Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung
Beschreibung
Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen.
Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell. Eltern müssen sich daher immer wieder mit dem Thema "Kopfläuse" auseinandersetzen.
Gemäß § 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Kinder mit Kopfläusen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist. Die Erziehungsberechtigten haben gemäß § 34 Absatz 5 IfSG unverzüglich die Gemeinschaftseinrichtung über den Kopflausbefall zu informieren. Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat gemäß § 34 Absatz 6 unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.
Zuständigkeit
Die Gemeinschaftseinrichtung, die Ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätte oder Schule)
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Gesundheit - Seuchenschutz, Umwelthygiene
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Dienstag   07:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch                  07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag             07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag                    07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen.
Kontakt
Fax: +49 2681 81-2700
E-Mail: gesundheitsamt@kreis-ak.de
Kontaktperson
Frau Katrin Nagelsdiek
Telefon Festnetz: +49 2681 81-2747
E-Mail: katrin.nagelsdiek@kreis-ak.de
Grundschule Bürgermeister-Raiffeisen-Schule Weyerbusch
Aktuelles
GS Weyerbusch
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Astrid-Lindgren-Schule Grundschule Gebhardshain
Aktuelles
GS Gebhardshain
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Telefon Festnetz: 02747 3550
Telefon Festnetz: 02747 2980
Fax: 02747 7469
E-Mail: info@grundschule-gebhardshain.de
Erich-Kästner-Schule Grundschule II Altenkirchen
Aktuelles
GS Altenkirchen II
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Michaelschule Grundschule Kirchen
Aktuelles
GS Kirchen Michael
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
W.E. Ketteler-Schule Grundschule Niederfischbach
Aktuelles
GS Niederfischbach
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Martin-Luther-Schule Grundschule Mudersbach-Niederschelderhütte
Aktuelles
GS Mudersbach
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Martin-Luther-Schule Grundschule Betzdorf
Aktuelles
GS Betzdorf Martin-Luther
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Christophorus-Schule Grundschule Betzdorf
Aktuelles
GS Betzdorf Christophorus
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Freie Evangelische Bekenntnisschule -Grundschule des Vereins Freie Ev. Bekenntnisschule Altenk. FEBA e.V.-
Aktuelles
GS Altenkirchen FEBA
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Förderschule am Alserberg mit den Förderschwerpunkten ganzheitliche und motorische Entwicklung Wissen
Aktuelles
SFGM Wissen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
August-Sander-Schule, Realschule plus und Fachoberschule Altenkirchen
Aktuelles
RS+FOS Altenkirchen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Realschule plus Daaden
Aktuelles
RS+ Daaden
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Staatlich anerkannte Schule für Pflegeberufe am DRK Krankenhaus Kirchen
Aktuelles
BBS Kirchen DRK
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Integrierte Gesamtschule Hamm Friedrich-Wilhelm-Raiffeisen-Schule
Aktuelles
IGS Hamm
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Integrierte Gesamtschule Betzdorf-Kirchen Geschwister Scholl
Aktuelles
IGS Betzdorf-Kirchen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Voraussetzungen
Sie stellen bei Ihrem Kind Kopflausbefall fest.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
- Informieren Sie als Elternteil die Schul- oder Kita-Leitung umgehend schriftlich oder mündlich über einen Kopflausbefall Ihres Kindes. Informieren Sie möglichst auch die Elternteile der Kinder, mit denen Ihr Kind viel Kontakt hat.
- Behandeln Sie Ihr Kind mit den ärztlich vorgeschriebenen Mitteln in den angegebenen Intervallen.
- Sind keine Läuse oder vermehrungsfähigen Nissen mehr auf dem Kopf Ihres Kindes, darf es wieder wie gewohnt die Kindertagesstätte / Schule besuchen.
Hinweise für Altenkirchen (Westerwald): Referat 71 - Seuchenschutz, Umwelthygiene
Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, sind die Sorgeberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, über den Kopflausbefall zu informieren. Dies gilt auch, wenn die Eltern den Lausbefall selbst diagnostiziert haben.
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss daraufhin unverzüglich das Gesundheitsamt unterrichten. Das Gesundheitsamt lässt dann je nach Situation entweder über die Gemeinschaftseinrichtung den Eltern schriftliche Informationen zukommen oder untersucht vor Ort die Kinder auf Kopfläuse. Für die Untersuchung ist ein schriftliches Einverständnis der Eltern erforderlich.
Das von Läusen befallene Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung so lange nicht betreten, bis eine Weiterverbreitung der Läuse nicht mehr zu befürchten ist (Paragraph 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz). Bei wiederholtem Lausbefall ist hierfür ein ärztliches Attest erforderlich.
Falls Ihr Kind von Kopfläusen befallen ist, benachrichtigen Sie bitte auch die Eltern der Spielkameraden Ihres Kindes.
Da die Übertragung der Kopfläuse hauptsächlich von Mensch zu Mensch erfolgt, breiten sich Läuse in Gemeinschaftseinrichtungen besonders schnell aus. Kopflausbefall hat daher auch nicht zwangsläufig mit mangelnder Sauberkeit zu tun.
Die Diagnose erfolgt durch Nachweis der Läuse oder Nissen. Die Nissen unterscheiden sich von den Kopfschuppen, indem sie sich nicht einfach von den Haaren abstreifen lassen. Sie haften fest an den Haaren, bevorzugt am Haaransatz hinter den Ohren, in der Schläfen- und Nackengegend.
Wird bei einem Kind oder Jugendlichen Kopflausbefall festgestellt, sind die Sorgeberechtigten gesetzlich verpflichtet, die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind besucht, über den Kopflausbefall zu informieren. Dies gilt auch, wenn die Eltern den Lausbefall selbst diagnostiziert haben.
Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung muss daraufhin unverzüglich das Gesundheitsamt unterrichten. Das Gesundheitsamt lässt dann je nach Situation entweder über die Gemeinschaftseinrichtung den Eltern schriftliche Informationen zukommen oder untersucht vor Ort die Kinder auf Kopfläuse. Für die Untersuchung ist ein schriftliches Einverständnis der Eltern erforderlich.
Das von Läusen befallene Kind darf die Gemeinschaftseinrichtung so lange nicht betreten, bis eine Weiterverbreitung der Läuse nicht mehr zu befürchten ist (Paragraph 34 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz). Bei wiederholtem Lausbefall ist hierfür ein ärztliches Attest erforderlich.
Falls Ihr Kind von Kopfläusen befallen ist, benachrichtigen Sie bitte auch die Eltern der Spielkameraden Ihres Kindes.
Da die Übertragung der Kopfläuse hauptsächlich von Mensch zu Mensch erfolgt, breiten sich Läuse in Gemeinschaftseinrichtungen besonders schnell aus. Kopflausbefall hat daher auch nicht zwangsläufig mit mangelnder Sauberkeit zu tun.
Die Diagnose erfolgt durch Nachweis der Läuse oder Nissen. Die Nissen unterscheiden sich von den Kopfschuppen, indem sie sich nicht einfach von den Haaren abstreifen lassen. Sie haften fest an den Haaren, bevorzugt am Haaransatz hinter den Ohren, in der Schläfen- und Nackengegend.
Fristen
Sobald Sie als Elternteil feststellen, dass Ihr Kind Kopfläuse hat, müssen Sie die Einrichtung, die Ihr Kind besucht, unverzüglich informieren.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Altenkirchen (Westerwald): Referat 71 - Seuchenschutz, Umwelthygiene
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Meldepflicht, Laus, Läuse, Kopflaus, Ungeziefer, meldepflichtig