prostitutionsanmeldeverordnung - ProstAV)
Rechtsbehelf
Die Anmeldebescheinigung oder deren Ablehnung stellt jeweils ein Verwaltungsakt dar, gegen den man mit einem geeigneten Rechtsbehelf vorgehen kann.
Verfahrensablauf
Nachstehend finden Sie Informationen zum Verfahrensablauf:
Kosten
Gebühr für die erstmalige Anmeldung.: Gebühr 30.00 EUR
für die Verlängerung der Anmeldung.: Gebühr 15.00 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Die von einer rheinland-pfälzischen Behörde erlassene Anmeldebescheinigung ist örtlich unbeschränkt gültig.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 02.04.2020
Stichwörter
Prostituierte, Prostitutionsgesetz, Prostitution Anmeldung, Prostituiertenschutzgesetz, Prostitution