fachlichen Eignung als Dolmetscher und Übersetzer Feststellung

    Dolmetscher bzw. Übersetzer in der Justiz Allgemeine Beeidigung bzw. Ermächtigung

    Beeidigte DolmetscherInnen werden in einer Datenbank erfasst.

    Beschreibung

    Die Tätigkeit der Dolmetscherinnen/Dolmetscher umfasst die mündliche Sprachübertragung, die der Übersetzerinnen/Übersetzer die schriftliche Sprachübertragung. "Sprache" in diesem Sinne ist auch die Gebärdensprache.

    Der Einsatz als Dolmetscherin/Dolmetscher in einer gerichtlichen Verhandlung erfordert einen Eid dahin, dass treu und gewissenhaft übertragen werde. Anstatt für jede gerichtliche Verhandlung gesondert einen Eid zu leisten, können Dolmetscherinnen/Dolmetscher einen allgemeinen Eid leisten und sich nachfolgend hierauf berufen.

    Für in fremder Sprache abgefasste Urkunden kann ein Gericht die Vorlage von Übersetzungen anordnen, deren Richtigkeit und Vollständigkeit eine ermächtigte Übersetzerin/ein ermächtigter Übersetzer bescheinigt hat.

    Die Ermächtigung umfasst das Recht, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen. Dies gilt auch für bereits vorgenommene Übersetzungen, die zur Prüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit vorgelegt werden.

    Die allgemeine Beeidigung als Dolmetscherin/Dolmetscher und/oder die Ermächtigung als Übersetzerin/Übersetzer zur Sprachübertragung für gerichtliche, behördliche und notarielle Zwecke erfolgt auf schriftlichen Antrag durch die Präsidentin oder den Präsidenten des rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die antragstellende Person ihre berufliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen ihren Wohnsitz hat. Besteht in Rheinland-Pfalz weder eine berufliche Niederlassung noch ein Wohnsitz, erfolgt dies durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Koblenz.

    Voraussetzungen für die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung sind die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung der antragstellenden Person. Nachweise darüber sind dem Antrag beizufügen.

    Mit der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung ist keine öffentliche Bestellung verbunden.

    zuständige Stelle

    Die Zuständigkeit obliegt dem Oberlandesgericht Koblenz und Pfälzischen Oberlandesgericht.

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei dem Oberlandesgericht Koblenz und dem Pfälzischen Oberlandesgericht.

    Ansprechpartner

    Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken

    Adresse

    Postanschrift

    Postfach 14 52

    66464 Zweibrücken

    Hausanschrift

    Schloßplatz 7

    66482 Zweibrücken

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6332 805-0

    Fax: +49 6332 805-311

    E-Mail: olgzw@zw.jm.rlp.de

    Version

    Technisch erstellt am 09.02.2010 (von: Main Admin)

    Technisch geändert am 12.10.2022 (von: Meißner, Kathrin)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Stadt Speyer

    Aktuelles

    Die Stadt Speyer ist eine kreisfreie Stadt.

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 100

    67346 Speyer

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@stadt-speyer.de

    Telefon Festnetz: 06232 14-0

    Fax: 06232 14-2458

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 24.11.2018 (von: Webservice, ST_Speyer)

    Technisch geändert am 12.11.2024 (von: Webservice, ST_Speyer)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Antrag
    • Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit:
      • ein eigenhändig geschriebener Lebenslauf,
      • eine Erklärung, dass ein Leben in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen vorliegt,
      • eine Erklärung, dass die Bereitschaft und die tatsächliche Möglichkeit besteht, im Rahmen des Tätigkeitsbereichs auf Anforderung kurzfristig zur Verfügung zu stehen und
      • ein Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden (ist bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen).
    • Nachweise der fachlichen Eignung:
      • Vorlage geeigneter Unterlagen; die über die Sprachkenntnisse vorzulegenden Unterlagen sollen auch eine Beurteilung von Dolmetsch- und Übersetzungsfertigkeiten ermöglichen.

    Weitere Informationen dazu finden Sie auf den Webseiten des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts jeweils unter dem Punkt „Service & Informationen“.

    Voraussetzungen

    Persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Eignung.

    Die fachliche Eignung setzt eine Sprachkompetenz entsprechend der Stufe C 2 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen des Europarates in der deutschen und der fremden Sprache voraus. Hiernach muss die antragstellende Person praktisch alles, was sie hört oder liest mühelos verstehen, Informationen aus verschiedenen schriftlichen und mündlichen Quellen zusammenfassen und dabei Begründungen und Erklärungen in einer zusammenhängenden Darstellung wiedergeben können; zudem muss sie sich spontan, sehr flüssig und genau ausdrücken und auch bei komplexeren Sachverhalten feinere Bedeutungsnuancen deutlich machen können. Der Gemeinsame europäische Referenzrahmen für Sprachen des Europarates kann bei den rheinland-pfälzischen Oberlandesgerichten eingesehen werden.

