Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung
Beschreibung
Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen.
Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell. Eltern müssen sich daher immer wieder mit dem Thema "Kopfläuse" auseinandersetzen.
Gemäß § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Kinder mit Kopfläusen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Die Erziehungsberechtigten haben gemäß § 34 Absatz 5 IfSG unverzüglich die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall zu informieren. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat gemäß § 34 Absatz 6 unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - RUMÄNISCH
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - RUSSISCH
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - ENGLISCH
- Schreiben BMG IfSG-Vollzug zum Inkrafttreten DSGVO (2).pdf
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - deutsch
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - TÜRKISCH
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - RUMÄNISCH
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - RUSSISCH
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - TÜRKISCH
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - ENGLISCH
- Schreiben BMG IfSG-Vollzug zum Inkrafttreten DSGVO (2).pdf
- Infobroschüre der BZGA: Kopfläuse - was tun? - deutsch
Zuständigkeit
Die Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätte oder Schule)
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Abteilung 5.1 / Kinder, Jugend und Familie
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Fax: 0261 35860
Internet
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 5.3.55 / Medizinische Dienste / Sachgebiet "Allgemeine medizinische Dienste"
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 914807-0
Fax: 0261 914807-50
Kontaktperson
Frau Sandra Ewen
Frau Renate Retterath
Frau Gabriele Thoma
Internet
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 5.3.55 / Medizinische Dienste /Sachgebiet "Infektionsschutz, Umweltmedizin"
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 02651 9643-0
Fax: 02651 9643-100
Internet
Grundschule Weiler
Aktuelles
GS Weiler Vordereifel
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02656 2149050
E-Mail: grundschuleweiler@gmx.de
Verbandsgemeinde Maifeld - Fachbereich 3 - Teilgebiet 3.1 - Soziales / Schulen / Wirtschaftsförderung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Kontakt
Internet
Weitere Informationen
- WFG
- Soziales
- Schulen / Schulsozialarbeit
- Kinder-/ Jugend
- Zukunftsbüro
- Stadt und Dorferneuerung
- Hallenbelegung
Grundschule Herresbach
Aktuelles
GS Herresbach
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02656 950157
E-Mail: gs-herresbach@herresbach.net
Grundschule Pfarrer Bechtel Mendig
Aktuelles
GS Mendig Pfarrer Bechtel
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02652 4534
Telefon Festnetz: 02652-527782
Fax: 02652-527780
E-Mail: gs-mendig.pretz@gmx.de
Grundschule Mülheim-Kärlich Kirschblütenschule
Aktuelles
GS Mülheim-Kärlich Kirschblütenschule
Adresse
Hausanschrift
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Grundschule Mülheim-Kärlich Christophorus
Aktuelles
GS Mülheim-Kärlich Christophorus
Adresse
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Grundschule Mülheim-Kärlich St. Peter und Paul
Aktuelles
GS Mülheim-Kärlich St. Peter und Paul
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Hausanschrift
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Grundschule Ettringen
Aktuelles
GS Ettringen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02651 7469976
Telefon Festnetz: 0173 8176503 Schulleitung
E-Mail: gs-ettringen@gmx.de
Grundschule an der Niederburg Kobern-Gondorf
Aktuelles
GS Kobern-Gondorf
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02607 555
Telefon Festnetz: 02607 961164
Fax: 02607 961265
E-Mail: kobern-gondorf@gsrheinmosel.de
Grundschule Hasenfänger Andernach
Aktuelles
GS Andernach Hasenfänger
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Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02632 300707
Telefon Festnetz: 02632 300708
Fax: 02632 300709
E-Mail: info@hasenfaenger.bildung-rp.de
Freie Montessorischule Sonnenschein-Mendig Staatlich genehmigte Grundschule Ersatzschule in Trägerschaft des Montessorizentrums Sonnenschein gemeinnütziger e.V.
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GS Mendig Montessori
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Telefon Festnetz: 0261 87670943
Herz-Jesu-Haus Kühr FSPe ganzheitl. und motorische Entwicklung Förderschule
Aktuelles
SFGM Niederfell
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Hausanschrift
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Telefon Festnetz: 02607 69176
Telefon Festnetz: 02627 69201
Fax: 02607 69200
E-Mail: a.dimmich@herz-jesu-haus.de
Genoveva-Schule FSP ganzheitl. Entwicklung und motorische Entwicklung Förderschule
Aktuelles
SFGM Mayen
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UNESCO-Projektschule am Bernardshof FSP sozial-emotionale Entwicklung Förderschule
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SFE Mayen
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Geschwister-Scholl-Realschule plus Andernach
Aktuelles
RS+ Andernach Geschwister Scholl
Adresse
Hausanschrift
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Priv. Schönstätter Marienschule Realschule plus Vallendar
Aktuelles
RS+ Vallendar Marienschule
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Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 0261 60356
Realschule plus an der Römervilla im Schulzentrum Mülheim-Kärlich
Aktuelles
RS+ Mülheim-Kärlich
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02630 9402-1050
Telefon Festnetz: 02360 9402-0
Fax: 02630 94022222
E-Mail: rsplus@sz-mk.de
Realschule plus und Fachoberschule Untermosel Kobern-Gondorf
Aktuelles
RS+FOS Kobern-Gondorf Untermosel
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Realschule plus Nachtsheim
Aktuelles
RS+ Nachtsheim
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02656 95289-0
Telefon Festnetz: 02656 95289-12
Fax: 02656 95289-10
E-Mail: info@rsplusnachtsheim.de
Realschule plus Vallendar Konrad-Adenauer-Schule
Aktuelles
RS+ Vallendar Konrad-Adenauer
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Mittelrhein-Gymnasium im Schulzentrum Mülheim-Kärlich
Aktuelles
GY Mülheim-Kärlich
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Gemeinschaftsklinikum Mittelrhein gGmbH Pflegeschule St. Elisabeth Mayen
Aktuelles
BBS Mayen St. Elisabeth
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Rhein-Mosel-Fachklinik Krankenpflegeschule Andernach
Aktuelles
BBS Andernach RM-FK
Adresse
Hausanschrift
Staatlich anerkannte Krankenpflegeschule St. Nikolaus-Stiftshospital GmbH Andernach
Aktuelles
BBS Andernach St. Nikolaus
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Voraussetzungen
Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Informieren Sie als Elternteil die Schul- oder Kita-Leitung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat.
- Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen.
- Sind keine Läuse oder vermehrungsfähigen Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte / Schule besuchen.
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, sind die Sorgeberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, über den Kopflausbefall zu informieren. Dies gilt auch, wenn die Eltern den Lausbefall selbst diagnostiziert haben.
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss daraufhin unverzüglich das Gesundheitsamt unterrichten. Das Gesundheitsamt lässt dann je nach Situation entweder über die Gemeinschaftseinrichtung den Eltern schriftliche Informationen zukommen oder untersucht vor Ort die Kinder auf Kopfläuse. Für die Untersuchung ist ein schriftliches Einverständnis der Eltern erforderlich.
Das von Läusen befallene Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung so lange nicht betreten, bis eine Weiterverbreitung der Läuse nicht mehr zu befürchten ist (Paragraph 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz). Bei wiederholtem Lausbefall ist hierfür ein ärztliches Attest erforderlich.
Falls Ihr Kind von Kopfläusen befallen ist, benachrichtigen Sie bitte auch die Eltern der Spielkameraden Ihres Kindes.
Da die Übertragung der Kopfläuse hauptsächlich von Mensch zu Mensch erfolgt, breiten sich Läuse in Gemeinschaftseinrichtungen besonders schnell aus. Kopflausbefall hat daher auch nicht zwangsläufig mit mangelnder Sauberkeit zu tun.
Die Diagnose erfolgt durch Nachweis der Läuse oder Nissen. Die Nissen unterscheiden sich von den Kopfschuppen, indem sie sich nicht einfach von den Haaren abstreifen lassen. Sie haften fest an den Haaren, bevorzugt am Haaransatz hinter den Ohren, in der Schläfen- und Nackengegend.
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für zur Benachrichtigung (Meldung, Übermittlung) verpflichtete Personen bzw. Gemeinschaftseinrichtungen:
Die Rechtmäßigkeit der Meldungen und Übermittlungen bleibt vom Inkrafttreten der DSGVO unberührt. Die betroffene Person muss aber entsprechend den Vorgaben in Art. 13 DSGVO informiert werden, sofern personenbezogene Daten erstmals bei ihr erhoben werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 25.06.2018 (= unterster Link):
Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, sind die Sorgeberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, über den Kopflausbefall zu informieren. Dies gilt auch, wenn die Eltern den Lausbefall selbst diagnostiziert haben.
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss daraufhin unverzüglich das Gesundheitsamt unterrichten. Das Gesundheitsamt lässt dann je nach Situation entweder über die Gemeinschaftseinrichtung den Eltern schriftliche Informationen zukommen oder untersucht vor Ort die Kinder auf Kopfläuse. Für die Untersuchung ist ein schriftliches Einverständnis der Eltern erforderlich.
Das von Läusen befallene Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung so lange nicht betreten, bis eine Weiterverbreitung der Läuse nicht mehr zu befürchten ist (Paragraph 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz). Bei wiederholtem Lausbefall ist hierfür ein ärztliches Attest erforderlich.
Falls Ihr Kind von Kopfläusen befallen ist, benachrichtigen Sie bitte auch die Eltern der Spielkameraden Ihres Kindes.
Da die Übertragung der Kopfläuse hauptsächlich von Mensch zu Mensch erfolgt, breiten sich Läuse in Gemeinschaftseinrichtungen besonders schnell aus. Kopflausbefall hat daher auch nicht zwangsläufig mit mangelnder Sauberkeit zu tun.
Die Diagnose erfolgt durch Nachweis der Läuse oder Nissen. Die Nissen unterscheiden sich von den Kopfschuppen, indem sie sich nicht einfach von den Haaren abstreifen lassen. Sie haften fest an den Haaren, bevorzugt am Haaransatz hinter den Ohren, in der Schläfen- und Nackengegend.
Hinweis zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) für zur Benachrichtigung (Meldung, Übermittlung) verpflichtete Personen bzw. Gemeinschaftseinrichtungen:
Die Rechtmäßigkeit der Meldungen und Übermittlungen bleibt vom Inkrafttreten der DSGVO unberührt. Die betroffene Person muss aber entsprechend den Vorgaben in Art. 13 DSGVO informiert werden, sofern personenbezogene Daten erstmals bei ihr erhoben werden.
Weitere Informationen hierzu finden Sie im Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 25.06.2018 (= unterster Link):
Fristen
Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass Ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Meldepflicht, Laus, Läuse, Kopflaus, Ungeziefer, meldepflichtig