    Darüber hinaus sind Kenntnisse der deutschen Rechtssprache erforderlich.

    Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit und die fachliche Eignung sind dem Antrag beizufügen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Gegen die Ablehnung der Ermächtigung bzw. allgemeinen Beeidigung kann innerhalb eines Monats, nachdem die ablehnende Entscheidung der antragstellenden Person bekanntgegeben worden ist, schriftlich oder zur Niederschrift bei dem zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts Widerspruch erhoben werden. Die zuständige Präsidentin oder der zuständige Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über den Widerspruch.

    Verfahrensablauf

    Auf der Grundlage der Angaben der antragstellenden Person und der dazu vorgelegten Unterlagen entscheidet die Präsidentin/der Präsident des zuständigen Oberlandesgerichts über den jeweiligen Antrag.

    Vor der allgemeinen Beeidigung ist die Dolmetscherin/der Dolmetscher bzw. vor der Ermächtigung ist die Übersetzerin/der Übersetzer auf ihre bzw. seine Pflichten hinzuweisen und auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer oder seiner Obliegenheiten zu verpflichten.

    Zur allgemeinen Beeidigung hat die Dolmetscherin oder der Dolmetscher einen Eid oder eine eidesgleiche Bekräftigung zu leisten.

    Über die allgemeine Beeidigung bzw. die Ermächtigung wird eine gesonderte Niederschrift gefertigt; die Dolmetscherin/der Dolmetscher bzw. die Übersetzerin/der Übersetzer erhält als Nachweis der allgemeinen Beeidigung bzw. der Ermächtigung eine beglaubigte Abschrift dieser Niederschrift.

    Nach Aushändigung des entsprechenden Nachweises darf

    • die Dolmetscherin/der Dolmetscher die Bezeichnung „Von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts … allgemein beeidigte Dolmetscherin/ allgemein beeidigter Dolmetscher der … Sprache für gerichtliche und notarielle Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz“ und
    • die Übersetzerin/der Übersetzer die Bezeichnung „Von der Präsidentin/dem Präsidenten des Oberlandesgerichts … ermächtigte Übersetzerin/ermächtigter Übersetzer der … Sprache für gerichtliche Angelegenheiten in Rheinland-Pfalz“,

    führen. In der Folge werden die Dolmetscherinnen/Dolmetscher und Übersetzerinnen/Übersetzer in ein Verzeichnis über die allgemein beeidigten Dolmetscherinnen/Dolmetscher und die ermächtigten Übersetzerinnen/Übersetzer aufgenommen.

    In das Verzeichnis werden

    • Name,
    • Anschrift,
    • Telekommunikationsanschlüsse und
    • die jeweilige Sprache

    aufgenommen.

    Das Verzeichnis wird im Internet veröffentlicht (LINK: https://www.justiz-dolmetscher.de/Recherche/), soweit die betreffenden Dolmetscherinnen/Dolmetscher bzw. Übersetzerinnen/Übersetzer in die Veröffentlichung ihrer Daten schriftlich eingewilligt haben.

    Fristen

    Grundsätzlich gibt es keine Fristen für die Antragstellung.

    Kosten

    Das Landesjustizverwaltungskostengesetz sieht sowohl für die Ermächtigung, die Richtigkeit und Vollständigkeit von Übersetzungen zu bescheinigen, als auch für die allgemeine Dolmetscherbeeidigung Gebühren vor. Diese betragen:

    Allgemeine Beeidigung von Dolmetscherinnen und Dolmetschern oder Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern je Person und eine Sprache: Gebühr 115.0 EUR

    für jede gleichzeitig beantragte weitere Sprache : Gebühr 20.0 EUR

    Allgemeine Beeidigung und Ermächtigung finden in demselben Verfahren statt je Perosn und für eine Sprache: Gebühr 150.0 EUR

    Ermächtigung von Übersetzerinnen und Übersetzern zur Bescheinigung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung von Urkunden, die in einer fremden Sprache abgefasst sind.: Gebühr ab 26.0 EUR bis 153.0 EUR

    Hinweise (Besonderheiten)

    Weitere Informationen finden Sie auf den Webseiten des Oberlandesgerichts Koblenz und des Pfälzischen Oberlandesgerichts jeweils unter dem Punkt „Service & Informationen“.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch JM am 12.11.2021

    Version

    Technisch erstellt am 31.03.2017 (von: Gros, Blanka)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Übersetzung, dolmetschen, Übersetzer, Dolmetscher

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)